tag:blogger.com,1999:blog-43817014566760093952024-03-13T13:52:57.051+01:00Namron Blognamronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.comBlogger11125tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-76211657800823923632016-04-22T19:24:00.001+02:002016-05-14T00:11:16.210+02:00Die inoffiziellen Strukturen selbsternannter Eliten - Rothschild - Atlantikbrücke - BilderbergerDer Verein führt den Namen Atlantik-Brücke e. V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 20196 B eingetragen.
Der Verein verfolgt laut Satzung „Bildungs-, wissenschaftliche, kulturelle und mildtätige Zwecke sowie die Förderung der Völkerverständigung. Hierbei will der Verein die Berufs- und Volksbildung auf nationaler und internationaler Ebene, hier insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada und in Europa fördern.<br />
Darüber hinaus will der Verein das Verständnis für Deutschland in anderen Staaten, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada sowie den europäischen Staaten, ebenso das Verständnis für die vorgenannten Staaten in Deutschland fördern und damit einen Beitrag zur Freundschaft zwischen Deutschland und anderen Staaten leisten.“Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand (§ 5), der von einem International Advisory Council in der Ausübung seiner Aufgaben unterstützt wird
Die Atlantik-Brücke finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge.<br />
Einzelne Veranstaltungen werden selektiv gefördert durch Firmen und Institutionen wie die Deutsche Bank, das Privatbankhaus M.M.Warburg & CO, die Nomura Holdings Investment-Bank, die Deutsche Bundesbank, die DZ Bank, den Technologiekonzern IABG, die Volkswagen AG und das Auswärtige Amt.
Regelmäßige Mitglieder- und Young-Leader-Alumni-Treffen finden in New York City und Washington, D.C. statt
Geschichte
Der transatlantische Verein wurde 1952 in Hamburg von den Bankiers Eric M. Warburg und Gotthard Freiherr von Falkenhausen, dem Unternehmer und Politiker Erik Blumenfeld, den beiden Publizisten und Herausgebern der Wochenzeitung Die Zeit, Marion Gräfin Dönhoff und Ernst Friedlaender, dem Unternehmer Hans Karl von Borries sowie dem Präsidenten des Deutschen Industrie- und Handelstages, Albert Schäfer zunächst als Transatlantikbrücke gegründet.<br />
Als Initiator wirkte der ehemalige Präsident der Weltbank, Direktor der privaten US-Denkfabrik für die Gestaltung der US-Außenpolitik Council on Foreign Relations (CFR) sowie Vorstandsvorsitzender von Rockefellers Chase Manhattan Bank, John J. McCloy, entscheidend mit. Als Schirmherren fungierten der Hamburger Bürgermeister Max Brauer und der Oberbürgermeister West-Berlins, Ernst Reuter. Am 18. Januar 1955 wurde der Verein beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.<br />
Das am 4. Juli 1956 offiziell in Atlantik-Brücke umbenannte Elite-Netzwerk gilt als „eine der einflussreichsten und exklusivsten Organisationen der Berliner Republik“
Das Hauptaugenmerk des Vereins liegt seit ihrer Gründung auf der Förderung persönlicher Begegnungen zwischen deutschen und amerikanischen Führungskräften aus Wirtschafts- und Geistesleben. Gräfin Dönhoff benannte bereits kurz nach Vereinsgründung das Fernziel, politikberatenden Privatinstitutionen wie dem britischen Chatham House und dem US-amerikanischen Council on Foreign Relations ähneln zu müssen. Die Atlantik-Brücke sah sich im Zeitalter von Massendemokratie und Medienwirksamkeit als ein Teil der öffentlichen Meinung, die es mit allen Möglichkeiten des Vereins zu beeinflussen galt. Die Atlantik-Brücke hatte demzufolge den Anspruch, als privater, nichtstaatlicher Think Tank zu fungieren und mit Lösungsvorschlägen meinungsbildend zu wirken. 1981 widmete die FAZ diesem Grundansatz der Atlantik-Brücke ausführlichlichen publizistischen Raum.<br />
In Anspielung auf das in den USA verbreitete System privater Gesellschaften, „die nicht zu entscheiden haben, aber dennoch zum Entscheidungshintergrund gehören“ und daher in Deutschland eine unerhört neue Erfahrung bilden, hieß es, „ein Purist der Demokratie könnte Bedenken gegen derartige elitäre Mitbestimmungsgruppen haben“
Der transatlantische Verein wurde 1952 in Hamburg von den Bankiers Eric M. Warburg und Gotthard Freiherr von Falkenhausen, dem Unternehmer und Politiker Erik Blumenfeld, den beiden Publizisten und Herausgebern der Wochenzeitung Die Zeit, Marion Gräfin Dönhoff und Ernst Friedlaender, dem Unternehmer Hans Karl von Borries sowie dem Präsidenten des Deutschen Industrie- und Handelstages, Albert Schäfer zunächst als Transatlantikbrücke gegründet.<br />
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Als Initiator wirkte der ehemalige Präsident der Weltbank, Direktor der privaten US-Denkfabrik für die Gestaltung der US-Außenpolitik Council on Foreign Relations (CFR) sowie Vorstandsvorsitzender von Rockefellers Chase Manhattan Bank, John J. McCloy, entscheidend mit. Als Schirmherren fungierten der Hamburger Bürgermeister Max Brauer und der Oberbürgermeister West-Berlins, Ernst Reuter. Am 18. Januar 1955 wurde der Verein beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Das am 4. Juli 1956 offiziell in Atlantik-Brücke umbenannte Elite-Netzwerk gilt als „eine der einflussreichsten und exklusivsten Organisationen der Berliner Republik“.
Das Hauptaugenmerk des Vereins liegt seit ihrer Gründung auf der Förderung persönlicher Begegnungen zwischen deutschen und amerikanischen Führungskräften aus Wirtschafts- und Geistesleben. Gräfin Dönhoff benannte bereits kurz nach Vereinsgründung das Fernziel, politikberatenden Privatinstitutionen wie dem britischen Chatham House und dem US-amerikanischen Council on Foreign Relations ähneln zu müssen.<br />
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Die Atlantik-Brücke sah sich im Zeitalter von Massendemokratie und Medienwirksamkeit als ein Teil der öffentlichen Meinung, die es mit allen Möglichkeiten des Vereins zu beeinflussen galt. Die Atlantik-Brücke hatte demzufolge den Anspruch, als privater, nichtstaatlicher Think Tank zu fungieren und mit Lösungsvorschlägen meinungsbildend zu wirken. 1981 widmete die FAZ diesem Grundansatz der Atlantik-Brücke ausführlichlichen publizistischen Raum. In Anspielung auf das in den USA verbreitete System privater Gesellschaften, „die nicht zu entscheiden haben, aber dennoch zum Entscheidungshintergrund gehören“ und daher in Deutschland eine unerhört neue Erfahrung bilden, hieß es, „ein Purist der Demokratie könnte Bedenken gegen derartige elitäre Mitbestimmungsgruppen haben“<br />
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Von 1957 bis 1970 gab der Verein das englischsprachige Informationsblatt Meet Germany für in Deutschland stationierte US-Soldaten heraus. 1963 wurde dies durch Seminare für US-Offiziere ergänzt, die bis heute fortgesetzt werden. Seit 1990 finden im Magnus-Haus jährliche Expertengespräche mit dem United States European Command statt, bei denen deutsche und amerikanische Generäle mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Medien zusammenkommen. Bis zum fünfzigjährigen Jubiläum der Atlantik-Brücke im Jahre 2002 hatten über neuntausend amerikanische Offiziere an diesen Seminaren teilgenommen
Weitere Seminare, Konferenzen, Young-Leader-Treffen, Round-Table-Diskussionen und Ehrungen werden regelmäßig in Räumlichkeiten des Vereins freundschaftlich verbundenen Institutionen und Konzernen abgehalten.<br />
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Die Atlantik-Brücke ist Gründungsmitglied des New Traditions Network, einem Netzwerkzusammenschluss von 60 in Deutschland ansässigen pro-amerikanischen Think Tanks, Stiftungen und Regierungsorganisationen, der von der US-Botschaft Berlin koordiniert wird.Während 2002/2003 das deutsch-amerikanische Verhältnis zerrüttet war, schaltete die Atlantik-Brücke am 16. Februar 2003 die Solidaritätsanzeige A Message from Germany – Eine Botschaft aus Deutschland für 140.000 US-Dollar in der Sonntagsausgabe der New York Times. Die ganzseitige Botschaft wurde zudem in deutscher Sprache in der FAZ, Die Welt und der Financial Times Deutschland abgedruckt
Am 12. März 2010 wurde in Kooperation mit dem Fernsehsender Phoenix erstmals eine Veranstaltung der Atlantik-Brücke im öffentlich-rechtlichen Fernsehen gesendet. Die Atlantik-Brücke veranstaltete am 10. März 2010 ein Gespräch in der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg mit den Mitgliedern Bundeskanzler a. D., Helmut Schmidt, und dem Bundesminister der Verteidigung, Karl-Theodor zu Guttenberg, zu dem Thema „Bundeswehr im Einsatz: Krisenherd Afghanistan“. Die Diskussion moderierte der Vorsitzende der Atlantik-Brücke Friedrich MerzAnlässlich der 60-Jahr-Feier des Vereins im Deutschen Historischen Museum in Berlin am 2. Juli 2012 hielt Bundeskanzlerin Angela Merkel die entsprechenden Festreden an „den lieben Friedrich Merz, der Familie Warburg, Bundeskanzler Helmut Schmidt, Exzellenzen und lieben Freunden und Mitgliedern der Atlantik-Brücke“.<br />
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Unter dem Motto 60 Years of Transatlantic Relations kamen rund 170 Young-Leaders-Alumni der Atlantik-Brücke am Morgen des 2. Juli 2012 in Berlin zusammen. Anlass der Konferenz war ebenfalls das 60. Gründungsjubiläum der Atlantik-Brücke. Der damalige Bundesaußenminister Guido Westerwelle sprach vor den Young Leaders zum Thema „Partner in Verantwortung“. Gastgeber war die European School of Management and Technology.Zum 60. Geburtstag veröffentlichte die Atlantik-Brücke auf Youtube 14 Interviews mit Henry Kissinger, Angela Merkel, Guido Westerwelle, Kai Diekmann, Richard von Weizsäcker, Walther Leisler Kiep und anderen langjährigen Mitgliedern.<br />
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Die Geschäftsstelle des Vereins befand sich anfangs in Hamburg, zog 1983 nach Bonn in die Villa Adenauerallee 131, um den unmittelbaren Kontakt zur Politik zu suchen, und sitzt demzufolge seit Juli 1999[27] in Berlin, im Nachbarhaus der Privatwohnung von Bundeskanzlerin Angela Merkel.2010 waren mehrere Vorstandsmitglieder, darunter zunächst auch der Vorsitzende Friedrich Merz, von ihren Ämtern zurückgetreten, nachdem der Ehrenvorsitzende Walther Leisler Kiep heftige Kritik an Merz geübt hatte und ihn in einem Schreiben zum Rücktritt aufforderte. Merz hatte zum Missfallen Kieps öffentlichkeitswirksam „der politischen Klasse, insbesondere Angela Merkel, mangelnde politische Führung“ vorgeworfen. Merz, der als Modernisierer der „in Ehren ergrauten Institution“ Atlantik-Brücke angetreten ist, stellte sich erneut zur Wahl und wurde mit großer Zustimmung wiedergewählt.<br />
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Der neue Kurs von Merz sieht u.a. eine Emanzipation von wirtschafts- und finanzpolitischen Zukunftsstrategien amerikanischer Think Tanks vor
Liste von Mitgliedern der Atlantik-Brücke
Eric M. Warburg Bankhaus N M Rothschild & Sons, Privatbanken M.M.Warburg & CO & E.M. Warburg, Pincus & Co., 1941–1945 Offizier US-Army
Ernst Friedländer 1929–1931 Co-Direktor I.G. Farben/Agfa, USA, 1934–1945 Exil in Liechtenstein, 1946–1950 stellvertretender Chefredakteur Die Zeit, 1954–1957 Präsident Europa-Union Deutschland
Erik Blumenfeld 1961–1980 MdB, 1973–1989 MdEP, 1977–1991 Präsident Deutsch-Israelische Gesellschaft
Gotthard von Falkenhausen Seniorchef Privat- und Transaktionsbank HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, 1960–1970 Präsident/Vizepräsident Industrie- und Handelskammer, 1960–1967 Präsident Bundesverbandes deutscher Banken (BdB)
Albert Schäfer 1933–1946 Vorstandsvorsitzender der Phoenix-Gummiwerke AG, 1951–1954<br />
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Präsident des Deutschen Industrie- und Handelstages
Hans Karl von Borries Hamburger Schiffahrtsunternehmer
Marion Gräfin Dönhoff Chefredakteurin / Mitherausgeberin Die Zeit, 1955 Mitglied Forschungsausschuss zur Gründung der DGAP, Gründungsmitglied Aspen-Institute Berlin
John J. McCloy (kein offizielles Gründungsmitglied, gilt jedoch mit Warburg als Hauptinitiator der Atlantik-Brücke) 1947–1949 Präsident Weltbank, 1949–1952 Hoher Kommissar für die BRD, 1953–1960 Vorstandsvorsitz Chase Manhattan Bank, 1953–1970 Direktor Council on Foreign Relations
Vorstand
Walther Leisler Kiep Ehrenvorsitzender ehemaliger CDU-Bundeschatzmeister, ehemaliger Aufsichtsrat VW, Atlantische Initiative, 1984–2000 Vorstandsvorsitzender der Atlantik-Brücke e.V.
Friedrich Merz Vorsitzender CDU-Mitglied, Mayer Brown LLP, Berlin; Mitglied Trilaterale Kommission
Edelgard Bulmahn stellvertretende Vorsitzende SPD, MdB, Mitglied Auswärtiger Ausschuss, Vorsitzende The German Group der Trilateralen Kommission
Burkhard Schwenker stellvertretender Vorsitzender Roland Berger Strategy Consultants, Hamburg
Andreas R. Dombret Schatzmeister 2001–2005: N M Rothschild & Sons, 2005–2009: Bank of America, seit<br />
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2010: Vorstand Deutsche Bundesbank, Vorstand bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Eveline Y. Metzen Geschäftsführerin
Wolfgang Ischinger Vorstandsmitglied Global Head of Government Relations und Aufsichtsratsmitglied Allianz SE, Mitglied Trilaterale Kommission, Council ECFR, American Academy Berlin, American Jewish Committee, Stiftung Wissenschaft und Politik
Jürgen Fitschen Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Deutsche Bank AG, Mitglied Trilaterale Kommission,<br />
American Academy Berlin
Jürgen Großmann Vorstandsmitglied ehemaliger Vorstandsvorsitzender RWE AG, Aufsichts-/Beirat u.a. Deutsche Bahn AG, Volkswagen AG, British American Tobacco, Mitglied American Council on Germany
Eckart von Klaeden Vorstandsmitglied CDU, Leiter der Abteilung Politik und Außenbeziehungen der Daimler AG, bis 2013 MdB, von 2009 bis 2013 Staatsminister bei der Bundeskanzlerin, Aspen-Institute Berlin, Atlantische Initiative, DGAP
Christian Lange Vorstandsmitglied SPD,<br />
<br />
Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion
Alexander Graf Lambsdorff Vorstandsmitglied FDP, MdEP, Europ. Parlament, Mitglied Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, DGAP, Council ECFR, Gründungsmitglied Atlantische Initiative, Mitglied im Beirat des American Jewish Committee
Omid Nouripour Vorstandsmitglied MdB, Bündnis 90/Die Grünen, stellvertretendes Mitglied Auswärtiger Ausschuss
Max Warburg Vorstandsmitglied Leiter der Investment- & Privatbank M.M.Warburg & CO
Ingrid Hengster<br />
<br />
Vorstandsmitglied Vorstand Royal Bank of Scotland plc
Michael Vassiliadis Vorstandsmitglied Vorsitzender IG Bergbau, Chemie, Energie, SPD, Aufsichtsrat Henkel KGaA,<br />
BASF<br />
Kai Diekmann Vorstandsmitglied Chefredakteur Bild, Bild am Sonntag
International Advisory Council
John Bryson US-Handelsminister (Demokratische Partei), bis 2008 Vorstandsvorsitz Edison International
James L. Jones Nationale Sicherheitsberater der US-Regierung (Demokratische Partei), (Mitgliedschaft ruht seit 2009 aufgrund der Stellung als Sicherheitsberater)<br />
Philip D. Murphy 2009–2013 US-Botschafter in Deutschland, Demokratische Partei, zuvor CEO Goldman Sachs Asia,
Fernando Becalli-Falco Vorstandsvorsitz General Electric, Trilaterale Kommission, Board of Directors des Center for European Studies der Harvard University
Arend Oetker Dr. Arend Oetker Holding GmbH & Co. KG, Mitglied Trilaterale Kommission,<br />
<br />
Präsident DGAP, INSM, Präsidium Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Vizepräsident BDI, American Jewish Committee
Roland Berger Roland Berger Strategy Consultants, Investmentgesellschaft Berger Lahnstein Middelhoff & Partners LLP, Stiftungsrat der Stiftung für Verhalten und Umwelt der Tabakindustrie, Council ECFR
Werner Wenning bis 2010 Vorstand Bayer AG, Aufsichtsrat E.ON AG, Evonik Industries AG, Deutsche Bank AG
Ekkehard Schulz bis 2011 Vorstandsvorsitzender der ThyssenKrupp AG
Rupert Stadler Vorstandsvorsitzender Audi AG
Ratan Tata Vorstandsvorsitzender Tata-Gruppe
Günter Blobel US-amerikanischer Biochemiker, Rockefeller University, 1999 Nobelpreis für Medizin
Ulrich Steger Wirtschaftswissenschaftler, Hochschullehrer am International Institute for Management Development,<br />
<b>Manager
Mitglieder (Auswahl)</b><br />
<br />
Helmut Schmidt 1974–1982 Bundeskanzler, 1972–1974 Wirtschafts- und Finanzminister, 1969–1972 Verteidigungsminister, Mitherausgeber Wochenzeitung Die Zeit, Gründungsmitglied Aspen-Institute Berlin, Gründer Deutsche Nationalstiftung,<br />
