Ich schreibe diesen Artikel nur damit die Menschen in Deutschland aufwachen und wie die Regierung bewusst die Menschen Belügt und betrügt . Wie Völker Recht und Grundgesetz gebrochen werden .
Kapitel VII der UN Charta Artikel 51 beinhaltet Selbstverteidigungsrecht bei einem Angriffskrieg -- Nichts anderes
Da Deutschland nicht angegriffen wurde Herr Steinmeier haben sie auch kein Recht nach Artikel 51 in Syrien Krieg zu spielen. Volksverdummung auf höchster Ebene.
Ganz dreist " Ganz eindeutig zunächst zu der Frage des Artikel 51Selbstverteidigungsrecht ..Ähm Wir sind hier nicht in einem Seminar sondern wir sind hier in einem Parlament in einem Deutschen Bundestag ich muss Ihnen nicht erklären ob Frankreich sich durch die Anschläge angegriffen fühlt."
Desweiteren unverschämte Dreistigkeit zu Trittin " Wenn sie meinen Kapitel VII allein würden völkerrechtliche ... legitimieren , wäre es so brauchte es keinen Artikel 51 der UN Charta .
Das ist explizit dreist und schamlos und unverfroren gelogen !
Denn wenn mich ein Staat , Land angreift muss ich mich verteidigen deswegen heißt es ja Sebstverteidigungsrecht bis der Sicherheitsrat Maßnahmen ergreifen kann. und diesbezüglich steht er auch unter Kapitel VII der UN Charta als Artikel 51 . ( video 2 )
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
Hat nur hier mit Deutschland -- nicht im geringsten etwas zu tun Herr Steinmeier !
Auch noch Grundgesetzbruch !
Erstens :ISIS ist nicht Syrien. Zweitens :Die legitime Regierung ist immer noch Assad
Der Weg funktioniert nur so: Legitimation und Hilferuf durch legitime Regierung Syriens im Kampf gegen Isis , UN Charta nach Kapitel VII - nichts anderes . Danach wird im Bundestag und Bundesrat abgestimmt nach Grundgesetz.
Artikel 7 ist Volksverdummung, hat damit nichts zu tun !! Es muss heißen Kapitel VII der UN Charta und diese haben Sie nicht weil es gibt keine Anfrage auf Kapitel VII der Sicherheitsrat hat niemanden ermächtigt !
Genau das hat Herr Trittin gesagt .
Eine Legitimation durch UN Charta Kapitel VI und VII liegt bei keinem der Länder der selbsternannten Koalition vor. Auch keine Legitimation durch die Syrische Regierung liegt vor. USA , ENGLAND, Frankreich begehen Völkerrechtsbruch! Die USA, Frankreich, England und jetzt Deutschland legen jetzt einfach fest - Syrien greift uns an Artikel 51 der UN - Selbsternanntes Völkerrecht ! Schlichtweg eine Lüge .
Desweiteren wird von einer VN Resolution 2249 gefaselt diese verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats am 20. November 2015 diese besagt nur die Gefährlichkeit der ISIS etc.
Einzig Artikel 5. besagt :
fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen ( Kapitel VII - Mandat )
sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts,in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom ISIL, auch bekannt als Daesh, sowie von der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben;
„Konkret gibt die Resolution 2249 keine gesetzliche Berechtigung, um in Syrien oder im Irak militärisch einzugreifen, da sie nicht unter das Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen gestellt wurde, welches den Gebrauch von Gewalt regelt.
Also nochmal Völkerrechtsbruch !!! Ursula von der Leyen hat gelogen
Artikel 51 kann auch nicht gelten , da kein UN Mandat Kapitel VII, und kein Angriffskrieg
Keine Legitimierung durch die legitime Regierung Syriens
Herr Steinmeier ebenfalls gelogen !
Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Alle Angriffe der selbsternannten Koalition auf den souveränen syrischen Staat sind eine Intervention im Sinn von Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta und somit Völkerrechtsbruch !
Einzige Legitimation zum Kampf gegen Isis hat nur - Russland durch die legitime Regierung Syriens !
Es wird keine Legitimation unter der UN Charta geben - kann es auch gar nicht , weil diese nie Zustimmen wird .
Grund ist : Die Regierung Assad ist legitim .und hat politische Unabhängigkeit und ist territorial souverän.
Die UN Charta Artikel 51 Kapitel VII gesteht das Selbstverteidigungsrecht bei einen Angriffskrieg zu und und kann keinen Angriffskrieg beschließen !
Deshalb gibt es kein Mandat der UN .
Den Syrienkonflikt untereinander - Menschenrechte , Demokratie , Freiheit durch freie Wahlen usw. können nur die Syrier unter sich lösen. Dieses hat nichts Mit Daesh oder ISIS zu tun ,diese Terrororganisationen die mit ausländischer Hilfe geschaffen wurden können nur durch die legitime Regierung beseitigt werden .
Wenn die legitime Regierung um Hilfe gegen diese erbittet ist nur dieses Legitim .
Alles andere ist Völkerrechtsbruch.
Am Ende dieses Videos auf 1:07:10 durch Stefan Liebich wird es genau auf den Punkt gebracht !
Es gibt nach dem Völkerrecht nur zwei Möglichkeiten das fremde Mächte in einem fremden Land Militärisch agieren können - entweder wenn Sie dazu eingeladen werden und es gibt keine Zustimmung der syrischen Regierung und die andere Möglichkeit ist ein Kapitel VII Beschluss der UN und den gibt es auch nicht. Und aus gutem Grund ,darüber ist doch ausführlich diskutiert worden es gibt keinen Grund auf Verweis von Kapitel VII der UN Charta !
Hier wäre es der nächste Fall für eine Klage wegen Völkerrechtsbruch und Grundgesetzbruch
Das Recht der Selbstverteidigung im Sinne der UN Charta hat Syrien !
Ein Schreiben der Syrischen Regierung an die Vereinten Nationen am 17.09.fordert das die Westmächte sich vom souveränem Territorium Syriens zu entfernen haben und dieses vom Sicherheitsrat sicherzustellen ist !
Die Lösung : Die Deutsche Regierung bittet die legitime Syrische Regierung um Legitimation , Ihr zu helfen bei dem Kampf gegen ISIS !
UN Charta der Vereinten Nationen
Kapitel VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
Artikel 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.
Artikel 35
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11 und 12.
Artikel 36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.
Artikel 37
(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.
Artikel 38
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.
Kapitel VII - Ganz wichtig--
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Artikel 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 40
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.
Artikel 41
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.
Artikel 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
Artikel 43
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.
Artikel 44
Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.
Artikel 45
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.
Artikel 46
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Artikel 47
(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.
(4) Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 48
(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.
Artikel 49
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
Artikel 50
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
Wer waren denn die Kriegstreiber und Verbrecher ?
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