<br />
Joachim Gauck amtierender Bundespräsident (Deutschland), ehem. evangelisch-lutherischer Pastor und Kirchenfunktionär, Volkskammerabgeordneter für Bündnis 90, ehem. Bundesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen, Anm.: lt. Mitteilung der Atlantik-Brücke im Gegensatz zur Quelle kein Mitglied<br />
<br />
Angela Merkel CDU, amtierende Bundeskanzlerin, Bundesvorsitzende der CDU<br />
Philipp Rösler FDP, 2009–2011 Bundesminister für Gesundheit, 2011–2013 Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und deutscher Vizekanzler sowie Bundesvorsitzender der FDP <br />
<br />
Hans-Peter Friedrich CSU, 2013–2014 Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, 2011–2013 Bundesminister des Innern, Mitglied DGAP <br />
<br />
Sigmar Gabriel SPD-Parteivorsitzender, Bundesminister für Wirtschaft und Energie und Vizekanzler, 2005–2009 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
<br />
Stefan Liebich Die Linke, seit 2009 Mitglied des Deutschen Bundestages, ADFC, Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V., Deutsch-Israelische Gesellschaft e.V., Gemeinschaft der Förderer von Tierpark Berlin und Zoologischem Garten Berlin, Helle Panke - Rosa-Luxemburg-Stiftung Berlin, Help – Hilfe zur Selbsthilfe (Vorstandsmitglied), Mauerpark Stiftung Welt-BürgerPark, Solidaritätsdienst International, ver.di, Verein für Pankow, Volkssolidarität, Wissenschaftliches Beratungsgremium des BStU <br />
<br />
Martin Lindner FDP, 2011–2013 stellvertretender FDP-Bundestagsfraktionsvorsitzender [14]<br />
Patrick Döring FDP, 2012–2013 FDP-Generalsekretär [15]<br />
Katrin Göring-Eckardt Vorsitzende der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, 2005–2013 Vizepräsident des Deutschen Bundestages [16]
Dorothee Bär CSU, stellv. Generalsekretärin CSU, Mitglied des Programmausschusses RTL Television [17]
Markus Blume CSU, seit 2008 Abgeordneter im Bayerischen Landtag [18]
Friedbert Pflüger EVP, CDU, MdEP, Leiter des Rohstoff-Arbeitskreis der Atlantik-Brücke, Direktor des European Centre for Energy and Resource Security (EUCERS) [19]
Joachim Pfeiffer CDU, MdB, wirtschaftspolitischer Sprecher CDU/CSU-Bundestagsfraktion. [20]
Karl-Heinz Paqué FDP, seit 2007 stellvertretender Vorsitz Bundesfachausschuss Wirtschaft, Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft [21]
Karsten Voigt SPD, 1999–2010 Koordinator der Bundesregierung für deutsch-amerikanische Zusammenarbeit, Aspen-Institute Berlin, Atlantische Initiative, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, International Institute for Strategic Studies, Stiftungsrat der Stiftung Wissenschaft und Politik, Vorstand des Deutsch-russischen Forums [22][23][24]
Christian Lindner FDP- Parteivorsitzender [25]
Claus Kleber Moderator und Leiter der ZDF-Nachrichtenredaktion, Kuratoriumsmitglied der Stiftung Atlantik-Brücke [26]
Tasso Enzweiler von 2002 bis 2006 Geschäftsführer der INSM, von 1992 bis 2002 arbeitete Enzweiler als Wirtschaftsjournalist bei verschiedenen Printmedien: manager magazin, Capital, Die Welt und zuletzt als Chefreporter der Financial Times Deutschland und als Gastkommentator des Handelsblatt; April 2006 bis Mitte 2011 Managing Director Kommunikationsberatung Hering Schuppener Consulting, seit Juli 2011 Geschäftsführer Kommunikationsberatung Ketchum Pleon Düsseldorf, Alumni der Arthur F. Bruns-Fellowship, Empfänger des European Excellence Award, PR-Award und Politik-Award [27]
Stefan Kornelius Leiter des Ressorts Außenpolitik Süddeutsche Zeitung, Deutsch-Russisches Forum, moderiert Veranstaltungen der Atlantik-Brücke [28][29]
Martin Klingst seit 2007 US-Korrespondent und Büroleiter in Washington der Hamburger Wochenzeitung Die Zeit [30][31]
Helene Cooper in den USA lebende Journalistin und Buchautorin, seit 2004 White House-Korrespondentin der New York Times [32]
Clemens Trautmann Büroleiter von Mathias Döpfner (Vorstandsvorsitzender Axel-Springer-Verlag) [33]
Jan Fleischhauer Redakteur und Kolumnist Der Spiegel und Spiegel Online, Buchautor [34]
Christoph Schwegmann journalistischer Autor, u.a. von "Stärke durch Anpassung - Integrator und Vermittler: Deutschlands Rolle in der NATO", DGAP [35]
Hendrik Borggreve Gründungsmitglied des Bankhauses Lehman Brothers AG Frankfurt, von 1996 bis 2001 Vorstandssprecher des Bankhauses Salomon Brothers, seit 2008 Aufsichtsrat und Mitglied des Senior-Advisor-Gremium der Royal Bank of Scotland, Mitglied DGAP [36]
Hans Albrecht Managing Director des Private-Equity-Unternehmens Nordwind Capital, vorher Geschäftsführer des amerikanischen Private-Equity-Giganten Carlyle Group Deutschland, Absolvent der Harvard Law School und des Insead [37][38]
Alexander Ritvay Anwalt in der europäischen Wirtschaftskanzlei Noerr [39][40]
Rudolph Houck New Yorker Anwalt, spezialisiert in der Rechtsberatung für deutsche Unternehmen [41]
Volker Schlegel Counsel der Rechtsanwaltssozietät Luther für Außenwirtschaftsrecht, vorher Diplomat und Staatsrat für Wirtschaft und Arbeit im Hamburger Senat [42]
Trutz Graf Kerssenbrock Rechtsanwalt, CDU, war 1987/88 Mitglied im Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der Barschel-Affäre [43]
Michael Werz Senior Fellow des von Großunternehmen finanzierten amerikanischen Think Tanks Center for American Progress [44][45]
Sonja Lahnstein-Kandel IWF, Weltbank, Bertelsmann AG, Step21 [46]
Dieter Pfundt Gesellschafter bei Sal. Oppenheim, Investmentbank Silvia Quandt & Cie. AG [47][48]
Martin Winterkorn Vorstandsvorsitz Volkswagen AG, Porsche Automobil Holding, Aufsichtsrat Infineon [49]
John Christian Kornblum ehem. US-Botschafter in Deutschland, Investmentbank Lazard, American Academy, DGAP, Atlantische Initiative [50][51]
Birgit Breuel Präsidentin der Treuhandanstalt, Generalkommissarin der Expo 2000, ehemaliges Kuratoriumsmitglied der Atlantik-Brücke [52]
Max Strauß Jurist, ältester Sohn des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten und CSU-Vorsitzenden Franz Josef Strauß [53]
Michael Hüther Wirtschaftswissenschaftler, Direktor Institut der deutschen Wirtschaft, Kurator INSM
Young Leaders
Hans-Gert Pöttering CDU, 2007 bis 2009 der 23. Präsident des Europäischen Parlamentes YL 1973[55]
Jens Weidmann Präsident der Deutschen Bundesbank, vorher IWF, Leiter Wirtschafts- & Finanzpolitik im Bundeskanzleramt, persönlicher Beauftragter der Bundeskanzlerin für die Weltwirtschaftsgipfel der G8- und G20-Staaten, American Council on Germany YL, Vorstand bei der wichtigsten aller Banken, der „Zentralbank für Zentralbanken“, der BIZ. YL 2004[56][57]
Mathias Döpfner Vorstandsvorsitzender Axel Springer AG, Aufsichtsrat Time Warner, American Academy Berlin, Aspen-Institute Berlin, American Jewish Committee, Mitglied im Global Board of Advisors des Council on Foreign Relations [58][22][59][60]
Kai Diekmann Chefredakteur Bild, Bild am Sonntag YL 1995[61]
Christian Wulff CDU, niedersächsischer Ministerpräsident 2003–2010, Bundespräsident 2010–2012 YL 14. Jg.[55]
Thomas de Maizière CDU, Bundesministerium der Verteidigung 2011–2013, Bundesministerium des Inneren 2009–2011 und 2013–heute YL 11. Jg.[55]
Cem Özdemir Bundesvorsitz Bündnis 90/Die Grünen, stellv. Vorsitz ZDF-Fernsehrat, GMF, ECFR, Atlantische Initiative, American Jewish Committee YL 23. Jg.[59][62][63][64][65]
Silvana Koch-Mehrin FDP, 2009–2011 Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, INSM YL 25. Jg.[55]
Hubertus Heil SPD, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, Mitglied des Verwaltungsrates der KfW N.N.[66][67]
Eckart von Klaeden CDU, Staatsminister bei Bundeskanzlerin Angela Merkel, DGAP, Aspen-Institute Berlin, Atlantische Initiative YL 1997[22][68][69][70]
Matthias Graf von Kielmansegg bis 2010 Leiter des politischen Planungsstabes des Bundeskanzleramtes und Redenschreiber von Angela Merkel, Sohn von Peter Graf von Kielmansegg N.N.[71][72][73]
Karl Theodor Freiherr zu Guttenberg CSU, ehem. Bundeswirtschafts- und Verteidigungsminister, DGAP, Council ECFR, Young Global Leader des Weltwirtschaftsforum Davos, ab 09/2011 Partner-Thinktank Center for Strategic and International Studies, ab 12/2011 EU-Kommissionsberater YL 25. Jg.[55][74][75][76]
Thomas Oppermann seit November 2007 Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion und Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums YL 1992.[77]
Edelgard Bulmahn SPD, ehem. Bundesministerin, 2005–2009 Vors. Ausschusses Wirtschaft & Technologie, Vorsitzende der German Group in Trilaterale Kommission YL 1988[55]
Katherina Reiche CDU, seit 2009 Parl. Staatssekr. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit N.N.[78]
Julia Klöckner CDU, 2009–2011 parl. Staatssekretärin, Präsidiumsmitglied Bundes-CDU N.N.[79]
Ursula Heinen-Esser CDU, seit 2009 Parl. Staatssekr. Bundesministerium Umwelt, Naturschutz & Reaktor- sicherheit N.N.[80][81]
Peter Friedrich SPD, Minister für Bundesrat, Europa und Int. Angelegenheiten Baden-Württemberg YL 2007[82]
Johannes Vogel FDP, MdB, Wahlkreis Olpe YL 2011[83]
Friedbert Pflüger EVP, CDU, Leiter des Rohstoff-Arbeitskreis der Atlantik-Brücke, Direktor des European Centre for Energy and Resource Security (EUCERS) YL 1982[84][85]
Gerd Häusler Vorstandsvorsitz BayernLB, IWF, Lazard, Deutsche Bundesbank, Group of Thirty YL 8. Jg.[86][87]
Jan-Friedrich Kallmorgen Weltbank, Goldman Sachs, CDU-Wirtschaftsrat, Agentur für Government Relations Bohnen Kallmorgen & Partner, DGAP, Gründungsmitglied Atlantische Initiative N.N.[88]
Thomas Enders Präsident und Vorstandsvorsitz EADS, Aufsichtsrat BP, Council ECFR YL 11. Jg.[62]
Wolfgang Ischinger Global Head of Government Relations und Aufsichtsratsmitglied Allianz SE, Mitglied Trilaterale Kommission, Council ECFR, American Academy Berlin, Vorstand Atlantic Council, Stiftung Wissenschaft und Politik YL 4. Jg.[62][89][90]
Jürgen Großmann Vorstandsvorsitz RWE AG, Aufsichtsrat Deutsche Bahn, Volkswagen AG, MTU YL 6. Jg.[62]
Theo Koll ZDF, Leiter der Hauptredaktion Außen-, Innen-, Gesellschafts- und Bildungspolitik des ZDF, Moderation des auslandsjournal, Politbarometers sowie der ZDF spezial-Sendungen N.N.[91]
Michael Kolz Phoenix, Leiter Redaktion Ereignis 2, stellv. Programmgeschäftsführer YL 2007[92]
Katja Gloger Korrespondentin Stern, Ehefrau von Georg Mascolo YL 1992[93]
Paul-Bernard Kallen Vorstandsvorsitz Hubert Burda Media YL 13. Jg.[62]
Marc Brost Leiter des Hauptstadtbüros Berlin Die Zeit YL 2004[94]
Alexander Görlach Journalist, Publizist und Herausgeber des Online-Magazins The European YL 2011[95]
Michael Vassiliadis SPD, IG Bergbau, Chemie, Energie, Aufsichtsrat BASF YL 22. Jg.[62]
Joshua Bolten US-Republikaner, 2006–2009 Stabschef des Weißen Hauses unter George W.Bush; arbeitete vor seiner politischen Tätigkeit für die Investmentbank Goldman Sachs. 2003–2006 Leiter im Kabinett Bush der Haushaltsbehörde, dem Office of Management and Budget. YL 10. Jg.[62]
Charles Ellis „Chuck“ Schumer USA, Demokratische Partei YL 2. Jg.[96]
Celina Realuyo Präsidentin des internationalen Strategieberatungsunternehmen für Regierungen und Großunternehmen CBR Global Advisors LLC, vorher Bänkerin bei Goldman Sachs, US-Diplomatin, Außen- und Sicherheitspolitikberaterin der Regierungen von Bill Clinton und George W. Bush
Frühere Mitglieder
Carlo Schmid SPD, Vater des Grundgesetzes und Godesberger Programms der SPD, 1966 bis 1969 Bundesratsminister, George-Kreis (Geheimes Deutschland) [99][100]
Kurt Georg Kiesinger CDU, 3. Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland [99]
Karl Schiller SPD, von 1966 bis 1972 Bundesminister für Wirtschaft und von 1971 bis 1972 zusätzlich Bundesminister der Finanzen [101]
Carl Friedrich von Weizsäcker Kernphysiker [101]
Max Horkheimer Sozialphilosoph, führender Kopf der Frankfurter Schule, Galionsfigur der 68er-Bewegung [101]
Axel Springer Gründer der Axel Springer AG (Bild, Bild am Sonntag, Die Welt, Ullstein Verlag) [99]
Friedrich Carl Freiherr von Oppenheim Vorstandsvorsitzender Sal. Oppenheim [102]
Joachim Zahn Vorstandsvorsitzender der Daimler-Benz AG, Ehrenmitglied im Präsidium des BDI, Mitglied der Trilateralen Kommission [102]
Otto Wolff von Amerongen Otto-Wolff-Konzern, heute ThyssenKrupp AG [99]
Hans Constantin Boden seit 1929 Aufsichtsratsmitglied bei AEG, Telefunken, Esso AG, Deutsche Werft AG, Mannesmann, der Dresdner Bank, ab 1956 Vorstandsvorsitzender der AEG [101]
Kurt Hansen ehemaliges NSDAP-Mitglied, war seit 1936 für die I.G. Farben tätig, von 1961 bis 1974 Vorstandsvorsitzender der Bayer AG in Leverkusen [101]
Hans-Günther Sohl ehemaliges NSDAP-Mitglied, ab 1935 Leiter Ressort Rohstoff der Friedrich Krupp AG, ab 1942 Wehrwirtschaftsführer, 1953–1973 Vorstandsvorsitz der Thyssen AG, von 1972 bis 1976 Vorsitzender des Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) [101]
Kurt Birrenbach ab 1954 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Thyssen AG, Vizepräsident der Europa-Union, Präsident/Ehrenpräsident DGAP, Mitglied Trilaterale Kommission [103]
Konrad Henkel Vorstandsvorsitzender des Henkel-Konzerns, Präsident des Verbands der Chemischen Industrie [102]
Otto Graf Lambsdorff FDP, HSBC Trinkaus, 1992–2001 European Chairman Trilateralen Kommission, seit 2002 Ehrenpräsident Trilaterale Kommission [58]
Casimir Johannes Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg Gründer des World Wildlife Fund [104]
Karl Heinz Beckurts ehemaliger Vorstand der Atlantik-Brücke, Neutronenphysiker, Forschungsvorstand der Siemens AG, 1986 Opfer eines Teroranschlages [105]
Karlheinz Schreiber CSU, zu 6 1/2 Jahren Haft verurteilter Rüstungslobbyist [106][107]
Dieter Holzer zu 3 1/2 Jahren Haft verurteilter Lobbyist [104][108]
Hilmar Kopper ehemals Vorstand Deutsche Bank, Aufsichtsrat Daimler AG, HSH Nordbank [104]
Hans-Dietrich Winkhaus Manager, seit 2000 Präsident des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln, ehemals Aufsichtsratsvorsitz Deutsche Telekom AG, Vorsitz Henkel, Mitglied INSM [58]
Josef Joffe Publizist und Mitherausgeber von Die Zeit [109]
Claudia Roth ehemalige Co-Vorsitzende Bündnis90/Die Grünen, Atlantik-Brücke-Mitglied von 2005 bis 2010 [110]
Philipp Mißfelder bis zu seinem Tod im Juli 2015 Vorstandsmitglied der Atlantik-Brücke, CDU, MdB, Außenpolitischer Sprecher CDU/CSU-Fraktion [111]
Richard von Weizsäcker Ehrenmitglied, Regierender Bürgermeister von Berlin (1981–1984), deutscher Bundespräsident (1984–1994), Gründungsmitglied American Academy & Aspen-Institute Berlin, DGAP, Stiftung Wissenschaft und Politik [112][113]
Guido Westerwelle FDP, 2009–2013 Bundesaußenminister, ehem. FDP-Parteivorsitzender
Frühere Vorsitzende
1952–1959 Ernst Friedlaender 1929–1931 Co-Direktor I.G. Farben / Agfa, USA, 1934–1945 Exil in Liechtenstein, 10/1946 - 07/50 stellvertretender Chefredakteur Die Zeit, 1954–1957 Präsident Europa-Union Deutschland
1959–1961 Arnold Bergstraesser Gründervater der deutschen Politikwissenschaft, 1955–1959 Direktor des Forschungsinstituts der DGAP, Präsident der Deutschen UNESCO-Kommission, Gründungsvater der außenpolitischen Denkfabrik und Politikberatung Stiftung Wissenschaft und Politik
1961–1978 Gotthard von Falkenhausen Seniorchef Privat- und Transaktionsbank HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, 1960–1970 Präsident/ Vizepräsident Industrie- und Handelskammer, 1960–1967 Präsident Bundesverbandes deutscher Banken (BdB)
1978–1984 Karl Klasen ab 1933 Deutsche Bank AG, 1946–1950 Präsident Landeszentralbank Hamburg, 1952–1969 Vorstand Deutsche Bank AG, 1970–1977 Präsident Deutsche Bundesbank
1984–2000 Walther Leisler Kiep ehemaliger CDU-Bundeschatzmeister, ehemaliger Aufsichtsrat VW, Atlantische Initiative, Ehrenvorsitzender Atlantik-Brücke e.V.
2000–2005 Arend Oetker Dr. Arend Oetker Holding GmbH & Co. KG, Mitglied Trilaterale Kommission, Präsident DGAP, INSM, Präsidium Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Vizepräsident BDI, American Jewish Committee
2005–2009 Thomas Enders Präsident und Vorstandsvorsitz EADS, Aufsichtsrat BP, Council ECFR
2009- Friedrich Merz CDU, bis 1989 Verband der Chemischen Industrie, Mayer Brown LLP, Berlin; Mitglied Trilaterale Kommission, Verwaltungsrat Commerzbank AG, BASF, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Wirtschaftsberater von CDU-Spitzenkandidat Norbert Röttgen bei NRW-Landtagswahl 2012
Einzelnachweise:
Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages: Eric M. Warburg und der Eric-M.-Warburg-Preis von Dr. Jana Leichsenring
Hochspringen ↑ Ron Chernow: Die Warburgs. Odyssee einer Familie. Verlag: Btb 1996.
Hochspringen ↑ Eckart Kleßmann M. M. Warburg & Co. Die Geschichte eines Bankhauses 1798–1998 Verlag: Warburg (1998)
Hochspringen ↑ Ludger Kühnhardt: Atlantik Brücke: 50 Jahre deutsch-amerikanische Partnerschaft. Propyläen, Berlin/ München 2002, ISBN 3-549-07160-4, S. 21 (Gründungsmitglieder: Warburg, Friedländer, Blumenfeld, von Falkenhausen, Schäfer, von Borries, Dönhoff)
Hochspringen ↑ Board of Directors der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Andreas Dombret
Hochspringen ↑ Alexander Graf Lambsdorff: Mitglied im Beirat des American Jewish Committee
Hochspringen ↑ Die Welt vom 13. März 2010: „…Veranstalter des Abends war die Atlantik-Brücke, ein von Helmut Schmidt, Marion Gräfin Dönhoff und weiteren Hamburgern in den 1950er-Jahren gegründeter Verein…“<br />
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<b>Folgende Journalisten sind Mitglied der Atlantikbrücke:</b><br />
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Schönenborn Jörg ARD – Chefredakteur WDR-Fernsehen<br />
Deiß Matthias ARD – Hauptstadtstudio<br />
Roth Thomas ARD – Korrespondent New York<br />
Mikich Sonja Seymour ARD – Leiterin der Programmgruppe Inland des WDR - Monitor<br />
Wabnitz Bernhard ARD – Moderator Weltspiegel<br />
Hassel Tina ARD – Studio Washington seit 01.07.2012<br />
Zamperoni Ingo ARD – Tagesthemen, Nachtmagazin<br />
Ehni Ellen ARD – WDR Fernsehen - Leiterin der Programmgruppe Wirtschaft und Recht<br />
Jahn Frank ARD- Korrespondent London<br />
Löwe Rüdiger Bayrischer Rundfunk<br />
Wilhelm Ulrich Bayrischer Rundfunk – Intendant<br />
Schröder Dieter Berliner Zeitung – Herausgeber bis2001, seither Leitartikler, Autor<br />
Schoeller Olivia Berliner Zeitung, Frankfurter Rundschau – Leiterin Ressort Panorama zuvor USA Korrespondentin<br />
Diekmann Kai Bild Zeitung – Chefredakteur<br />
Kessler Katja Bild Zeitung – Klatschkolumne<br />
Blome Nikolaus Bild Zeitung – Leitung Hauptstadtbüro<br />
Kallen Paul-Bernhard Burda Media – Vorstandsvorsitzender<br />
Pleitgen Frederik CNN, davor ZDF, RTL, NTV<br />
Feo de, Dr. Marika Corriera della sera – Deutschlandkorrespondentin<br />
Aslan Ali Deutsche Welle TV<br />
Meurer Friedbert Deutschlandradio – Ressortleiter Redaktion Zeitfunk<br />
Stürmer Michael Die Welt – Chefkorrespondent, Deutschlandfunk, Deutschlandradio Kultur - Autor<br />
Sommer Theo Die Zeit - Herausgeber, seit 2000 Editor-at-Large<br />
Joffe Josef Die Zeit – Herausgeber<br />
Naß Matthias Die Zeit – Internationaler Korrepondent<br />
Brost Marc Die Zeit – Leiter Hauptstadtbüro<br />
Leicht Robert Die Zeit – Politischer Korrespondent, Kolumnist Berliner Tagesspiegel<br />
Ross Jan Die Zeit – Redakteur<br />
Stelzenmüller Constanze Die Zeit – Redakteurin, Leitung des Berliner Büros des German Marshall Fund seit 2009 Senior Transatlantic Fellow<br />
Klingst Martin Die Zeit – US-Korrespondent<br />
MCLaughlin Catriona Die Zeit Referentin der Geschäftsführung, Zeit online<br />
Heckel Margret ehem. Welt – Welt am Sonntag – Financial Times Deutschland Politikchefin seit 2009 freie Journalistin und Buchautorin<br />
Busse Dr. Nikolas FAZ<br />
Frankenberger Klaus Dieter Frankfurter Allgemeine – Redakteur<br />
Wrangel, von Cornelia Frankfurter Allgemeine Zeitung - Redakteurin<br />
Kammerer Steffi Freie Journalistin schreibt für Stern, Süddeutsche Zeitung, Spiegel, Spiegel online, Park Avenue<br />
Seligmann Rafael Freier Journalist – publiziert in Spiegel, B.Z., die Welt, Bild, Frankfurter allgemeine Sonntagszeitung, Jüdische Allgemeine, Atlantic Times<br />
Herles Helmut Generalanzeiger – Chefredakteur<br />
Schulte-Hillen Gerd Gruner und Jahr – Bertelsmann bis 2003<br />
Innacker, Dr. Michael J. Handelsblatt – stellvertr. Chefredakteur<br />
Steingart Gabor Handelsblattgruppe – Geschäftsführung<br />
Klasen-Bouvatier Korinna Jungle World<br />
Ippen Dr. Dirk Münchner Merkur – Verleger<br />
Marohn Anna NDR – Persönliche Referentin von Intendant Lutz Marmor<br />
Diehl Julia NDR – Redakteurin<br />
Bremer Heiner ntv – Moderator „Das Duell“, Stern Chefredakteur<br />
Kolz Michael Phoenix - Leiter Redaktion Ereignis 2 – Stellvertr. Programmgeschäftsführer<br />
Augter, Dr. Stefanie Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union, Brüssel, Pressesprecherin Familienministerium, Wirtschaftswoche, Handelsblatt<br />
Arnold Tim Pro-Sieben-Sat-1 - Senior Vice President Political Strategy der ProSiebenSat.1 Group<br />
Schremper Ralf ProsiebenSat1 - CFO Digital & Adjacent<br />
Ebeling Thomas ProSiebenSat1 Vorstandsvorsitzender<br />
Procházková Bára Respekt, Zeitschrift Tschechien<br />
Krauel Thorsten Wilhelm Rheinischer Merkur – Ressortleiter Innenpolitik<br />
Ulbrich Sabine Sat 1 – N24 Korrespondentin Washington<br />
Ridderbusch Katja schreibt aus Atlanta für Welt Handelsblatt Spiegel online, Deutschlandfunk, WDR, The European<br />
Stuff Eckhard SFB Ausbildungsleiter, RBB Kulturradio<br />
Hoffman Christiane Spiegel – Leiterin Hauptstadtbüro, FAZ<br />
Hujer Marc Spiegel online<br />
Trautmann Clemens Springer Verlag – Büroleiter Döpfner<br />
Klaeden von Dr. Dietrich Springer Verlag – Leiter Regierungsbeziehungen<br />
Döpfner Mathias Springer Verlag – Vorstandsvorsitzender<br />
Gloger Katja Stern – Korrespondentin, Washington – Ehefrau von Georg Mascolo, Chefredakteur Spiegel<br />
Gohlke Reiner Maria Süddeutsche - Vorsitzender der Geschäftsführung des Süddeutschen Verlags bis 2000<br />
Wernicke Christian Süddeutsche – US-Korrespondent<br />
Klüver Reymer Süddeutsche – USA-Korrespondent<br />
Kornelius Stefan Süddeutsche- Leiter Ressort Aussenpolitik<br />
Dewitz von Ariane Tagesspiegel<br />
Schäuble Juliane Tagesspiegel<br />
Marschall, von Christoph Tagesspiegel – Korrespondent Washington – Kommentator Deutschlandfunk, Deutschlandradio, Cicero, Atlantic Times<br />
Rohwedder Cecilie Tagesspiegel – Redakteurin<br />
Rimscha, von Robert Tagesspiegel bis 2004, FDP, 2011 Botschafter Laos<br />
Lehming Malte Tagesspiegel Us-Korrespondent<br />
Görlach Alexander The European – Herausgeber<br />
Karnitschnig Matthew Wall Street Journal – Büroleiter Deutschland<br />
Kiessler Dr. Richard WAZ – Sonderkorrespondent Aussenpolitik bis 2011, Freier Journalist, Kommentator deutschlandfunk, Deutsche Welle<br />
Hombach Bodo WAZ-Mediengruppe – Geschäftsführer, Bonner Akademie für Forschung und Lehre praktischer Politik (BAPP)<br />
Plättner Anke WDR<br />
Siegloch Klaus-Peter ZDF - Korrespondent Washington, seit 2011 Lobbyist als Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL)<br />
Biedenkopf-Kürten Susanne Gabriele ZDF – Europaredaktion<br />
Koll Theo ZDF – Hauptredaktion Außen-, Innen-, Gesellschafts- und Bildungspolitik<br />
Burgard Jan Philipp ZDF – Hauptstadtstudio, Morgenmagazin<br />
Bellut Thomas ZDF – Intendant<br />
Kampen van Udo ZDF – Leiter Studio Brüssel<br />
Kleber Claus-Detlev ZDF – Moderator Heute Journal<br />
Schmiese Wulf ZDF – Moderator Morgenmagazin<br />
Jobatei Cherno ZDF – Morgenmagazin<br />
Theveßen Elmar ZDF – Stellvertretender Chefredakteur – Leiter Hauptredaktion Aktuelles<br />
Sölch Rudi ZDF – Verwaltungsdirektor<br />
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<h2 style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background: none rgb(255, 255, 255); border-bottom-color: rgb(170, 170, 170); border-bottom-style: solid; border-bottom-width: 1px; color: black; font-family: 'Linux Libertine', Georgia, Times, serif; font-size: 1.5em; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.3; margin: 1em 0px 0.25em; orphans: auto; overflow: hidden; padding: 0px; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<span class="mw-headline" id="Einzelnachweise">Einzelnachweise</span></h2>
<br />
Hochspringen ↑ A Message to the People of the United States of America. Atlantik-Brücke, 16. Februar 2003, archiviert vom Original am 13. Juni 2010, abgerufen am 1. Januar 2013.
Hochspringen ↑ Eveline Y. Metzen Geschäftsführererin der Atlantikbrücke im Interview mit TV Berlin, ab 6:35 min vom 4. Mai 2011 (Memento vom 18. März 2015 im Internet Archive)
Hochspringen ↑ Deutsch-Amerikanische Young-Leaders-Konferenz 2010: Philipp Rösler
Hochspringen ↑ A Message to the People of the United States of America. Atlantik-Brücke, 16. Februar 2003, archiviert vom Original am 13. Juni 2010, abgerufen am 1. Januar 2013.
↑ Hochspringen nach: a b Atlantikbrücke-Neuer Zoff im feinen Club? Manager-Magazin, 21. Januar 2011
Hochspringen ↑ "Stefan Liebich, DIE LINKE: Mitgliedschaften"
Hochspringen ↑ Mitgliederreise in die USA 2012: Martin Lindner (siehe Diashow)
Hochspringen ↑ NDR: „Wer ist Patrick Döring?“
Hochspringen ↑ Frage 5 Atlantikbrücke
Hochspringen ↑ Niedersächsische Staatskanzlei, Web-Tagebuch 2. Dezember 2009
Hochspringen ↑ Blume auf Wunsch Ilse Aigners neues Mitglied der Atlantik-Brücke
Hochspringen ↑ Friedbert Pflüger-Portrait in „The European“
Hochspringen ↑ Deutscher Bundestag – Dr. Joachim Pfeiffer
Hochspringen ↑ Deutscher Bundestag – Prof. Dr. Karl-Heinz Paqué
↑ Hochspringen nach: a b c Das Kuratorium von Aspen Deutschland (PDF; 2,8 MB)
Hochspringen ↑ Karsten Voigt-Porträt der Körber-Stiftung
Hochspringen ↑ Kurzbiografie beim Bundestag
Hochspringen ↑ Homepage Christian Lindner, Mitgliedschaften: Atlantik-Brücke
Hochspringen ↑ Gremien der Stiftung Atlantik-Brücke. Atlantik-Brücke e.V., abgerufen am 17. Juni 2013.
Hochspringen ↑ Gastkommentar von Tasso Enzweiler, Mitglied der Atlantik-Brücke e.V.
Hochspringen ↑ Stefan Kornelius moderiert Expertengespräch mit dem U.S. European Command (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Journalismus aus der Anstalt. Abgerufen am 29. September 2015.
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2012; Treffen der Regionalgruppe Washington DC: Martin Klingst (S.48) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Biografie Martin Klingst aus Die Zeit
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2012; Treffen der Regionalgruppe Washington DC: Helene Cooper (S.48) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Junger Vertreter der Atlantik-Brücken-Community: Clemens Trautmüller (S.65) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Jan Fleischhauer: "Gekaufte Journalisten" Der Spiegel 01/2015 vom 29. Dezember 2014
Hochspringen ↑ Junger Vertreter der Atlantik-Brücken-Community: Christoph Schwegmann (S.66) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Biografie von Henrik Borggreve
Hochspringen ↑ Mitgliederreise in die USA 2011: Hans Albrecht
Hochspringen ↑ CV Hans Albrecht
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2012; Treffen der Regionalgruppe Berlin/Brandenburg: Alexander Ritvay (S.44) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Profil der Wirtschaftskanzlei Noerr: Alexander Ritvay
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2012; Treffen der Regionalgruppe Washington DC: Rudolph Houck (S.48) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2012; Treffen der Regionalgruppe Rhein/Ruhr: Volker Schlegel (S.46) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Atlantik-Brücke-Tag 2011: Trutz Graf Kerssenbrock (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2012; Treffen der Regionalgruppe Washington DC: Michael Werz (S.48) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Biografie Michael Werz des Center for American Progress
Hochspringen ↑ CV Sonja-Lahnstein-Kandel, Deutscher Fördererkreis der Universität Haifa
Hochspringen ↑ Die Atlantik-Brücke e.V. Stand: 30. Juni 2009, Vorstand: Dieter Pfundt (PDF; 5,6 MB)
Hochspringen ↑ Senior Advisory Board Silvia Quandt & Cie. AG
Hochspringen ↑ Manager Magazin, 21. Januar 2011 Atlantikbrücke – Neuer Zoff im feinen Club?
Hochspringen ↑ Eine menschliche Dimension für die transatlantischen Beziehungen Rede von Botschafter John C. Kornblum am 2. November in Stuttgart beim Transatlantik-Forum am 2. November 1998
Hochspringen ↑ John. C. Kornblum auf der Mitgliederversammlung der Atlantik-Brücke (S. 11/78)
Hochspringen ↑ Atlantik-Brücke Kuratoriumsmitglied: Birgit Breuel
Hochspringen ↑ Strauß-Prozess: Kiep will keine belastenden Details kennen
Hochspringen ↑ Vorstandsmitglieder Atlantik-Brücke: Professor Dr. Michael Hüther, Institut der deutschen Wirtschaft, Köln, Stand: 11. April 2012
↑ Hochspringen nach: a b c d e f Atlantik-Brücke’s Young Leaders Program: Some Prominent Young Leaders Alumni (PDF; 45 kB)
Hochspringen ↑ American Council on Germany, Calendar of Events': September 26, 2012: Discussion and luncheon with German Bundesbank President Jens Weidmann (2004 Young Leader) in Washington, D.C., on “Germany’s Role in the Global Economy”
Hochspringen ↑ Board of Directors der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Jens Weidmann
↑ Hochspringen nach: a b c Atlantik Brücke: Mächtige Allianz von Eva Buchhorn. Manager-Magazin vom 21. März 2003. Online abgerufen am 9. April 2012
↑ Hochspringen nach: a b Advisory Board / Beirat AJC: Dr. Mathias Döpfner (since 2002)
Hochspringen ↑ CFR Global Board of Advisors: Mathias Döpfner
Hochspringen ↑ XXVIII German-American Young Leaders Conference 2006,„…Kai Diekmann, YL 1995…“ S. 7. (PDF; 82 kB)
↑ Hochspringen nach: a b c d e f g Atlantik-Brücke’s Young Leaders Program: Some Prominent Young Leaders Alumni (PDF; 45 kB)
Hochspringen ↑ stellvertretender Vorsitzender des ZDF-Fernsehrates: Cem Özdemir ZDF.de
Hochspringen ↑ ECFR's Board and Council: Cem Özdemir
Hochspringen ↑ Cem Özdemir hält Rede bei Atlantik-Brücke-Konferenz im November 2011 (S.54) (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ The Atlantic Times; Young Leader Hubertus Heil
Hochspringen ↑ Gespräch mit Hubertus Heil, MdB, selbst „Young Leaders“-Alumnus, S. 40 des Jahresberichts 2009/10 (PDF 21/75; 6,7 MB)
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2009/10, S. 18. bzw. PDF-Modus 10/75
Hochspringen ↑ Mitgliedschaft DGAP Politik: MdB Staatssekretär a.D.; Eckart v. Klaeden
Hochspringen ↑ Ludger Kühnhardt: Atlantik Brücke: 50 Jahre deutsch-amerikanische Partnerschaft. 2002, S. 188 (Mittelteil mit Foto)
Hochspringen ↑ Fourth Young Leaders Alumni Conference of the Atlantik-Brücke. „…steering committee: Matthias Graf von Kielmansegg“. S. 6 (S.4/4 im PDF-Modus; 46 kB). Im YL-Steering Committee sitzen nur ehemalige Young Leader, siehe: http://www.atlantik-bruecke.org/w/files/dokumente/jb-0910-final.pdf S. 18 (S. 10/75 im PDF-Modus)
Hochspringen ↑ „Klartext – nicht Schönsprache“ Süddeutsche Zeitung, 29. November 2005
Hochspringen ↑ Ralf Neukirch: Merkels Milieu. In: Der Spiegel. Nr. 2, 2008, S. 40–44 (7. Januar 2008, online).
Hochspringen ↑ Mitgliedschaft DGAP Politik: K.T. zu Guttenberg
Hochspringen ↑ ECFR's Board and Council: K.T.z. Guttenberg
Hochspringen ↑ Managereid Ethik und Verantwortung per Schwur, Handelsblatt vom 20. November 2009
Hochspringen ↑ Ludger Kühnhardt: Atlantik Brücke: 50 Jahre deutsch-amerikanische Partnerschaft. 2002, S. 262.
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2009/10, „Young Leader Katherina Reiche“, S. 18. (S. 10/75 im PDF-Modus; 6,7 MB)
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2009/10, „Young Leader Julia Klöckner“, S. 18. (S. 10/75 PDF; 6,7 MB)
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2009/10, „Young Leader Ursula Heinen-Esser“, S. 18. (S. 10/75 PDF; 6,7 MB)
Hochspringen ↑ Homepage: Ursula Heinen
Hochspringen ↑ Signal from Hamburg. XXX German-American Young Leaders Conference of Atlantik-Brücke, August 24 to 29, 2008 in Hamburg-Blankenese, S. 12 (S. 7/8) (PDF; 80 kB)
Hochspringen ↑ Jahresbericht der Atlantik-Brücke 2011/2012, S. 100. (PDF; 4,9 MB)
Hochspringen ↑ Friedbert Pflüger-Portrait in „The European“
Hochspringen ↑ Ludger Kühnhardt: Atlantik Brücke: 50 Jahre deutsch-amerikanische Partnerschaft. 2002, S. 198.
Hochspringen ↑ History of thre Young-Leaders: Gerd Häusler (PDF; 45 kB)
Hochspringen ↑ Group of Thirty Memberlist
Hochspringen ↑ Porträt Jan-Friedrich Kallmorgen der Atlantische Initiative
Hochspringen ↑ ECFR's Board and Council: Wolfgang Ischinger
Hochspringen ↑ Advisory Board / Beirat AJC: Ambassador Wolfgang Ischinger
Hochspringen ↑ Fourth Young Leaders Alumni Conference of the Atlantik-Brücke. „…steering committee: Theo Koll“. S. 6 (S.4/4 im PDF-Modus; 46 kB). Im YL-Steering Committee sitzen nur ehemalige Young Leader, siehe: http://www.atlantik-bruecke.org/w/files/dokumente/jb-0910-final.pdf S. 18 (S. 10/75 im PDF-Modus)
Hochspringen ↑ Vita Michael Kolz auf Phoenix.de
Hochspringen ↑ Atlantik-Brücke Jahresbericht 2006/07, S. 83. (PDF; 3,6 MB)
Hochspringen ↑ Atlantik-Brücke Jahresbericht 2008/09, S. 38. (PDF; 5,6 MB)
Hochspringen ↑ Alexander Görlach, THE EUROPEAN, Atlantik-Brücke Young Leader 2011
Hochspringen ↑ Atlantik-Brücke's Young Leaders Program: 'Some Prominent Young Leaders: Charles Schumer (2.Jahrgang)
Hochspringen ↑ Biografie Celina Realuyo der George Washington University
Hochspringen ↑ Firmen-und Präsidentinprofil von CBR Global Advisors LLC
↑ Hochspringen nach: a b c d Die Fahne hoch. In: Der Spiegel. Nr. 7, 1961, S. 28–30 (8. Februar 1961, online).
Hochspringen ↑ Süddeutsche Zeitung, Rezension „Kreis ohne Meister“ von Ulrich Raulff
↑ Hochspringen nach: a b c d e f Ludger Kühnhardt: Atlantik Brücke: 50 Jahre deutsch-amerikanische Partnerschaft. 2002, S. 73.
↑ Hochspringen nach: a b c Ludger Kühnhardt: Atlantik Brücke: 50 Jahre deutsch-amerikanische Partnerschaft. 2002, S. 103.
Hochspringen ↑ Ludger Kühnhardt: Atlantik Brücke: 50 Jahre deutsch-amerikanische Partnerschaft. 2002, S. 85.↑ Hochspringen nach: a b c Werner Bloch, Matthias Gebauer, Christoph Schult: Toast auf den Spender. In: Der Spiegel. Nr. 6, 2000, S. 30–31 (7. Februar 2000, online).
Hochspringen ↑ Reden der US-Botschaft: Karl Heinz Beckurts
Hochspringen ↑ „Leisler Kiep weiß von nichts“, AP, Süddeutsche Zeitung vom 18. Juni 2007, Online-Version abgerufen am 9. April 2012
Hochspringen ↑ „Acht Jahre Haft für Rüstungslobbyist Schreiber“ , Reuters, Deutschland vom 5. Mai 2010
Hochspringen ↑ ,Urteil des Landgerichts Augsburg, die Tageszeitung TAZ am 9. November 2011, online abgerufen am 10. April 2012
Hochspringen ↑ Profil der Stanford University, Trustee: Atlantik-Brücke (Berlin)
Hochspringen ↑ Frage 5 Atlantik-Brücke: Claudia Roth
Hochspringen ↑ "Mißfelder im Vorstand der Atlantik-Brücke" Der Westen, vom 30. Juni 2013.
Hochspringen ↑ Ehrenmitglied: Richard von Weizsäcker S. 66 (35/45 im PDF-Modus; 5,0 MB)
Hochspringen ↑ 24 Jahre später gründeten Willy Brandt, Marion Gräfin Dönhoff, Bundespräsident Richard von Weizsäcker und Shepard Stone das Aspen-Institute Deutschland (PDF; 2,8 MB)
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/_eiDwJBy27Y" width="560"></iframe>namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-84814352841916826592016-04-22T17:22:00.002+02:002016-05-03T17:19:59.667+02:00Meinungsfreiheit - Pressefreiheit - Nicht mit Uns Am Montag dem 11.0April veröffentlichte der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann im Rahmen
einer Pressekonferenz den Verfassungsschutzbericht 2015. Nach seinem
Vortrag durften die Journalisten, wie jedes Jahr, Fragen stellen. Alle?
Nein, nicht alle. <a href="https://www.innenministerium.bayern.de/med/pressestelle/index.php" target="_blank">Stefan Frey</a>, der stellvertretende Pressesprecher des Innenministeriums <i></i>, ließ zwei Reporter, die ihm oder seinem Herrn nicht passten, nicht zu Wort kommen. Einer davon Christian Jung<br />
<br />
Unsere Rechtsordnung Verteidigung unserer Werte ? Welches Recht meinte er damit ?<br />
<br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/cTAcW7FEF38" width="560"></iframe>
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/dAUBthsqFfE" width="560"></iframe>namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-58049983384545385382016-03-27T23:53:00.001+02:002016-05-03T18:54:32.154+02:00Die Unglaubliche Weltlüge - Die Geschichte wird demnächst neu geschrieben werden - Der Größte Weltbetrug aller Zeiten !Sie befinden sich hier in einem Unglaublichen Betrug und einer Einzigartigen Weltlüge !!<br />
In einem Religionskrieg ( einer anmaßenden Gruppe die eine Ideologie vertritt ( Religion??? die gar nicht existiert nach Christus )!<br />
<br />
http://www.ad-hoc-news.de/am-karfreitag-wurde-im-jemen-der-katholische-priester-father-tom-gekreuzigt--/de/News/49027439<br />
Dieser Priester ist vor 2 Stunden gekreuzigt worden<br />
Alle sind getötet worden!!<br />
Pater Thomas im Jemen gekreuzigt<br />
"Islamisten" ( es waren aber keine Islamisten , es waren khasarische Mafia ! daesch Isil ist von denen erschaffen worden)<br />
haben ihre Drohungen wahrgemacht und den katholischen Priester Pater<br />
Thomas Uzhunnalil am Karfreitag im Jemen gekreuzigt.<br />
Ein Islamist kreuzigt nicht .-----der köpft !Am Karfreitag wurde im Jemen der katholische Priester "Father Tom" gekreuzigt Anfang März war der Priester, der dem Salesianer-Orden angehörte, in der Stadt Aden im Jemen als Geisel genommen worden weiterlesen ...<br />
27.03.16 | 16:50 Uhr | 19 mal gelesen | So gefunden auf oe24.at<br />
http://www.ad-hoc-news.de/am-k...<br />
UK: Kioskbesitzer ermordet,( Islamangehöriger - kein Katholik!) nachdem er Christen „Frohe Ostern“ wünschte „Fröhliche Ostern besonders an meine geliebte christliche Nation! Lasst und den wirklichen Spuren des geliebten heiligen Jesus Christus folgen und den wahren Erfolg in beiden Welten erreichen.“<br />
http://www.epochtimes.de/polit...<br />
ES GEHT UM eine UNGLAUBLICHE weltweite LÜGE !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!<br />
rußland zum Beispiel würde weniger Probleme haben - weil die haben diese selbst( Khasaren )<br />
<br />
im 10Jahrhundert bekämpft und rausgeworfen<br />
<br />
In Wahrheit sind sie die bösartigste Gemeinde, Volk?? was es je gab da Ihr herrscher Ihnen auch selbst nicht passte musste er weltweit mit Mord rechnen - das umging er um Ihre "satanische Teuflische Ideologie zu vertuschen( weltweit). nach dem Streichholzprinzip ????,so jetzt kam der Teuflische Plan .<br />
Nein es war kein ! Streichholzprinzip es war geplant teuflisch geplant !<br />
Streichholt 1=christentum<br />
streichholz 2=Judentum ?? was gar nicht mehr existierte !!!<br />
Streichholz 3 = Islam<br />
Augen zu und ziehen ??? Nein Geplant !!!!<br />
Treffer ??? war Judentum ! = Man hat das judentum als Deckmantel genommen,als trojanisches Pferd ! und ist dort untergeschlüpft - hat über Jahrhunderte diese Infiltriert und weiter Propagiert ! - Weltweit !<br />
Sie bezeichneten sich als Ideologie ! als Jude !<br />
was ist Passiert es wird die Ideologie der Juden benutzt und die ist auch nicht gerade die feinste Art gewesen - aber egal . Über Tausend von Jahren wurden diese ideologie weiter ( die Teufliche,satanische) weiter betrieben !<br />
Das ergebnis sehen wir ja !<br />
Kommen wir zu jesus - Was hat Jesus ( ganz wichtig)!<br />
Was hat Jesus mit den Juden zu tun ?<br />
Einfach :jesus ist als jude geboren und als jude gestorben!<br />
er war aber der begründer der christen.! die ersten christen bewunderten ihn. und er war heilig für sie.Also :jesus war ein jude jesus von nazareth. könig der juden.sollte eigentlich dir bekannt sein.Jesus Christus war Jude und das Christentum ist nach ihm benannt, da er ja sozusagen die Hauptperson dieser Religion ist<br />
Christus ist ein Titel den ihm seine Anhänger zuerkannt haben.<br />
Christen benennen sich also nach ihm. Das bedeutet er war also der 1.<br />
Christ als Namensgeber. Aber natürlich kommt er aus dem Judentum.<br />
Also ein Jude den sie den Christus nannten, was Gesalbter bedeutet.<br />
Das heisst seine Anhänger sehen in der Person Christus eine königliche Rolle und nehmen seinen Namen auf sich.<br />
Und hier wird etwas schon vertuscht !!!!!!!!!!!!<br />
Der König der Juden STIRBT als König der JUDEN !!<br />
wie kann das Judentum dann noch fortbestanden Haben ??? Ja jetzt kommt der " Hammer " die Khasarischen haben dieses fortgeführt - obwohl das Judentum "NICHTMEHR EXISTIERT" Hat !!<br />
Entweder sind die Christen zu Blöde ! oder sie sind auf einen simplen Trick hereingefallen !!<br />
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Desweiterem haben sich Franziskus und der russische Orthodoxe kyrill letztens erst getroffen ( so etwas gab es in der Geschichte noch NIE )!!!!<br />
Der Papst und Kyrill werden jetzt vom CIA und KGB Rund um die Uhr bewacht und beschützt nach Insider Informationen. Wer sind diese Päpste, was sind Jesuiten wer manipuliert die und verdreht die Geschichte ?? <br />
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Jesus beschwor die Abkehr oder "umkehr "<br />
Zitat !!:<br />
Jesus von Nazaret (aramäisch ישוע Jeschua oder Jeschu`, gräzisiert Ἰησοῦς; * zwischen 7 und 4 v. Chr., wahrscheinlich in Nazareth; † 30 oder 31 in Jerusalem) war ein jüdischer Wanderprediger. Etwa ab dem Jahr 28 trat er öffentlich in Galiläa und Judäa auf. Zwei bis drei Jahre später wurde er auf Befehl des römischen Präfekten Pontius Pilatus von römischen Soldaten gekreuzigt.<br />
<br />
Das Neue Testament (NT) ist als Glaubensdokument der Urchristen zugleich die wichtigste Quelle der historischen Jesusforschung. Danach hat Jesus Nachfolger berufen, den Juden seiner Zeit das nahe Reich Gottes verkündet und sein Volk darum zur Umkehr aufgerufen. Seine Anhänger verkündeten ihn nach seinem Tod als Jesus Christus, den Messias und Sohn Gottes. Daraus entstand eine neue Weltreligion, das Christentum. Auch außerhalb des Christentums wurde Jesus bedeutsam.<br />
These . <br />
Es gibt semitische Juden - waren diese Ihrem Jesus abtrünnig oder haben sie seinen Ruf nicht erhöhrt ? Diese Gruppe könnte dennoch unabhängig bestehen und mit rund 1Million Weltweit.<br />
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DAS ist der Trick<br />
" sein Volk darum zur Umkehr aufgerufen."<br />
Die Zionisten sind KEINE JUDEN das ist POLITIK ! IDEOLOGIE !<br />
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Zionismus (von Zion für Name des Tempelberges in Jerusalem) bezeichnet eine politische Ideologie" europäischer aschkenasischer" Juden und die damit verbundene Bewegung, die auf die Errichtung, Rechtfertigung und Bewahrung eines jüdischen Nationalstaats in Palästina abzielt. Der Zionismus wird als Ideologie den Nationalismen und als politische Bewegung den Nationalbewegungen zugerechnet<br />
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Nicht die Gewährung ihrer Gleichberechtigung durch andere, sondern nur ihre Selbstbefreiung als selbständige und selbstbewusste Nation könne ihnen Achtung verschaffen. Wo sie verfolgt würden, sollten sie sofort auswandern: nicht in neue Zerstreuung, sondern in ein geschlossenes Gebiet, um dort mit Zustimmung der Großmächte ein Gemeinwesen aufzubauen." Der Ort sei dafür zweitrangig: Er könne in "Palästina" oder" in "Nord- oder Südamerika" liegen<br />
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Dieser Aufruf erschien anonym und fand zunächst nur ein geringes Echo. 1884 wurde Pinsker ein Führer der osteuropäischen „Zionsfreunde“ und übernahm damit deren Ziele in Palästina. Durch die zum Teil unerwarteten praktischen Probleme der Siedler trat das ursprüngliche Ziel Pinskers, einen jüdischen Nationalstaat aufzubauen, jedoch zunächst zurück: Die Selbstorganisation der Zionsfreunde drohte zu scheitern und musste Spenden von reichen Gönnern annehmen. Vor allem das Engagement von Edmond Rothschild (1845–1934) verhalf ihr zum Fortbestand und veränderte sie zu einem philanthropischen Hilfswerk ohne nationale Ansprüche.<br />
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<h2 style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #606060; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 1.6em; font-style: normal; font-variant: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: auto; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Das jüdische Königreich der Khasaren</h2>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b>Anlaß zu dieser Abhandlung gab der englische (ungarisch-deutscher Herkunft) Historiker und Schriftsteller, Arthur Koestler. Stützend auf umfangreicher Fachliteratur, beschreibt er, in seinem Buch: „Der dreizehnte Stamm – Das Reich der Khasaren und sein Erbe“ (Deutsche Ausgabe 1989; englische Originalausgabe 1976 – „The Thirteenth Tribe“), detailliert den Aufstieg und Niedergang des Khasarenreiches.</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b> https://en.wikipedia.org/wiki/The_Thirteenth_Tribe</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b>Koestlers verblüffende These: Die Khasaren sind die Vorfahren der jüdischen Siedler in Osteuropa und damit der meisten heute lebenden Juden.</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b>Ziel ist zunächst, ein fern verdrängtes Geschichtsereignis, über die Herkunft der Juden Europas, wieder auf der Tagesordnung zu setzen und zu beleuchten.</b></div>
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<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Des Weiteren wird ein Augenmerk auf die Tatsache focusiert, dass die Volksstämme der Khasaren während einer langen Geschichtsepoche existent waren und geherrscht haben, dann die Beziehung zwischen den Khasaren und den heute lebenden Juden soll hergestellt und, anhand historischer Fakten, nachgewiesen werden.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Zum Schluss der Frage nachgegangen: <span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;">„</span><b style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; orphans: auto; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">Sind khasarische Juden als die Vorfahren der jüdischen Siedler in Osteuropa und damit der meisten heute lebenden europäischen und amerikanischen Juden?</b><span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;">“</span></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;"> </span><span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;">Ein historisches Faktum wird für die These Israel Shahaks gesucht, so dass:</span><span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;">„</span><b style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; orphans: auto; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">92 Prozent der weltweit 13 Millionen Juden keine Semiten sind und aus der khasarischen Bevölkerungsschicht in Europa bzw. Rußland stammen</b><span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;">“,</span><span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;"></span>womit die Behauptung der Juden von der „Rückkehr nach Palästina“ lediglich als ein „Mythos“ erweisen wird.Auch wenn wir davon ausgingen, dass die europäischen und die amerikanischen Juden semitischer Abstammung wären, könnten sie keinen historisch-religiösen oder moralischen Anspruch auf eine Rückkehr erheben.Das liegt darin begründet, dass sie zunächst als Eroberer nach Palästina kamen, und zweitens, waren sie etwa 1.400 Jahre von dort abwesend.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Welche Logik kann darin liegen, wenn Völker solche Ansprüche erheben? Wie würde heutzutage die Weltkarte aussehen? Und drittens, aus einem Glauben kann kein Anspruch auf ein fremdes Land abgeleitet werden. Und nun kommen wir zu der Schlußfolgerung, dass:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„die zionistische Ideologie nichts anders als ein expansionistisch-kolonialistisches Siedlerprojekt ist.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<br /></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b>Die Khasaren</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Einer der frühesten tatsächlichen Hinweise auf die Khasaren ist in der syrischen Chronik des sogenannten Zacharia Rhetor aus der Mitte des 6. Jahrhunderts zu finden. Sie erwähnt in einer Liste von Völkern, die den Kaukasus bewohnen, auch die Khasaren. Andere Quellen deuten an, dass die Khasarenstämme schon ein Jahrhundert früher sehr wohl bekannt waren. Zuerst hatten die Khasaren unter hunnischer und dann unter türkischer Oberherrschaft gestanden. Nach dem Untergang des Westtürkischen Reiches in der Mitte des 7. Jahrhunderts waren nun sie an der Reihe, das Königreich im Norden zu beherrschen.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die Khasaren beherrschten vom 7. bis ins 11. Jahrhundert in der südrussischen Steppe, zwischen dem Kaukasus und der Wolga liegenden Raum Osteuropas, ein großes Reich und traten etwa im Jahr 740, einzigartig in der Geschichte, geschlossen zum jüdischen Glauben über.Durch das lebenswichtige Tor zwischen dem Schwarzen und dem Kaspischen (Khasarisches) Meer, besaß das Khasarenland eine strategische Schlüsselposition.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Es lag quer zu der natürlichen Linie des Vordringens der Araber als ihre Armeen wenige Jahre nach dem Tod des Propheten Mohammeds im Jahr 632 nach Norden stürmten und so die Eroberung Ost-europas verhinderte.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Den siegreichen Moslems stellten sich die Truppen des Khasarenreiches erfolgreich entgegen.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Bedingt durch dieser wichtigen Lage wirkte das Reich als ein Pufferstaat, der Byzanz vor barbarischen Stämmen und später vor den Wikingern und Russen, aus den nördlichen Steppen, bewahrte.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Ein, aus heutiger – auch früherer – Sicht, noch viel bedeutenderer historisch-politischer Grund war, dass sie die arabischen Armeen an der Ausdehnung ihrer Eroberungen nach Osteuropa wirkungsvoll begegneten.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die Kriege zwischen Arabern und Khasaren dauerten über ein Jahrhundert, wo die letzte Schlacht im Jahre 737 stattfand und diesmal mit einer Niederlage der Khasaren endete. Trotz dieses Sieges befanden sich die Araber bereits auf dem Rückzug aus dem Kaukasus, ohne einen Brückenkopf im Norden gewonnen zu haben.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; orphans: auto; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">Der Übertritt der Khasaren zum Judentum</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<br /></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Wenige Jahre nach der letzten Schlacht – etwa um 740 -, wurden die Khasaren noch mächtiger als zuvor, traten sie geschlossen, König, Hof und die herrschende Kriegerkaste, was einzigartig in der Geschichte ist, zum jüdischen Glauben über und schließlich wurde das Judentum zur offiziellen Staatsreligion erklärt.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Was war der Grund für dieses einzigartige Ereignis?</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Zu Beginn des 8. Jahrhunderts war die Welt polarisiert durch die beiden Großmächte, das Christentum und den Islam.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Das Khasarenreich stellte eine dritte Kraft dar. Aber es konnte seine Unabhängigkeit nur aufrechterhalten, wenn es weder das Christentum noch den Islam annahm; denn das Bekenntnis zu einer dieser Religionen hätte es automatisch der Autorität entweder des römischen Kaisers oder des Kalifen von Bagdad unterstellt, eben ein Vasallenstaat.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Jedoch der mächtige Khasarenkagan war entschlossen, seine Position als dritte Kraft, als Führer der neutralen Steppenvölker, zu bewahren. Was hätte daher logischer sein können, als eine dritte Religion anzunehmen?</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Der ungarische Historiker, Antal Bartha, schreibt hierzu in seinem Buch „Die ungarische Gesellschaft im 9.-10. Jahrhundert“, Budapest 1968, zu diesem Ereignis:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„… Der jüdische Glaube wurde zur offiziellen Religion der herrschenden Gesellschaftsschicht. … Wir werden uns jedoch auf die Bemerkung beschränken, dass dieser offizielle Übertritt – den christlichen Bekehrungsversuchen zum Trotz, die von Byzanz ausgingen, und ebenso zum Trotz dem Einfluss der Moslems aus dem Osten und in Abwehr des politischen Druckes dieser beiden Mächte – zu einer Religion, die keinerlei Unterstützung von irgendeiner politischen Macht erhielt, dafür aber von nahezu allen verfolgt wurde, dass also für alle Historiker, die sich mit den Khasaren befaßt haben, dies eine ausgesprochene Überraschung ist und keineswegs als zufällig betrachtet werden kann, sondern vielmehr als ein Zeichen der unabhängigen Politik gesehen werden muss, die von diesem Königreich verfolgt worden ist.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Obwohl die Quellen in kleineren Einzelheiten voneinander etwas differieren, gibt es doch über die wesentlichen Ereignisse keinerlei Zweifel.Ein Reisebericht Ibn Faldlans (er leitete eine Mission des Kalifen zum Land der Wolgabulgaren, 21. Juni 921 bis 12. Mai 922) endet mit den Worten:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„Die Khasaren und ihr König sind jüdischer Religion. Die Saqâliba und alle diejenigen, welche ihnen benachbart sind, sind ihm unterworfen. Sie wendeten sich untertänigst zu ihm mit Anbeten und schuldeten ihm Gehorsam … Manche sind der Meinung, dass Gog und Magog die Khasaren sind.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
In seinem Buch: „Khasaria“ schreibt A. N. Poliak, Professor für mittelalterliche jüdische Geschichte an der Universität Tel Aviv, und einer der Vorkämpfer der Hypothese eines khasarischen Ursprungs der Juden:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„… die Tatsachen erforderten … „eine neue Einstellung sowohl zum Problem des Verhältnisses zwischen den khasarischen Juden und anderen jüdischen Gemeinschaften wie zu der Frage, inwieweit wir diese [khasarischen] Juden als den Kern der großen jüdischen Gemeinden in Osteuropa betrachten können. Die Nach-kommen der Siedler – jene, die blieben, wo sie waren; jene, die in den Vereinigten Staaten und in andere Länder emigrierten, und jene, die nach Israel gingen – stellen heute die große Mehrheit des Weltjudentums dar.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Dies wurde geschrieben, bevor das gesamte Ausmaß jener Katastrophe bekannt war, die das Judentum in Osteuropa vernichtete. Doch ändert das nichts an der Tatsache, dass die grosse Mehrheit der überlebenden Juden aus Osteuropa stammt und daher khasarischen Ursprungs ist.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;">A. Koestler hierzu:</span></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #252525; font-family: sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 22.4px; margin: 0.5em 0px; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<i><b>The Thirteenth Tribe</b></i><span class="Apple-converted-space"> </span>is a 1976 book by<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Arthur_Koestler" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Arthur Koestler">Arthur Koestler</a>, in which he advances the thesis that<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Ashkenazi_Jews" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Ashkenazi Jews">Ashkenazi Jews</a><span class="Apple-converted-space"> </span>are not descended from the historical<span class="Apple-converted-space"> </span><a class="mw-redirect" href="https://en.wikipedia.org/wiki/Israelite" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Israelite">Israelites</a><span class="Apple-converted-space"> </span>of antiquity, but from<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Khazars" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Khazars">Khazars</a>, a<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Turkic_peoples" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Turkic peoples">Turkic people</a>. Koestler hypothesized that the Khazars (who converted to<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Judaism" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Judaism">Judaism</a><span class="Apple-converted-space"> </span>in the 8th century) migrated westwards into Eastern Europe in the 12th and 13th centuries when the Khazar Empire was collapsing.Koestler used previous works by<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Douglas_Morton_Dunlop" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Douglas Morton Dunlop">Douglas Morton Dunlop</a>,<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Raphael_Patai" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Raphael Patai">Raphael Patai</a><span class="Apple-converted-space"> </span>and Abraham Poliak and as sources. His stated intent was to make<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Antisemitism" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Antisemitism">antisemitism</a><span class="Apple-converted-space"> </span>disappear by disproving its racial basis.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #252525; font-family: sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 22.4px; margin: 0.5em 0px; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Popular reviews of the book were mixed, academic critiques of its research were generally negative, and Koestler biographers<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/David_Cesarani" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="David Cesarani">David Cesarani</a><span class="Apple-converted-space"> </span>and<span class="Apple-converted-space"> </span><a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Michael_Scammell" style="background: none; color: #0b0080; text-decoration: none;" title="Michael Scammell">Michael Scammell</a><span class="Apple-converted-space"> </span>panned it.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #252525; font-family: sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 22.4px; margin: 0.5em 0px; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<br /></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„Das bedeutet, dass die Ahnen der Juden nicht vom Jordan, sondern von der Wolga kamen, nicht aus Kanaan, sondern aus dem Kaukasus, den man für die Wiege der arischen Rasse hielt. Dies bedeutet wiederum, dass sie genetisch viel enger mit Hunnen, Uiguren und Magyaren verwandt sind als mit dem Samen Abrahams, Isaaks und Jakobs.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Aus diesem Grund ist der Ausdruck „Antisemitismus“ bar jeder Bedeutung. Dieser ist aus einem Mißverständnis erwachsen, das sowohl die Mörder als auch ihre Opfer teilten.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die Zahl der Juden in Khasarien nahm, durch Einwanderung, zu.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Tatsächlich hat der König der Griechen im Jahr der Hedschra 332 (943-944) die Juden in seinem Königreich mit Gewalt zum Christentum bekehrt. Daher sind viele Juden aus Griechenland nach Khasarien geflohen. Khasarien wurde als eine Art von nationaler Heimstätte für die Juden.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; orphans: auto; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">Aufstieg der Khasaren</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<br /></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Zu Beginn des 8. Jahrhunderts war die Welt polarisiert durch die beiden Großmächte, den Islam und das Christentum.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Das Khasarenreich stellte eine dritte Macht dar, die sich jeder einzelnen Supermacht als gleichwertig erwiesen hatte, sowohl als Gegner als auch als Verbündeter.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Diese Unabhängigkeit konnte nur aufrechterhalten bleiben, wenn das Khasarenreich weder das Christentum noch den Islam annahm.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Eine naheliegende Überlegung, warum der Übertritt zum Judentum erfolgte, liegt darin begründet, dass wenn die Khasaren zum Islam oder zum Christentum konvertiert wären, in beiden Fällen hätten sie als ein Vasallenstaat des muslimischen Kalifen oder des römischen Kaisers fungieren müssen und deren Autorität unterstellt.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Der Übertritt zum Judentum ermöglichte dem Königreich der Khasaren sich als dritte Kraft und als ein souveräner Eckpfeiler im Mächte-Dreieck zu behaupten.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die gigantische Zangenbewegung der Moslems gegen Europa über die Pyrenäen im Westen und den Kaukasus im Osten wurde etwa zur gleichen Zeit aufgehalten.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die Franken Karl Martells retteten Gallien und Westeuropa, und die Khasaren schützten die östlichen Zugänge zur Wolga, zur Donau und zum oströmischen Reich selbst.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
In diesem Punkt stimmen mehrere Historiker voll überein. Der Historiker Artamonow meint hierzu: „Khasarien war der erste Feudalstaat in Osteuropa, der auf gleichem Range mit den Byzantinischen Reich und dem arabischen Kalifat stand … “</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Schließlich schreibt Dimitri Obolenskij, Professor für russische Geschichte an der Universität Oxford:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„Der Hauptbeitrag der Khasaren für die Weltgeschichte war ihr erfolgreiches Halten der Kaukasuslinie gegen den nach Norden gerichteten Angriff der Araber.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
… Mit den abbasidischen Kalifen endeten auch die Eroberungskriege, der wiederbelebte Einfluß der alten persischen Kultur schuf ein sanfteres Klima und brachte schließlich den Glanz Bagdads unter Harun al Rashid hervor.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Es kann keinen Zweifel darüber bestehen, dass der Khasarenkönig bei der Annahme des Judentums von machtpolitischen, und in gewisser Hinsicht auch mentalen, Motiven getrieben wurde. Dadurch konnte eine Unabhängigkeit des Khasarenreiches gegen die beiden theokratischen Weltmächte – Bagdad und Byzanz – verteidigt, nämlich durch die Erklärung des Judentums zur Staatsreligion, was für einen Überraschungseffekt sorgte.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b>Die jüdische Religion der Khasaren</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die religiöse Überzeugung der Khasaren überlebte den Zusammenbruch ihres Staates und lebte in den khasarisch-jüdischen Siedlungen Rußlands und Polens fort.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„Talmud“ heisst auf Neuhebräisch `das Lernen’. Er ist die bedeutendste Zusammenfassung der Lehren, Vorschriften und Überlieferungen des biblischen Judentums. Der Jerusalemer Talmud wurde im Jahre 370 und der Babylonische Tal-mud im Jahre 500 abgeschlossen. Der Talmud, neben dem Alten Testament, legt die Grund-lagen jüdischen Lebens und Verhaltens fest. Er ist das Religions- und Gesetzbuch der Juden und bestimmt ihr Leben, Handeln, zwischen-menschliche Beziehungen und diese zu Natur und anderen Lebewesen auf der Erde, Welt-anschauung, die Auslegung der Tora und alles, was hierzu an traditionellen Erläuterungen erfor-derlich ist.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Jedoch die Lehren aus dem Talmud zeugen auch Hass und Überheblichkeit gegen-über Nichtjuden (Gojim), wie zum Beispiel: „Es wird dreimal nacheinander gesagt, dass der Goj und die Goja verunreinigt sind“ Fol. 83a.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Stets unterscheidet der Talmud zwischen Juden und Nichtjuden.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Diese und viele andere Aussagen, Lehrweisen und Vorschriften veranlaßten Israel Shahak zu der Feststellung, dass der Talmud von Rassismus und Hass gegen alles Nichtjude, Gojim genannt, erfüllt ist.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Weiter predigt der Talmud, durch die Hervorhebung der Juden über alle anderen Nichtjuden, dass Juden die „Auserwählten Gottes“ seien.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Philip Roth, zitiert bei Norman Finkelstein, meint hierzu, dass Juden nur eine Art Psychologie vererbt bekommen, die sich in drei Worten ausdrücken lässt: „Juden sind besser.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Diese Einstellung aus dem Talmud kam den kriegerischen Khasaren in ihrem mentalen Bestreben, eine ebenbürtige, wenn nicht überragende, Macht, verglichen mit den beiden bestehenden, Islam und Christen-tum, gerade recht.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Aus diesem Grund erscheint der Übertritt der Khasaren zum talmudischen Judentum plausibel und nachvollziehbar.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Diese Denkweise mit entsprechendem Verhalten der Juden, „Wir sind immer die Auserwählten und Besten“, hat sich im kriegerischen Siedler-verhalten der Khasaren niedergeschlagen und lässt sich, wie ein „Roter Faden“ bei den Nachkommen im jüdischen Staat in Palästina, bis heute deutlich verfolgen.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b>Niedergang und Zusammenbruch des Khasarenreiches</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Über den Niedergang und Zusammenbruch des Khasarenreiches sei nur soviel erwähnt, dass wir anschließend mehr Gewicht auf die Völker-wanderung, den „Exodus nach Westen“ und die Verschmelzung mit den Osteuropäern legen wollen und eingehender besprechen werden.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Wie bereits schon erwähnt, erreichte das Khasarenreich in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts den Höhepunkt seines Ruhms.Nach dem 8. Jahrhundert wird nicht mehr über Kämpfe zwischen Khasaren und Arabern berichtet. Demzufolge scheint eine Befriedung für mehrere Jahrzehnte geherrscht zu haben.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Der Niedergang des Khasarenreiches nahm seien Anfang im 10. Und setzte sich bis in das 13. Jahrhundert fort und zerfiel endgültig nach der Invasion der Mongolen.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Eine letzte Erwähnung der Khasaren als Nation wird zwischen 1245 und 1247 datiert. Zu jener Zeit hatten die Mongolen bereits die Kumanen aus Eurasien vertrieben und das größte Noma-denreich – von Ungarn bis China – gegründet.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; orphans: auto; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">Der Exodus nach Westen</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Der Niedergang des Khasarenreiches nahm seinen Anfang nach seiner Niederlage durch die Russen im Jahre 965.Das Reich hielte sich aber in enger gezogenen Grenzen fort.Baron kommentiert:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<br /></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„Im allgemeinen behauptete sich das verkleinerte khasarische Königreich mehr oder weniger erfolgreich gegen alle Feinde bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts, als der großen Mongoleninvasion, des Dschingis Khan in Be-wegung setzte, zum Opfer fiel. … Aber sowohl vor wie nach der mongolischen Invasion hatten die Khasaren manche Ableger in die unter-worfenen slawischen Länder entsandt und halfen schließlich dabei mit, die großen jüdischen Zentren in Osteuropa aufzubauen. Hier hat man also die Wiege des zahlenmäßig und kulturell dominierenden Bestandteils des heutigen Judentums.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Ethnisch waren natürlich die semitischen Stämme an den Wassern des Jordan und die turko-khasarischen Stämme an der Wolga „Meilen voneinander entfernt“.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die mittel-alterlichen Khasaren schmückten sich auch mit dem Stolz des „auserwählten Volkes“, leiteten aber ihre Abstammung nicht von Sem, sondern von Japhet ab.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
(Noahs 3 Söhne: Sem, Kam und Japhet.)</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die khasarischen Stämme und Gemeinschaften wanderten hauptsächlich nach Rußland und Polen ein, jene Gebiete Osteuropas, wo zu Be-ginn der Neuzeit Juden am dichtesten siedelten.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Dies hat viele Historiker zu der Annahme geführt, dass die Mehrheit der Ostjuden und damit auch des Weltjudentums khasarischer und nicht semitischer Abstammung sei. Die These von Israel Shahak findet hier ihre Bestätigung.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Mehrheit des wichtigen Teiles des modernen Judentums seinen Ursprung in den Wanderungswellen der Kabaren-Khasaren [Kabaren: khasarische Stämme] hatte, die eine so bedeutende Rolle in der frühen ungarischen Gesellschaft spielten.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die khasarische Herkunft des zahlenmäßig und gesellschaftlich dominierenden Elements in der jüdischen Bevölkerung Ungarns während des Mittelalters ist recht gut dokumentiert. … Tatsächlich jedoch war das Einströmen der Khasaren nach Ungarn nur ein Teil der allgemeinen Massenauswanderung aus den eurasischen Steppen nach dem Westen, das heißt nach Zentral- und Osteuropa.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Der schwarze Tod von 1347/48 beschleunigte die fortschreitende Entvölkerung der früheren Herzlande der Khasaren zwischen Kaukasus, Don und Wolga, wo die Steppenkultur ihr höchstes Niveau erreicht hatte.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<br /></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Baron schreibt:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„Die Ausrottung oder die Flucht fleißiger jüdischer Bauern, Handwerker und Kaufleute ließen ein Vakuum zurück, das sich in diesen Gegenden erst in allerjüngster Zeit wieder zu füllen beginnt.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Nicht nur Khasarien war zerstört worden, sondern auch das Land der Wolgabulgaren …</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Poliak kommentiert:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„In den meisten Steppengebieten Europas war die Auswanderung der einzige Weg, der Völkern offenblieb, die ihr Leben und ihren Besitz zu retten hofften.“ …</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Der Auszug der Khasaren bildete nur ein Teil der allgemeinen Situation.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Vorausgegangen war die Gründung khasarischer Kolonien und Siedlungen an verschiedenen Plätzen der Ukraine und des südlichen Rußland.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Es gibt in der Ukraine und in Polen eine Fülle von alten Ortsnamen, die sich aus den Worten Khasar oder schid (Jude) ableiten lassen: Schydowo, Kosarsewsk, Kosara, Kosarzow, Schiodowska, Vola, Schydaticze usw. … Ähnliche Ortsnamen findet man auch in den Karpaten und in der Tatra sowie in den östlichen Provinzen Österreichs.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die Hauptstraße der khasarischen Auswanderung führte nach Westen, einige Gruppen blieben, hauptsächlich auf der Krim und Kaukasus, zurück. Diese jüdische Enklaven überdauerten bis in die Gegenwart. Eine andere Spur des khasarischen Volkes sind die „Bergjuden“ im nordöstlichen Kaukasus.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die Zahl der Juden im polnisch-litauischen Königreich im 17. Jahrhundert wird auch von modernen Historikern auf etwa 500.000 geschätzt (fünf Prozent der gesamten Bevölkerung).</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Laut dem Artikel „Statistik“ in der Jewish Encyclopaedia betrug die jüdische Weltbevölkerung im 16. Jahrhundert nur etwa eine Million.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Dies bedeutet, wie Poliak, Kutschera und andere betont haben, dass im Mittelalter die Mehrheit jener, die sich zum jüdischen Glauben bekannten, Khasaren waren.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Ein beträchtlicher Teil dieser Juden zog nach Polen, Litauen Ungarn und den Balkan, wo sie jene ostjüdische Gemeinschaft schufen, welche ihrerseits wiederum zur dominierenden Mehrheit des Weltjudentums wurde.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
An diesem Punkt sollte der polnische Historiker Adam Vetulani zitiert werden:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„Polnische Gelehrte stimmen überein, dass diese ältesten Siedlungen von jüdischen Emigranten aus dem Khasarenstaat und aus Rußland gegründet wurden, während die Juden aus Süd- und Westeuropa erst später sich anzusiedeln begannen … und dass zumindest ein gewisser Teil der jüdischen Bevölkerung (in früheren Zeiten der Hauptteil) aus dem Osten stammte, aus dem Land der Khasaren und später aus Kiew-Rußland.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<b>Epilog</b></div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Juden erheben den Anspruch auf Palästina, mit der Begründung: „Wir kommen nicht nach Palästina, wir kehren zurück“. Nach den obigen kurzen Ausführungen ist diese Behauptung bar jeder Bedeutung. Dies bekommt eine plastische Vorstellungsdimension, wenn man sich die Frage stellt:</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„Kann Samy Davis jr., ein zum Judentum konvertierter berühmter (Sänger und Schauspieler) schwarzer Amerikaner, Anspruch auf Palästina erheben und behaupten, „er käme nicht nach Palästina, sondern er kehre dorthin zurück?“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Wenn es dem so wäre, dass Samy Davis jr. aus seiner Konvertierung zum jüdischen Glauben Anspruch auf Palästina erheben dürfte, dann hätten auch die Milliarden Christen und Muslime dieser Gotteserde sogar mehr Anspruch auf Palästina.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Denn, Jesus Christus und seiner Mutter Maria lebten und starben dort. Ihre Geburts- und Grabstätten kann man heute auch besuchen und besichtigen.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Auch der Prophet Mohammed startete seine Himmelsreise von Jerusalem aus.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Es scheint mir an dieser Stelle dringlich angebracht zu erwähnen, dass: „Aus Religions- und Glaubensgründen kein Anspruch auf ein fremdes Land oder Gebiet abgeleitet werden kann.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Dieser mythischen Forderung der Zionisten, „Nach Palästina zurück zu kehren“ soll noch einmal hier weiter beleuchtet werden.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Der Widerstand der Einheimischen gegen das zionistische Projekt war kein Geheimnis. [Noam Chomsky, 2002].</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die tiefe Ursache lag aber darin begründet, – berichtete die King-Crane-Kommission 1919, entsandt von Präsident Wilson -, dass die Zionisten die praktisch vollständige Enteignung der gegenwärtigen nicht-jüdischen Einwohner Palästinas anstreben.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Sie (die Kommission) warnte, dass die Durchsetzung des zionistischen Programms,</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„eine grobe Verletzung des Prinzips (der Selbstbestimmung) und des Völkerrechts wäre.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Diese Warnung wurde von den Großmächten, die USA eingeschlossen, in den Wind geschlagen.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Trotz der „tiefen Sympathie der Kommission für die jüdische Sache“ empfahl die Begrenzung der jüdischen Einwanderung und riet, vom Ziel der Errichtung eines jüdischen Staates Abstand zu nehmen.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Die Empfehlungen blieben ohne Einfluß auf die offizielle Politik und werden in den meisten geschichtlichen Darstellungen nicht einmal erwähnt.</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Ben Gurion, angesprochen auf den Widerstand der Palästinenser gegen das zionistische Projekt, sagte in interner Diskussion, dass</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
„wir bei unserer politischen Argumentation im Ausland den arabischen Widerstand kleinreden“, doch müssen „wir unter uns die Wahrheit ins Auge blicken“: Politisch nämlich „sind wir die Aggressoren, während sie sich selbst verteidigen … Das Land gehört ihnen, weil sie es bewohnen, während wir ankommen und uns hier niederlassen, und aus ihrer Perspektive wollen wir ihnen ihr Land wegnehmen, noch bevor wir hier richtig angekommen sind.“</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
[Der Aufstand wurde 1938 von den Briten mit beträchtlicher Brutalität niedergeschlagen.]</div>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Mir scheint es angebracht zu sein, an Schluß dieser Ausführungen, die Schlußfolgerung unter der Einleitung hier noch einmal zu wiederholen, dass:</div>
<blockquote style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; border: 1px dashed rgb(176, 176, 176); color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; margin: 30px; orphans: auto; padding: 10px 10px 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
<div style="line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 10px; padding: 0px;">
„<b>die zionistische Ideologie nichts anderes als ein expansionistisch-kolonialistisches Siedlerprojekt ist .</b>“</div>
</blockquote>
<address style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: auto; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
Literaturhinweise:</address>
<address style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: auto; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
1. Becker, Hans-Juergen (übersetzt und kommentiert): Der Jerusalemer Talmud; Sieben ausgewählte Kapitel, Reclam jun., Stuttgart, 1995<br />2. Finkelstein, Norman G.: The Holocaust Indsutry – Reflections of the Exploitation on Jewish Suffering; Verso, London-New York, 2000<br />3. Glagau, Erich: Der babylonische Talmud – Ein Querschnitt; Teil 1 und 2, Verlag Neue Versionen, Schweiz, 1996<br />4. Koestler, Arthur: Der dreizehnte Stamm – Das Reich der Khasaren und sein Erbe; Gustav Lübbe Verlag, 1989. Lizenzausgabe 1991 für Manfred Pawlak Verlagesellschaft.Titel der englischen Originalausgabe: „The Thirteenth Tribe“,<br />5. Poliak, A.N.: Khasaria. Die Geschichte eines jüdischen Königreiches in Europa; Tel Aviv, 1944 und 1951<br />6. Information zur politischen Bildung, Heft 140, 4. überarbeitete Auflage, 1985; Hrsg.: Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn<br />7. Manuskript zur Sendereihe des WDR: Die Araber und Europa; TR-Verlagsunion, München, 1991</address>
<div style="-webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; font-family: Verdana, Tahoma, Arial, sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 1.5em; margin: 0px 0px 15px; orphans: auto; padding: 0px; text-align: center; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 1; word-spacing: 0px;">
12.03.2010 – Zionisten und Juden sind nicht das Gleiche! – US-Vizepräsident Joe Biden sagte im israelischen Shalom TV: „Ich bin ein Zionist, man muss kein Jude sein, um Zionist zu sein.“ Die Aussage findet sich ab der Minute 2:02 in:</div>
https://lupocattivoblog.com/2010/05/25/das-judische-konigreich-der-khasaren/<br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/yAZmO80dLfE" width="420"></iframe>
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<b><span style="background-color: #fafcff; color: #2a2a2a; display: inline; float: none; font-family: "verdana" , "tahoma" , "arial" , sans-serif; font-size: 10.944px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 16.416px; text-align: center; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; word-spacing: 0px;"><b>US-Vizepräsident Joe Biden sagte im israelischen Shalom TV: „Ich bin ein Zionist, man muss kein Jude sein, um Zionist zu sein.“ Die Aussage findet sich ab der Minute 2:02 in:</b></span></b><br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/4i-liHwDim8" width="560"></iframe>
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/ae8XRUhVZjY" width="420"></iframe>
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<br />
Die explizite exakte Umkehrung und Mißachtung - der Anweisung Jesu Christi an seine Nachfolger ,sich selbst zu Verleugnen !
Also - Antichrist - Satanologie aus der Hölle . Ein wahrhaft Teuflicher Plan
Das 2. Vatikanische Konzil - Am Anfang des Vidios ist Johannes der XXIII ( Bürgerlicher Name Roncalli )
Vom oktober 1962 bis Dezember 1965 namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-10598742287763054212016-03-20T18:03:00.002+01:002016-05-03T13:20:39.675+02:00Der Große Austausch - Das Ziel der Eliten - Weltzerstörung der Psychopathen - GenozidWenn Psychopathen die Schmiede von politischen Linien von Regierungen und die Vorstandsmitglieder von großen Gesellschaften sind, wird die ihre Denkweise und ihre Schlussfolgerungen – ihre ‚Moral‘ – allgemeine Kultur und somit auch die ‚Moral‘ der Bevölkerung, der sie vorstehen.<br />
Wenn das passiert, wir der Geist der Bevölkerung infiziert, genauso wie ein Pathogen einen physischen Körper infiziert.
Die einzige Art, uns selbst gegen pathologisches Denken zu schützen, ist, uns dagegen zu immunisieren, und das wird gemacht, indem man so viel über die Natur/das Wesen der Psychopathie und deren Einfluss auf uns lernt wie nur möglich.<br />
<br />
Im Wesentlichen erblüht diese ‚Krankheit‘ in einer Umwelt, wo ihre Existenz selbst verleugnet wird; und diese Verleugnung ist geplant und absichtlich.
Psychopathen sind dafür berüchtigt, nicht die Fragen zu beantworten, die
man ihnen stellt. Sie werden irgendetwas anderes antworten, oder so,
dass dass die direkte Fragestellung niemals behandelt wird. Sie
formulieren weiters ihre Ausführungen so, dass manche Stellen ihrer
Geschichten schwer zu verstehen sind.<br />
<br />
Das ist nicht einfach
leichtfertige Sprache, der jeder irgendwann einmal schuldig wird,
sondern eine laufender Hinweis auf die zugrundeliegende psychopathische
Kondition, in der die Organisation der mentalen Aktivität darauf
hinweist, dass etwas nicht stimmt. Es ist nicht das, was sie sagen, sondern wie sie es sagen, das Einsicht in ihre wahre Natur gibt.
bedeutet sie werden verarscht !<br />
<br />
http://www.un.org/esa/population/publications/migration/migration.htm<br />
<br />
Psychopathen, der Hinweis zum Stichwort: diese Damen und Herren schwimmen überall obenauf, lächelnd und charmant, wie Öl auf Wasser. mit Hannibal Lecter haben die wenig zu tun. Deshalb nehmt Euch die Zeit und macht euch schlau!<br />
<br />
Es ist allgemein bekannt, dass man diesen Menschenschlag auch öftters unter Politikerinnen und Politikern finden kann, besonders unter den machtbesessenen!<br />
<br />
„Es herrscht Klassenkrieg, richtig, aber es ist meine/Unsere Klasse, die Klasse der Reichen, die Krieg führt, und wir gewinnen.” — Warren Buffet . Ein gewisser
George Soros gehört zu dieser Sorte Unmensch. Merkelferkel leckt seinen und seinesgleichen Speichel. Alle verfolgen einen uralten Plan: sie streben nach Weltherrschaft und einem schönreden die als „New World Order”. überall Lüge und Täuschung, bis in die allerhöchsten Ränge der UN!<br />
Findet heraus, wessen Plan das ist, wem er nützt und wer weltweit so vernetzt ist, dass die Täter unerkannt und mit langem Atem ihre Fäden ziehen konnten. Mit wahrlich protokollarischem Eifer! Der 9/11 ist ein gutes Beispiel.
Rabenmutti Merkel ist nur ein Büttel minderer Qualität, Soros ein Mitspieler aus der Führungsriege, doch die Befehle gibt ein von JHWH erwähltes Volk, für den der gesamte Rest der Menschheit nur Fußabtreter sind.<br />
Und die Moslems sollen die Hütehunde der Christen werden, die so blöd sind, gerne auch die andere Wange hinzuhalten…
Aber um das Rätsel des Männerheeres zu lösen, muss man meines Erachtens „mittelalterlich“ denken. Schon der Einwanderungsmodus und seine Inszenierung sind filmreif und übertreffen jede Vorstellungskraft eines Menschen, der sich am Beginn des 21. Jhdt. in seiner technischen Überlegenheit, damit so auch in Sicherheit wägt.<br />
Und so ist es geplant<br />
Doch die Befehle gibt ein von JHWH erwähltes Volk, für den der Rest der Menschheit nur Fußabtreter sind. und die Moslems sollen Hütehunde der Christen werden, die so blöd sind, gerne auch die andere Wange
hinzuhalten…
häufige biblische Formulierung „JHWH, der dich aus Ägypten geführt hat“
Möglich wäre auch eine Deutung eine ausweichende Antwort, im Sinne von „Welcher Art ich bin, geht dich gar nichts an, sondern nur mich. Ich werde tun, was mir gefällt.“<br />
<br />
Also sind wir verloren ….????
im Prinzip Ja<br />
<br />
Bereits zu biblischer Zeit entwickelte sich die bis heute weit
verbreitete Praxis,“ den Namen “ !!nicht auszusprechen !! und Ersatzlesungen zu
verwenden. Die meisten deutschen Bibelübersetzungen geben den Namen JHWH
daher mit „der HERR“ oder auch „der Ewige“ wieder.<br />
<br />
Einige Übersetzungen
verwenden jedoch eine Umschrift einer möglichen (z.B. „Jahwe“) oder mit
Sicherheit falschen („Jehova“) Aussprache.
Ein Teil des Judentums weitet den Respekt vor dem Gottesnamen auf
andere Gottesbezeichnungen sowie “ Nur „! auf Papier aus, auf denen diese nur
geschrieben oder gedruckt sind.<br />
Unlogisch ? daran bleibt, dass damit Israel nur noch von Islam umgeben und damit selbst jedweder Vernichtung preisgegeben wäre. Es ist chon klar, dass die Orthodoxen den Staat ohnehin nicht anerkennen, aber letztlich besteht Israel ja auch aus einem nicht unbeachtlichen Anteil Säkulärer. Irgendetwas passt auch mit dieser Erklärung nicht…. Oder doch ??
Die Muslime ? strömen in Scharen nach Europa – es wird um Israel keine mehr geben !
Jetzt könnte man argumentieren ? Dazu lieben sie die Al-Aqsa Moschee( Obacht geben auf dieses hier ).. etc. viel zu sehr. Es werden nicht sämtliche Ägypter, Jordanier, Syrer… nach Europa auswandern.<br />
Das wäre dann eine Völkerwanderung von hunderten Millionen…Vorher kracht es dank Rußland, die werden sich nicht ihr Vorzimmer in dieser Weise füllen lassen….<br />
<br />
Und Genau das “ Ist der Plan “
Das ist der Plan – Es geht um RU – China – Iran ( geopolitisch und Macht !)
Ja… diese Linie RU – China – Iran sehe ich auch so . Aber , vermischen wir jetzt gewissen „religiösen Wahn“ ???.. a la der Erlöser oder wer auch immer kommt, und rein geopolitische Interessen, bzw. Ressourcen-Interessen. In diesem Zusammenhang erscheint es logisch, wenn auch katastrophal, Europa ökonomisch zu vernichten und in Chaos zu verwandeln. Aber Europa ist nur als Wirtschaftsblock, also Konkurrenz bzw. Ressourcenfresser interessant. Die wirklichen Zielgeraden liegen weiter im Osten ! Das ist den Eliten sicher wichtiger als das Herabsteigen irgendwelcher mythischen Figuren…( Mythische Figuren ?) wobei, die Geschichte mit dem „Großen Tempel “ hat schon was.<br />
Ich habe da was verpasst. Was war mit dem großen Tempel?? Die anderen Sachen verstehe ich so weit.
Ich meine mich zu erinnern, dass wenn der Messias nach jüdischer Lesart käme, man die Al Aqsa Moschee zerstört ! und „den dritten großen Tempel neu errichtet.“ ! So steht es geschrieben . (nachlesen)<br />
Es geht nämlich nicht um Mythen !! – wer sind die Eliten ?????
Soros, Rothschild ,die Milliardäre, die die Strippenzieher sind ? Da gibt es einige Gruppierungen… scheinbar.und ab da lassen sie sich verallgemeinern in die Irre lenken ! – Eine ganz bestimmte Gruppe -die anderen sind nur Gehilfen schauen sie das Video 10 Mal an
Nun spießt sich das nicht etwas ?…Es spießt sich aber säkulär – religiös…?
Das ist " Ideologie " – nicht Religion !<br />
Nein eben NICHT es geht nicht um Religion !<br />
<br />
Zu Jakob hat JHWH gesagt: … Dich hat der HERR, dein Gott, erwählt zum Volk des Eigentums aus allen Völkern, die auf Erden sind.“ (5.Mose 7,1-6)
„Der Mesias israels wird erst dann kommen , wenn Christus + Europa + die Christenheit gefallen sein wird !“
Die gefährlichste “ Ideologie “ ! <br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/koq_8jvPfTA" width="560"></iframe><br />
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<h1 class="yt watch-title-container">
<span class="watch-title " dir="ltr" id="eow-title" title="UNFASSBAR!!! Christliche Bischöfe huldigen Satan vor laufender Kamera">UNFASSBAR!!! Christliche Bischöfe huldigen Satan vor laufender Kamera </span></h1>
<h1 class="yt watch-title-container">
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/ahrj-0Jq2RA" width="560"></iframe> </h1>
<h1 class="yt watch-title-container">
</h1>
<h1 class="yt watch-title-container">
Die Wahren Vernichter und Psychopathen </h1>
<h1 class="yt watch-title-container">
von 1933 bis Heute </h1>
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namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-23245982945716743732016-03-06T20:25:00.000+01:002016-05-12T02:17:00.049+02:00Rechtsstaat ? - Gewaltenteilung ? - Oligarchie - Bundesverfassungsgericht <span style="font-size: large;">Gewaltenteilung - Kann so nicht funktionieren </span><br />
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<span style="font-size: large;"><span style="font-size: small;">Genau hier Liegt der Punkt wo unser Staat bewusst das Volk verdummt hat und jetzt Rechtsbeugung am eigenen Volk betreiben kann ohne jegliche Konsequenz ! Dieses war bewußt schon von Adenauer so vorgesehen bei dem Konstrukt des Grundgesetzes durch die Aliierten , nicht um sonst wurde 5 mal dieses von denen geändert! </span></span><br />
<span style="font-size: small;">Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zweck der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Vollziehung ist der Überbegriff für Verwaltung und Justiz, die beide organisatorisch grundsätzlich streng getrennt sind.</span><br />
<span style="font-size: small;">Ihren neuzeitlichen Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften der Aufklärer John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten. Heute ist Gewaltenteilung Bestandteil jeder modernen Demokratie. Sie ist Gegenstand der Staatswissenschaften.</span><br />
<span style="font-size: small;">Gewaltenteilung verstanden als die Forderung nach einer strikten Gewaltentrennung mit hoher Unabhängigkeit der Gewalten. Gewaltenteilung kann jedoch nur dann funktionieren, wenn die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können</span><br />
<span style="font-size: small;">Eine zunehmender Verzahnung der (durch das Parlament, Bundestag und Bundesrat demokratisch legitimierten) Staatsgewalten , (HIER LIEGT in UNSEREM LAND das KRIMINELLE ,unser Volk, GESETZLICH und VERBRECHERRICH zu verknechten und Ihm JEGLICHEM RECHT zu Berauben!) </span><br />
<span style="font-size: small;">wird auch als Gewaltenbeschränkung oder Gewaltengliederung bezeichnet. Darüber hinaus sind viele Regierungsmitglieder zugleich Abgeordnete im Parlament, was eine personelle Gewaltenberschränkung! darstellt. Es liegt also eine Kompatibilität von Parlamentsmandat und Regierungsamt vor. Der Bundestag wählt außerdem auch den Bundeskanzler, ist an der Wahl des Bundespräsidenten und der Richter des Bundesverfassungsgerichts! beteiligt. Darüber hinaus werden potentielle Richter für die höchsten Richterämter im Staat zum großen Teil von den zuständigen Ministern vorgeschlagen. Auch hier ist und kann von einer durchaus kriminellen!, von einer mehr als bedenklichen Gewaltenbeschränkung gesprochen werden.(Das ist noch sehr human ausgelegt )Denn diese gibt es nämlich schon gar nicht mehr.</span><br />
<span style="font-size: small;">Das ist genau das Krebsgeschwür in unserem Land!</span><br />
<span style="font-size: small;">Wenn nur noch Verräter im Bundestag und Bundesrat sitzen und dazu noch die Richter für das Bundesverfassungsgericht vorschlagen und ernennen, alle anderen Richter, Staatsanwälte etc., kann es nicht zum Recht des Volkes kommen , denn die Bundesregierung hat laut Grundgesetz, IHREM WAHLSYSTEM sich als HENKER des Volkes legitimiert !, weil die Gewaltenteilung bei uns N I C H T besteht die Henker selbst geschaffen , weil schon potentielle Richter für die höchsten Richterämter im Staat zum großen Teil von den zuständigen Ministern und vom Bundesrat und Bundestag vorgeschlagen werden.</span><br />
<span style="font-size: small;"> </span><br />
<span style="font-size: small;">Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zweck der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Vollziehung ist der Überbegriff für Verwaltung und Justiz, die beide organisatorisch grundsätzlich streng getrennt sind.</span><br />
<span style="font-size: small;">Ihren neuzeitlichen Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften der Aufklärer John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten. Heute ist Gewaltenteilung Bestandteil jeder modernen Demokratie. Sie ist Gegenstand der Staatswissenschaften.</span><br />
<span style="font-size: small;">Gewaltenteilung verstanden als die Forderung nach einer strikten Gewaltentrennung mit hoher Unabhängigkeit der Gewalten. Gewaltenteilung kann jedoch nur dann funktionieren, wenn die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können</span><br />
<span style="font-size: small;">Eine zunehmender Verzahnung der (durch das Parlament, Bundestag und Bundesrat demokratisch legitimierten) Staatsgewalten , (HIER LIEGT in UNSEREM LAND das KRIMINELLE ,unser Volk, GESETZLICH und VERBRECHERRICH zu verknechten und Ihm JEGLICHEM RECHT zu Berauben!) </span><br />
<span style="font-size: small;">wird auch als Gewaltenbeschränkung oder Gewaltengliederung bezeichnet. Darüber hinaus sind viele Regierungsmitglieder zugleich Abgeordnete im Parlament, was eine personelle Gewaltenberschränkung! darstellt. Es liegt also eine Kompatibilität von Parlamentsmandat und Regierungsamt vor. Der Bundestag wählt außerdem auch den Bundeskanzler, ist an der Wahl des Bundespräsidenten und der Richter des Bundesverfassungsgerichts! beteiligt. Darüber hinaus werden potentielle Richter für die höchsten Richterämter im Staat zum großen Teil von den zuständigen Ministern vorgeschlagen. Auch hier ist und kann von einer durchaus kriminellen!, von einer mehr als bedenklichen Gewaltenbeschränkung gesprochen werden.(Das ist noch sehr human ausgelegt )Denn diese gibt es nämlich schon gar nicht mehr.</span><br />
<span style="font-size: small;">Das ist genau das Krebsgeschwür in unserem Land!</span><br />
<span style="font-size: small;">Wenn nur noch Verräter im Bundestag und Bundesrat sitzen und dazu noch die Richter für das Bundesverfassungsgericht vorschlagen und ernennen, alle anderen Richter, Staatsanwälte etc., kann es nicht zum Recht des Volkes kommen , denn die Bundesregierung hat laut Grundgesetz, IHREM WAHLSYSTEM sich als HENKER des Volkes legitimiert !, weil die Gewaltenteilung bei uns N I C H T besteht die Henker selbst geschaffen , weil schon potentielle Richter für die höchsten Richterämter im Staat zum großen Teil von den zuständigen Ministern und vom Bundesrat und Bundestag vorgeschlagen werden.</span><br />
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<span style="font-size: small;"> Desweiterem mal abgesehen ist für mich Hollande genauso ein Verräter seiner Nation schaut euch mal dieses Video an . <br />In bester Eintracht mit dem zweiten Hochverräter !</span><br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/B-zmqXElASc" width="560"></iframe>
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/u0akZiKwOL8" width="560"></iframe>namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-80331047795435073612016-03-05T16:33:00.001+01:002016-07-01T02:35:51.883+02:00Bundesverfassungsgericht Klage - Anarchie - BürgerkriegAn<br />
Bundesverfassungsgericht Norman Bies <br />
AR 1746/16 -Aktenzeichen- <br />
<br />
<br />
Schlossbezirk 3 <br />
76131 Karlsruhe <br />
Telefon <br />
Telefax (07 21) 91 01 - 3 82 04. 03.2016 – No 140101<br />
Eilantrag<br />
vorab via Telefax <br />
<br />
<b> <span style="font-size: large;">V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e </span></b><br />
<br />
<b> des </b> <b>Beschwerdeführers</b> <br />
<br />
<br />
<br />
<b> g e g e n </b><br />
<br />
<span style="font-size: large;"> Einen gesetzesgleichen oder quasi-gesetzlichen Realakt als sogenannter Führererlaß auf schriftlicher Anweisung der Bundesregierung auf einem „Status sui generis „</span><br />
<br />
welcher den Beschwerdeführer und Antragsteller sein Recht auf das Rechtsstaatsprinzip Artikel 20 Abs.1- 3 GG verletzt, desweiteren durch einen <br />
schriftlichen Erlaß der Bundesregierung auf einem Status sui generis der schriftlich erlassen und angeordnet wurde und von allgemeiner Bedeutung ist und den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) verstößt, sich auf seinem grundrechtsgleichen Recht auf Widerstand Artikel 20 Abs. 4 GG beruft und in seinem grundrechts-gleichen „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“ Artikel 20 Abs. 1- 3 GG verletzt ist in Verbindung mit Artikel 93 Abs. 4a und in Verbindung ,im weiterem Stützung auf das Recht von Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 S. 2 Art. als Grundrecht zusteht. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht<br />
auf Wahrung der Verfassungsidentität Artikel (116 GG ,146GG), zu der gehört, daß Deutschland deutsch bleibt und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der „ Bundesregierung „, das gesamte Grundgesetz ausser Kraft gesetzt wird nach Artikel 20 Abs. 1- 3 zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird in Verbindung mit der Unabänderlichkeit nach Artikel 79 Abs. 3 der Ewigkeitsklausel und der Unabänderlichkeit sowie auf Artikel 146 des GG und sein Recht auf„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des deutschen Volkes (Artikel 116 GG ) nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:<br />
die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteien-prinzip und die Chancen - gleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.<br />
– BVerfGE 2, 1 (Ls. 2, 12 f.)<br />
<br />
<b>ein eklatanter Grundgesetz und Verfassungbruch darstellt .</b><br />
<br />
Grundsätzlich weiter stützt sich der Beschwerdeführer und Antragsteller auch auf das Recht im Grundgesetz Artikel 5, Abs. 1 gegen welches jetzt seit September 2015 massiv auf einen Status sui generis verstoßen wird .( Zensur in allen Belangen der Meinungsfreiheit mit allen Mitteln )<br />
<br />
Aber diesbezüglich gibt das Widerstandsrecht Artikel 20 Abs. 4 GG und trägt die <br />
Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, ebenso wie das <br />
Menschenwürdegrundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG. <br />
diesbezüglich auch das Recht auf das mildeste Mittel nach GG Artikel 20 Abs. 4 die <br />
Suspendierung der Amtswalter von ihren Ämtern, die die schweren systematischen Verstöße gegen den Rechtsstaat zu verantworten haben ( Handlung auf sui generis ), nämlich als andere Abhilfe, die, weil das Parlament seiner Pflicht, durch konstruktives Mißtrauensvotum die Regierung neu zu wählen, trotz des geradezu diktatorischen Staatsversagens ( sui generis ) nicht nachkommt, und dieses nur noch das Bundesverfassungsgericht leisten kann, aber auch leisten darf und muß, um die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen die Personen zu verteidigen, die diese Ordnung zu beseitigen unternommen haben. Gewaltsamer Widerstand soll so erübrigt werden. Ein Bürgerkrieg der sich in der Bundesrepublik durch diese ungesetzliche Handlung anbahnt wäre ein nicht zu heilendes Unglück , dem Sie hohes Gericht Einhalt gebieten können und dazu von Gesetzeskraft durch das Grundgesetz auch in der Lage und verpflichtet und ermächtigt sind geeignete Maßnahmen anzuordnen nach Artikel 20 Abs 4 die Grundgesetzliche Demokratische und Grundgesetzliche Rechtstaatliche Grundordnung wiederherzustellen . ( Verletzung Artikel 20 Abs. 1 – 3 GG) <br />
<span style="color: #ffd966;"><b><span style="font-size: small;"><span style="font-family: inherit;">Sollte weitere Unterdrückung, Aufhebung des Grundgesetzes und der verfassungsgemäßen Ordnung und weitere Handlungen wie ( Verbrechen, wie Vergewaltigungen an Minderjährigen Mädchen , Frauen und Kindern , Raub , Morde ,Plünderungen, Vandalismus ,Gewaltaufrufe zu Mord an der deutschen Bevölkerung in Anwesenheit von Polizei , inbegriffen), die im Zusammenhang mit der illegalen Millionenfachen Einwanderung von Migranten , Ausländern deren Straftaten verschwiegen wurden und noch werden , unterdrückt vertuscht und nicht strafverfolgt werden und die außer Kraft Setzung desGrundgesetzes nach Artikel 20 Abs. 1 – 3 zu einem Bürgerkrieg und Anarchie führen, werde ich mich auf das innerstaatliche Konventionsrecht bei der EMRK und EGMR berufen und dieses in Anspruch nehmen .</span></span></b></span><br />
<br />
Sie haben die Macht . Sie haben die Befugnis , sie haben die Pflicht diesen unheilvollen Verlauf zu beenden und und die Grundgesetzliche Grundordnung wieder herzustellen <br />
<br />
Im weiteren beantragt der Beschwerdeführer ebenso die :<br />
<br />
Herstellung der Ordnung nach Legaldefinitionen im Sinne der Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze - Zur freiheitlichen demokratischenGrundordnung, dazu zählen im Einzelnen: <br />
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben: <br />
1. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, <br />
2. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, <br />
3. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, und dem Volk <br />
4. die Unabhängigkeit der Gerichte, <br />
5. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und <br />
6. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. <br />
<br />
Die Bundesrepublik Deutschland selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot oder die Verwirkung von Grundrechten. Als ultima ratio zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht gemäß Art.20 Abs.4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu.<br />
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<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEj4vUCk99SxOBAWKjtGcR8vVRwLFAEMp3d2lAJKg8p-RiRA_5fZGw2i3Z73GR_8eygOoxBm2xZk8oqsoDmWTJuiacb8GTxLO1faRZZAzg2GhVt129-VpwVNYnna7dDwccMit9_z5uVY9nY/s1600/dienstanweisung+%25283%2529.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEj4vUCk99SxOBAWKjtGcR8vVRwLFAEMp3d2lAJKg8p-RiRA_5fZGw2i3Z73GR_8eygOoxBm2xZk8oqsoDmWTJuiacb8GTxLO1faRZZAzg2GhVt129-VpwVNYnna7dDwccMit9_z5uVY9nY/s1600/dienstanweisung+%25283%2529.jpg" /></a></div>
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<b> Hohes Gericht! </b><br />
<br />
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<br />
<b> Hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde </b><br />
<br />
<br />
<br />
<span style="font-size: small;"><b>Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Handlungen und Unterlassungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der illegalen Einreise sogenannter Flüchtlinge, Asylbewerber und anderer Ausländer, insbesondere durch Verbreitung gerade auch eines schriftlichen „ Erlasses der Bundesregierung auf einem Status Sui generis“ und dieses einen gravierenden Verstoß gegen Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetz und eklatanten Verfassungsbruch und Politikversagen darstellt. </b></span><br />
<span style="font-size: small;"><b>Durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der „ Bundesregierung „, das gesamte Grundgesetz ausser Kraft " gesetzt hat - das deutsche Volk – Artikel 116 GG jeglicher Rechte beraubt , durch einen Realakt der wie ein Gesetz wirkt und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 20 Abs. 1- 3 speziell außer Kraft gesetzt hat.</b></span><br />
<br />
<br />
<b> P r o l o g . </b><br />
<br />
Wenn die Bundesregierung geltendes einfaches und Verfassungs- und Grundgesetz Recht nicht nur im Einzelfall nicht anwendet, sondern generell schriftlich außer Kraft setzt durch Erlaß eines Ermächtigungsgesetzes und Führerbefehles - sui generis , dann hat dieser willkürliche Realakt die gesetzesgleiche oder quasi-gesetzliche Konsequenz der Änderung oder Abschaffung des nach dem grundgesetzlich verfassungsgemäßen geschützten Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs.1- 3 GG) geltenden und anzuwendenden Rechtes. Dieses betrifft die gesamte Rechtsstaatlichkeit, Demoratie und Explizit die Gewaltenteilung insbesonder die Exikutive , Judikative und alle Verwaltungsakte einschließich der vollziehenden Gewalt und Rechtssprechung . Desweiteren in gravierenden Maße das Sozialstaatsprinzip . Gegen einen solchen staatlichen Realakt von allgemeiner Bedeutung, der wie ein Gesetz wirkt, ist die Verfassungsbeschwerde unmittelbar zulässig. Nach Artikel 20 Abs. 4 GG .<br />
<br />
<b> Z u m S a c h v e r h a l t . </b><br />
<br />
Am 04.09. 2015 erging eine Rund E. Mail diese ist durch eine undichte Stelle "geleakte "Mail an alle Innensenatoren , Minister und Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland ergangen auf „ Anweisung der Bundesregierung „mit Wissen und Billigung der Bundesregierung und der Länder und diese Mail , nicht nur an den Innen Senator Neumann von Hamburg ( hier geleakt ) wie hier zu sehen ist, denn es betrifft in dieser Mail schon die Flüchtlinge von aus über Österreich und Ungarn die begangenen und angewiesenen illegalen Grenzübertritte und Einreise welche schon auf diesen Status sui generis eingereist und auch hier diese schon nicht strafrechtlich zu verfolgen sind , ohne Pässe ohne jeglicher Kontrolle ohne Festellung der Identitität die zwar so nicht im Gesetz vorgesehen sind aber „gleichwohl ist die Billigung der Bundesregierung eine Erlaubnis sui generis dieses schließe eine Strafverfolgung aus angesichts der politischen Ansage der Bundesregierung . <br />
Im gleichen Kontext die „Flüchtlinge „ ( welche keine sind ) und andere Ausländer werden ohne Pass usw. in alle Bundesländer verteilt ( geschleußt ) auf schriftliche Anweisung sui generis der Bundesregierung !<br />
Auf Nachfrage des Medienrechtlers Herrn Steinhöfel und meinerseits an den Sprecher Hauke Carsten wurde diese E mail bestätigt .<br />
<br />
<br />
Screenshot als Anlage anbei <br />
<br />
(1) Durch Anweisung auf einem Status sui generis die in Hamburg geleakt und mit der Polizeilichen Vollzugsanweisung , die selbstverständlich vollstreckt wurde :<br />
Justitiariat der Hamburger Polizei , die Vollzugsinformation J 211/22.21-3, 12 v. 8.9.2015 nämlich.<br />
Diese Vollzugsinformation wurde am 08. September um 09:14 Uhr morgens an alle relevanten „Vollzugsdienststellen der Polizei auftragsgemäß“ verbreitet. Bundesweit , sie erging an alle Bundes – Länder. Gegenstand ist „die nachstehende E-Mail der Bundesregierung an die Behördenleitung vom 07.09.2015 (18:30 Uhr) zur Kenntnis<br />
(2) Nötigung von Verfassungsorganen zum Nachteil der Landesregierungen (insbesondere des Freistaates Bayern) gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 3 StGB <br />
(3) Durch Anweisung auf einem Status sui generis die in Hamburg geleakt und mit der Polizeilichen Vollzugsanweisung<br />
<br />
(4) Wer 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, <br />
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder<br />
(5) die Regierung [...] eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt,und auf schriftliche Anweisung ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben,daran hindert und eine schriftlichen Anweisung bzw. Führerbefehl erläßt auf Status sui generis – handelt Grundgesetzwiedrig und begeht einen schweren Verfassungs und Grundgesetzbruch.<br />
(6) Verstoß und Bruch des Artikel § 20 Abs. 1 -3 des Grundgesetzes durch die Bundesregierung auf einen Status " sui generis"der nicht erlassen werden kann weder von der Bundesregierung , weder von der Kanzlerin Merkel noch irgend einem Minister es gelten keine Gesetze mehr . Das gesamte Grundgesetz ist Null und Nichtig ! und gilt nicht mehr durch einen STATUS SUI GENERIS<br />
(7) Dazu hätte es einer 2/3 Mehrheit bedurft durch Bundestag und Bundesrat mit Beschluss und mit genauer Angabe des Gesetzes welches außer Kraft gesetzt werden soll und in für einem begrenzten Zeitraum , selbstverständlich nur nach den verfassungsgemäßen Grundgesetz . Wobei ein solcher gesetzeswiedriger Akt nicht durch das Grundgesetz gedeckt ist und auch nicht ermöglicht werden kann, da solch ein Akt gegen jegliches Rechtsstaatsprinzip verstößt und wie ein willkürliches diktatorisches Ermächtigungsgesetz mit unvorstellbarem Ausmaß seine Wirkung entfaltet hat .<br />
Im Alleingang ist solcher Schritt laut Grundgesetz nicht möglich und von der Kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland und für jeden anderen ihrer Minister nicht und auch nicht ,wenn dieses das Parlament entschieden hätte.<br />
Staatsanwaltschaften ermitteln auch diesbezüglich nicht mehr da sie weisungsgebunden sind und um Ihre Existenz fürchten müssen .<br />
<br />
In der Politikwissenschaft ist bekannt das die Funktionsweise politischer Ordnungen außer Kraft gesetzt werden durch Machtbestreben durch einen Status sui generis. Totale Diktaturen und konstitionelle Diktaturen<br />
entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20. Jahrhundert und sind Systeme sui generis ( polit. Wissensch. Armin Glazmeier M.A.)<br />
Die faschistischen und kommunistischen Diktaturen gleichen einander mehr als irgend einem anderen Regierungssystem. Durch einen Status sui generis werden faktisch ( Ich allein Einzigartig/Einzigartige Diktatur / Macht/ Despotismus )<br />
alle Rechtsformen werden ignoriert weil sie auf Diktatur und Despotismus beruht.Am nächsten Verwandt ist die uralte Traditionsform die Diktatur , der zeitweiligen unbeschränkten Herrschaft eines einzelnen so wie es Frau Dr. Merkel zelebriert. Die klassische Ausprägung ist schon in der grieschichen Tyrannis und im römischen Cäsarismus vorgekommen und von diesem Beispiel immer wieder in den verschiedensten Formen aufgelebt und praktiziert worden. Sie hat den Anspruch in jene moderne Form gewonnen die der konstitionellen Diktatur der totalitären Diktatur als Status sui generis Platz gemacht hat. <br />
<br />
(Karl Joachim Friedrich , und Linz et. al)<br />
Gewichtigstes Argument ist nach wie vor, daß die NS-Diktatur und kommunistischen Diktaturen ein<br />
Phänomen sui generis darstellt ( Professor Günther Heydemann Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung Dresden , Wolf-Erich-Kellner-Gedächtnisstiftung Habilitationsschrift "Konstitution gegen Revolution.)und andere Politik wissenschaftler.<br />
<br />
Zum besseren Verständnis bzw einfachen Erläuterung :<br />
Eine konstitutionelle Diktatur unterscheidet sich nur dahingehend von einer normalen, klassischen Diktatur, als dass sie über ein Parlament verfügt, welches jedoch über keine gesetzbildende Macht verfügt (oder durch Parteien Oligarchie der Parlamente) und den Einwohnern der Länder und der Staaten mit dieser Regierungsform lediglich das Vorhandensein einer Demokratie vorheucheln soll.<br />
Oft wird sie auch demokratische Diktatur oder parlamentäre Diktatur genannt, indem keine Grundgesetze, keine Verfassung, keine Gesetze mehr Gültigkeit haben.<br />
Die Gesetzgebung in Deutschland ist an die verfassungsmäßige grundgesetzliche Ordnung gebunden die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.<br />
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 20.Abs. 4<br />
<br />
<br />
Das in Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht<br />
<br />
Diesbezüglich ein Beispiel der gestellten Strafanzeigen um diese Ungesetzlichkeit, wenigstens zu begrenzen und/ oder zu unterbinden ,<br />
wurden alle eingestellt und nicht verfogt , alle Möglichkeiten von meiner Seite und tausenden Menschen sind erschöpft . Staatsanwaltschaft Berlin Aktenzeichen /Geschäftszeichen 276 JS 367/16<br />
<br />
Aber ich wiederhole es noch einmal mit der Bitte an Sie ,diesbezüglich gibt das Widerstandsrecht auch das Recht auf <br />
Suspendierung der Amtswalter von ihren Ämtern, die die schweren systematischen Verstöße gegen den Rechtsstaat zu verantworten haben, nämlich als andere Abhilfe, die, weil das Parlament seiner Pflicht, durch konstruktives Mißtrauensvotum die Regierung neu zu wählen, trotz des geradezu diktatorischen Staatsversagens nicht nachkommt, <br />
nur noch das Bundesverfassungsgericht leisten kann, aber auch leisten darf und muß, um die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen die Personen zu verteidigen, die diese Ordnung zu beseitigen unternommen haben. Gewaltsamer Widerstand soll und könnte so erübrigt werden. Er wäre ein nicht mehr zu heilendes Unglück für unser Land für unser Volk für unsere Menschen ja für die gesamte globale Welt . <br />
<br />
<br />
<b> Sachverhalte im weiteren ( nur Teile des Ausmaßes) </b><br />
<br />
<br />
In dem sehr ausführlichen Zeitungs-Artikel „Herbst der Kanzlerin. Geschichte eines Staatsversagens“, von Stefan Aust und Manuel Bewarder, in: „Die Welt” vom 9. November 2015 (im Original ohne Hervorhebungen), <br />
<br />
URL: http://www.welt.de/politik/deutschland/article148588383/Herbst-der-KanzlerinGeschichte-eines-Staatsversagens.html wurde die Entwicklung der sogenannten „Flüchtlingskrise“, welche in Wirklichkeit eine Staatskrise ist, so beschrieben: <br />
<br />
„Heute wünschen sich viele Menschen eine robuste Staatsgrenze zurück. [...] Denn unsere Grenzen sind nicht mehr viel wert. Manche Gesetze auch nicht. Das Asylrecht sagt klipp und klar: Wer als Flüchtling aus einem sicheren Land kommt, hat kein Recht auf Einlass. Doch daran hält sich niemand mehr, allen voran die Kanzlerin. Sie beruft sich auf das grenzenlose Schengen-Europa. Flüchtlingsnot kennt kein Gebot: "Wir können die Grenzen nicht schließen. Wenn man einen Zaun baut, werden sich die Menschen andere Wege suchen", erklärt Bundeskanzlerin Dr.Merkel. [...] <br />
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Und die Justiz hört die Botschaft. Das Amtsgericht Passau begründete in diesem Zusammenhang sein mildes Urteil, zwei Jahre auf Bewährung, gegen einen serbischen Schleuser so: "Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt." Und weiter: "Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen nach Deutschland zu kommen." Der Angeklagte habe Glück, dass seine Verhandlung nicht vor zwei Monaten stattfand. "Eine unbedingte Haftstrafe von zwei Jahren wäre hier wahrscheinlich gewesen." So klingt es, wenn Richter kapitulieren." [...] <br />
Und umgekehrt werden Kritiker der Regierungslinie schnell in die rechte Ecke gestellt, kaltgestellt ,zensiert , diffamiert wenn sie Frau Dr. Merkels Diktum "Wir schaffen das" bezweifeln. [...] <br />
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Der Präsident der Bundespolizei Dieter Romann spricht offen aus, dass Italien und Griechenland die EU-Außengrenze nicht mehr absichern. Deren Schutz ist aber die Bedingung für den grenzenlosen Schengen-Raum – und sie existiert faktisch nicht mehr. [...] <br />
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Mitte Juni, die Welt schaut auf Ungarn. Das Land, das als erstes den Eisernen Vorhang des Ostblocks niederriss, will nun einen Zaun bauen. [...] Für den "Tabubruch" wird die Regierung vielfach gescholten. Aber setzt Ungarn denn nicht EU-Recht durch? Das sieht doch vor, dass jeder, der den Schengen-Raum betritt, kontrolliert und registriert wird. Das tut nur keiner mehr. Mit dem Zaun hofft Ungarn, der anarchischen Wanderung Herr zu werden. [...] <br />
Jetzt sagt die Kanzlerin: [...] "Wir schaffen das!" Und: "Wir können die Grenzen nicht schließen." [...] Merkel entscheidet am 4. September gegen alle Bedenken, Tausende aus Ungarn via Österreich einreisen zu lassen - und nicht, um mal kurz Dampf abzulassen, sondern auf Dauer. [...] <br />
Darf man in so emotionalen Zeiten an geltendes Recht erinnern? Empörte Spitzenbeamte aus den Sicherheitsbehörden tun es. [...] <br />
Gleich im ersten Satz wird auf Paragraf 18, Abs. 2, Nr. 1 des geltenden Asylverfahrensgesetzes hingewiesen: Einem Asylsuchenden, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, ist die Einreise zu verweigern. Und weiter: Die deutschen Grenzbehörden seien verpflichtet, unberechtigte Personen zurückzuweisen. Entgegenstehende Weisungen seien rechtswidrig und strafbar. <br />
Macht sich also die Kanzlerin, indem sie das Recht außer Kraft setzt, strafbar ....kann eine Bundeskanzlerin, die den Eid auf das Grundgesetz geschworen hat, einfach sagen, nein das machen wir jetzt mal anders [...] "<br />
Ein neuer Schub setzt ein, als Berlin Ende August das "Dublin-Verfahren für syrische Staatsangehörige" aussetzt. Syrer werden nicht mehr nach Ungarn, Österreich oder in andere EU-Staaten zurückgeschickt, auch wenn sie dort erstregistriert wurden. [...] <br />
Die Führung der Bundespolizei möchte die Grenzen nun lieber schließen. Die Potsdamer Polizeispitze hat den schriftlichen Befehl vorbereitet, Kontrollen an den deutschen Grenzen durchzuführen und Asylbewerber zurückzuweisen. [...] Doch Merkel pfeift die Bundespolizei zurück. <br />
September 2015: Angela Merkels Nacht <br />
Gut möglich, dass der 4. September rückblickend als der wichtigste Tag in Angela Merkels Kanzlerschaft erkannt wird. ( Führererlaß Sui generis hat jetzt Wirkung )<br />
Sie ist auf dem Weg zu einer Kundgebung in Essen, als sie die Bilder aus Ungarn erreichen. Von Budapest machen sich Tausenden zu Fuß auf den Weg nach Österreich. In Kolonnen wandern sie auf der Autobahn. [...] <br />
Während sie nach Berlin fliegt, versuchen ihre Leute vergeblich den CSUVorsitzenden Horst Seehofer in seinem Ferienhäuschen im Altmühltal zu erreichen. Frau Dr. Merkel spricht auf seine Mailbox. Doch Herr Seehofer ist nicht der , der mitten in der Nacht aufschreckt und sein Handy checkt. Die Kanzlerin entscheidet. Zwischen 23 Uhr und Mitternacht sagt sie zu Faymann: Wir machen es. Der Österreicher möchte Busse schicken, um die Flüchtlinge von Ungarn abzuholen. [...] <br />
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Es funktioniert wie eine Atomare Kernreaktion , die völlig aus den Fugen gerät, weil statt 50 Migranten und Flüchtlingen ungebremst ohne Kontrollen plötzlich 9000 pro Tag kommen. [..] <br />
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Die Grenzen werden nicht mehr dichtgemacht , sondern geöffnet auf Anweisung Sui generis . Alles zur Kontrolle und Schutz der Grenze wurde selbstverständlich auch nicht durchgeführt auf den Erlass und nur Verschleierungstaktik und Vertuschung betrieben über Medien , Staatsfernsehen (sogenanntes öffentlich Rechtliches ) .<br />
Am 13. September ordnet de Maizière die zeitweise Wiedereinführung von Kontrollen an, dieses war schlicht gelogen es diente auch nur zu Verschleierung .Schwerpunkt ist die Grenze zu Österreich. Jeder Flüchtling kann rein, er soll aber registriert werden - [...] Merkel verliert langsam die Geduld mit ihren Kritikern: [...] "Ich muss ganz ehrlich sagen: Wenn wir jetzt anfangen, uns noch entschuldigen zu müssen dafür, dass wir in Notsituationen ein freundliches Gesicht zeigen, dann ist das nicht mein Land." [...] Auf die Frage, ob das Kanzleramt überhaupt zurückweisen wolle, antwortet Merkel klar: "Nein." [...]“ <br />
Gegenwärtig strömen immer noch täglich tausende Ausländer über die deutsche Grenze ins Land hinein, teilweise 14 % grenzpolizeilich registriert und zum allergrößten Teil unregistriert. <br />
Dass die Polizei die Fingerabdrücke der Flüchtlinge nicht speichern darf, beschäftigt die Innenpolitik seit Monaten . Erst werden sie gespeichert und dann wieder gelöscht . http://www.kleinezeitung.at/s/steiermark/chronik/4918629/Spielfeld_1000-Fluchtlinge-bestellt-aber-nur-27-kommen kommen an .<br />
Eigentlich sollte das "Grenzmanagement" einen weiteren Schritt nach vorne machen, es sollten 1000 Migranten in Spielfeld registriert werden. <br />
Polizisten widersprechen Innenminister: So sieht die Lage an der Grenze wirklich aus<br />
http://www.huffingtonpost.de/2016/01/25/bundespolizei-thomas-de-maiziere_n_9074216.html<br />
Die Bundespolizisten würden sich durch die Äußerungen des Ministers "auf den Arm genommen" fühlen, so die Deutsche Polizeigewerkschaft. Die Behauptungen von einer lückenlosen Kontrolle seien “hanebüchener Quatsch". <br />
Nur 10 Prozent der Flüchtlinge werden an der Grenze registriert. “Tatsächlich werden von den allermeisten Flüchtlingen “nicht einmal der Name aufgeschrieben”, sagt DPolG-Vorsitzende Rainer Wendt der Huffingpost. <br />
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/polizei-widerspricht-innenminister-so-sieht-es-tatsaechlich-an-der-grenze-aus-a1301893.html<br />
http://www.epochtimes.de/politik/welt/lage-am-kippen-syrer-drohen-polizisten-mit-waffengewalt-a1280530.html?meistgelesen=1<br />
Polizei und Grenzschutz machtlos Anweisung zur Strafvereitelung :<br />
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/weiterer-asylkrise-skandal-internes-polizei-papier-setzt-teil-des-rechtsstaats-ausser-kraft-a1302471.html?meistgelesen=1<br />
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Die Bundespolizisten fühlten sich durch die Äußerungen des Ministers "auf den Arm genommen", kritisierte Rainer Wendt schon am Wochenende. "Die Behauptungen sind hanebüchener Quatsch", sagte er der Huffington Post und bezog sich dabei auf die Verlautbarungen des Innenministeriums über die angeblich nahezu lückenlose Kontrolle der Flüchtlinge an den Grenzen. <br />
"Tatsächlich wird von den allermeisten Flüchtlingen nicht einmal der Name aufgeschrieben", so Wendt. "Derzeit werden nur rund 10 Prozent der Flüchtlinge registriert." Der Rest werde aus Zeit- und Pershttp://www.epochtimes.de/politik/deutschland/weiterer-asylkrise-skandal-internes-polizei-papier-setzt-teil-des-rechtsstaats-ausser-kraft-a1302471.html?meistgelesen=1onalmangel mehr oder weniger durchgewunken. <br />
Auch hier widersprachen Polizisten. Tatsächlich könne die Bundespolizei täglich nur 1000 Migranten an der Grenze zu Österreich kontrollieren, sagte GdP-Vizechef Jörg Radek den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Die Mehrheit der Flüchtlinge werde weiter bloß an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet und dort erfasst. Wirklich ? Er kritisierte, dass de Maizière versuche, "den Eindruck zu erwecken, dass wir 100prozentig Herr der Lage wären". <br />
Mit Material der DPA<br />
Gespeichert werden die Fingerabdrücke allerdings nur in dem Fall, dass der Migrant Asyl in Österreich beantragt. Die Fingerabdrücke der Abgewiesenen (die ein rotes Bändchen erhalten) und Weiterreisenden (gelbes Bändchen) werden nicht gespeichert und sofort wieder gelöscht. „Das ist korrekt“, sagte der Sprecher des Innenministeriums Karl-Heinz Grundböck gegenüber dem Kurier.<br />
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https://fluechtlingsticker.wordpress.com/2016/02/04/spielfeld-polizei-nimmt-tausende-fingerabdruecke-und-loescht-sie-gleich-wieder/<br />
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Von den registrierten Personen sind im Laufe der vergangenen Monate mindestens 100.000 untergetaucht und niemand weiß, wo sie sich aufhalten und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Sachverhalt – auch die Zahl von mehr als 1, 3 Millionen illegaler Einreisen im Jahr 2015 – darf als gerichtsbekannt vorausgesetz werden <br />
Die Straftaten der sogenannten Flüchtlinge so nicht nur zur Sylvesternacht z.B. Hamburg, Köln, Bielefeld , Aachen ,Duisburg, diese erstrecken sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland .<br />
Durften auf Anweisung sui generis nicht Strafverfolgt werden ... nur durch öffentliche Empörung der Betroffenen konnte diese , zu Tausenden begangenen Straftaten nicht mehr verheimlicht werden <br />
Es ist somit zwingend erforderlich, dass wir uns nun ganz rasch mit diesem Umstand und der Frage befassen, wer "wir" in Zukunft sein wollen, kommen doch zu uns derzeit knapp 10.000 Flüchtlinge, pro Tag. <br />
Auch mit der Frage, ob wir überhaupt dazu bereit sind, uns so massiv zu verändern oder nicht. "Wo ein Wille ist, da ist ein Weg", sagt man doch, aber das gilt für beide Antworten, für das Ja, als auch für das Nein. <br />
Der schlimme Versuch der Politik, allen voran der Kanzlerin Dr. Angela Merkel, das Nein alleine dadurch kategorisch auszuschließen, dass jegliche Meinungs-Opposition als "Hetze" oder "Hass", zusammen mit etlichen "…ismen", verbrämt wird, ist moralisch und demokratiebezogen unterste Schublade und durch nichts zu rechtfertigen. Das wird auch nicht dadurch besser, dass alle große Medien, darunter natürlich unsere gebührenfinanzierten Öffentlich-Rechtlichen, in das gleiche Lied einstimmen. Leider handelt es sich um inzwischen tief eingeübte Mechanismen zwischen Medien und Politik, die den Handelsblatt-Herausgeber Gabor Steingart dazu bewogen zu schreiben "Nicht wenige politische Redakteure pilgern zu den Flachbauten der Parteipolitik als handele es sich um Kathedralen. Man sieht sich in einer Bedeutungskoalition mit den Parteigrößen." Die publizistische Opposition ist kaum mehr existent, ein Spiegelbild zur Situation im Bundestag. Sie findet fast ausschließlich im Netz statt, aber über das kleine Zusatzgesetz, die Verschärfung des §202d StPO ("Datenhehlerei"), beschlossen und gut versteckt im Paket zur Vorratsdatenspeicherung, wird schon einmal ein nicht unwichtiger Teil noch kommender Kritik im Keim erstickt. Desweiteren lassen Medienrechtler mittlerweile verlauten das es doch " Anweisungen gibt Politiktreu zu berichten und Vorfälle nicht zu veröffentlichen – Regierungsjournalismus zu zelebrieren.<br />
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-Journalist Herles: "Es gibt Anweisungen von oben"<br />
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http://www.pfalz-express.de/zdf-journalist-herles-es-gibt-anweisungen-von-oben/<br />
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/zdf-journalist-herles-es-gibt-anweisungen-von-oben-a1302797.html<br />
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Deweiterem wird jetzt Grundsätzlich gegen das Grundgesetz Artikel 5, Abs. 1 verstoßen . Indem jeder das Recht hat , seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet sein sollte. Eine Zensur jeglicher Formen nicht stattfinden sollte. Dieses wird in Zusammenhang mit Straftaten der sogenannten Flüchtlinge und sostiger Ausländer auch Explizit mit der illegalen Einwanderung die die Bundesregierung zu verantworten hat massiv durch ungesetzliche Zensuren und illegaler Maßnahmen in außer Kontrolle geratenen Willkürmaßnahmen gegen die eigene deutsche Bevölkerung durchgesetzt , um das illegale Handeln zu verschleiern und zu vertuschen . <br />
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Bei "Wir schaffen das!" von Angela Merkel handelt es sich somit nicht nur um eine Befehlsverweigerung, im durch die Verfassung gebotenen Sinne tätig zu werden, sondern durch ihr Unterlassen und angesichts obiger Implikationen viel mehr um einen beginnenden Staatsstreich. Artikel 20 Abs. 1-3 GG auf Sui generis Anweisung .<br />
http://www.markt-intern.de/home/herausgeberkommentar/<br />
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Bundesverfassungsrichter Peter M. Huber übte schon am (30.09.2015) in der FAZ heftige Kritik am Zustand des deutschen Staates, und wenn man seine standesgemäßen Formulierungen ("Rechtsstaat zeigt Erosionstendenzen", "Gewaltteilungsgefüge hat sich weiter zugunsten der Exekutive verschoben", "Unfähigkeit oder Unwilligkeit zu eigener Positionsbestimmung", "anbiedernder Verzicht auf unsere Sprache") übersetzt und in ihrer unmissverständlichen Gesamtaussage würdigt, kann auch der Zweifelnde kaum zu einem anderen Urteil gelangen. <br />
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Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem - <br />
Professor Dr. iur. Dr. sc. pol. Udo Di FabioRichter des Bundesverfassungsgerichts a. D. <br />
Direktor des Instituts für Öffentliches Recht <br />
(Abteilung Staatsrecht) <br />
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<b><span style="color: yellow;">In Wirklichkeit ... nur ein föderales Verfassungsproblem ? Staatsstreich auf allerhöchstem Niveau </span></b><br />
<b><span style="color: #e06666;"><span style="color: #fff2cc;">Eklatantes Politikversagen</span>: </span><span style="color: yellow;">Ex-Verfassungsgerichtspräsident geißelt Asylpolitik <br />Scharfe Kritik an Angela Merkels Asylpolitik kommt von Ex-Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier. </span></b><br />
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Grundlage der Politischen Freiheit Art. 2 Abs. 1 GG <br />
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Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht nur ein Grundrecht einer allgemeinen Handlungsfreiheit der <br />
Menschen als Untertanen der Obrigkeit, wie das der Sache nach die liberalistische <br />
Freiheitslehre dogmatisiert, sondern auch und vor allem das Grundrecht der politischen <br />
Freiheit der Bürger. Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat jeder das Recht der freien Entfaltung der <br />
Persönlichkeit. Der Bürger entfaltet seine Persönlichkeit in einem freiheitlichen <br />
Gemeinwesen, in der Republik. Als solcher entfaltet er sich vor allem durch seine Teilhabe an <br />
der politischen und damit staatlichen Willensbildung. Sonst wäre die freie Entfaltung der <br />
Persönlichkeit auf den nichtstaatlichen, den gesellschaftlichen, privaten Bereich beschränkt. <br />
Die politische Freiheit findet in besonderen Grundrechten, wie vor allem dem Recht der freien <br />
Meinungsäußerung des Art. 5 Abs. 1 GG, aber auch in dem Recht, den Deutschen Bundestag <br />
zu wählen und durch den Deutschen Bundestag im Rahmen der durch Art. 79 Abs. 3 GG <br />
definierten Verfassungsidentität vertreten zu werden, eine besondere Ausgestaltung. In Fällen <br />
der Beeinträchtigung der für die Vertreter des ganzen Volkes nicht dispositiven <br />
Verfassungsidentität wird das Grundrecht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 GG in <br />
Verbindung mit Art. 146 GG materialisiert. Dieses Grundrecht verdrängt aber nicht das <br />
allgemeine Recht der politischen Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die politische Freiheit verwirklicht sich wesentlich im Staat und damit nach Maßgabe des den Staat und damit die politische Freiheit der Bürger als deren Souveränität verfassenden Verfassungsgesetzes. <br />
Gerade als politische Freiheit materialisiert Art. 2 Abs. 1 GG das Recht der Menschenwürde, die sich nur in einem freiheitlichen Gemeinwesen, einer Republik, welche durch die Prinzipien Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit definiert ist, zu entfalten vermag. DieVerweigerungeines Grundrechtsschutzes der politischen Freiheit bedeutet die Trennung der politischen Klasse, der Obrigkeit, von den Gewaltunterworfenen, den Untertanen, die Bürger <br />
genannt werden. Der Dualismus von grundrechtlicher Freiheit und demokratischer Herrschaft ver - kennt die Republikanität des Grundgesetzes. Herrschaftlichkeit ist menschheitlich und menschen - rechtlich nicht begründbar. Das erweist das Weltrechtsprinzip des Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die politische Freiheit verwirklicht sich zunächst und vor allem imVerfassungsgesetz, das die mit dem Menschen geborenen Rechte, die in der Trias von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit erfaßt sind, materialisiert. Maßnahmen des Staates, welche die Souveränität, soweit diese als Verfassungsidentität nicht einschränkbar ist, mißachten, verletzen jeden Bürger in der politischen Freiheit; denn diese verwirklicht sich durch das Verfassungsgesetz. Dessen Mißachtung im unaufhebbaren Kern, also der Verfassungsidentität, ist Verletzung der politischen Freiheit. Zu diesem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Verfassungskern gehört der Schutz des Staatsgebiets vor der illegalen Einreise von Ausländern, jedenfalls der Einreise von Massen von Ausländern, welche das Volk als Träger des Staates verändern, genauso wie die systematische Mißachtung der Gesetze bei der Einreise von Ausländern und damit die Mißachtung der vomRechtssstaat gebotenen Gesetzlichkeit im Prinzip und im Kern.<br />
Damit sind Art. 2 Abs. 1 GG und auch Art. 38 Abs. 1 GG in dem von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich des demokratischen Prinzips und des Freiheitsprinzips verletzt.Die Veränderung des Volkes Deutschlands in ein Volk, das zunehmend nicht mehr deutsch ist, verletzt die Verfassungsidentität Deutschlands genauso wie die systematische Mißachtung der Gesetzlichkeit bei der Einreise ( sui generis) von Ausländern nach Deutschland und demAufenthalt vonAusländern in Deutschland. <br />
<br />
Eine für eine solche Einwanderungspolitik nötige Grundlage kann allenfalls ein Verfassungsgesetz geben, das das deutsche Volk sich nach Maßgabe des Art. 146 GG geben müßte, um sein Einverständnis zu verfassen, daß seine Homogenität zur Disposition der Politik steht. Ein solches Verfassunggesetz, das Deutschland zu einem Einwanderungsland erklärt, würde aber Bedenken aus dem demokratischen Prinzip auslösen, weil die Homogenität der Bürgerschaft Essentiale demokratischer Willensbildung des Volkes ist. Nicht allein Wahlen und Mehrheitsregel machen eine Demokratie aus, sondern die Möglichkeit einer auf konsensuale Willensbildung zielenden Kommunikation einer hinreichend homogenen Bürgerschaft; denn die politische Willensbildung ist Erkenntnis dessen, was in der Lage Recht ist. Das ist nicht nur Sache der Vertreter des Volkes in den Organen des Staates, sondern Sache der ganzen Bürgerschaft. Die Staatsgewalt wird nämlich ausweislich des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG vom Volke ausgeübt, gegebenenfalls auch, aber nicht nur,von den Organen der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung. Die politischeKlasse ist nicht berechtigt, die Homogenität des Volkes zu beseitigen, schon gar nicht entgegen Verfassung und Gesetz. So geschieht das aber, wie in der Begründung dieser Verfassungsbeschwerde dargelegt wird. Dem steht nicht nur die Verfassungsentscheidung des deutschen Volkes für die deutsche Staatlichkeit und die demokratische Legitimation der Ausübung der ganzen Staatsgewalt durch das deutsche Volk entgegen, Prinzipien, die durch die Unabänderlichkeitsregelung des Art. 79 Abs. 3 GG gegen verfassungsändernde Gesetze und erst recht gegen gesetzeswidrige Maßnahmen<span style="color: #f1c232;"> (wie hier auf Status sui generis ) </span>der Exekutive zu schützen, sondern und auch diesbezüglich das elementare Prinzip des Deutschen, das daraus folgt, daß das Deutsche Volk sich das Grundgesetz gegeben hat, wie das die Präambel des Grundgesetzes klarstellt, also den Staat Bundesrepublik Deutschland verfaßt hat. Art. 146 GG stärkt dieses Prinzip. Deutschland ist der Staat der Deutschen und nicht irgendeiner Bevölkerung. Eine massenhafte Aufnahme Fremder ist damit unvereinbar, selbst wenn diesen die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland gegeben wird. Das geht nur in den engen Grenzen natürlicher und herkömmlicher Naturalisation, nicht aber mittels massenhafter Aufnahme beliebiger Fremder und schon gar nicht ohne die Grundlage eines Einwanderungsgesetzes, sondern als humanitärer Schutz von Ausländern vor schwerem Unrecht, der seiner Natur nach nicht auf <br />
Einwanderung zielt, sondern auf vorübergehenden Aufenthalt. „Staatsbürgerschaftsfragen sind <br />
staatliche Fundamentalentscheidungen“ (Udo Di Fabio). Der Beschwerdeführer ist in seinem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG persönlich, unmittelbar und gegenwärtig durch die Maßnahmen der <br />
Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die der Bundeskanzlerin der <br />
Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Merkel, Asylbewerber und Flüchtlinge so gut wie unbegrenzt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen und diese nicht <br />
unverzüglich, nachdem sie das Gebiet Deutschlands betreten haben, zurückschieben zu lassen, aber auch den illegalen Aufenthalt der illegal eingereisten Ausländer in Deutschland zu dulden <br />
und darüber hinaus deren Integration in Deutschland zu betreiben, beeinträchtigt und verletzt. <br />
Den Schutz der politischen Freiheit kann jeder Bürger beanspruchen; denn dieses Recht ist logisch allgemein.<b> Die allgemeine Handlungsfreiheit, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtssprechung durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sieht, wird nicht nur verletzt, wenn verfassungswidrige Gesetze diese einschränken, sondern auch und erst recht, wenn Maßnahmen der Exekutive auf Status sui generis die Verfassung und die Gesetze mißachten,</b> jedenfalls in einer Weise, die die Verfassungsidentität Deutschlands in Frage stellt.Die allgemeine Handlungsfreiheit ist „das Grundrecht des Bürgers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.<b>Der Beschwerdeführer hat aus Art. 2 Abs. 1 GG das Grundrecht auf verfassungsgemäße Gesetzlichkeit staatlichen Handelns, wenn das gesetzwidrige Handeln die Verfassungsidentität verletzt, die angegriffenen Maßnahmen der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung sogar in doppelter Weise, nämlich durch die Entdeutschung Deutschlands und die systematische Verletzung des Rechtsstaatsprinzips auf Handlungen durch einen Status sui generis der eklatant die Verletzung der deutschen Verfassungsidentität Artikel 20 Abs 1-3 trifft ,jeden Deutschen existentiell in seiner Persönlichkeit als Deutscher einerseits und als Bürger eines Rechtsstaates andererseits. </b>Der Staat gehört in seiner Verfassungsidentität zur politischen Persönlichkeit jedes Bürgers. Desweiterem wird so durch durch diesen illegalen Akt aber die Aufnahme Fremder, deren Integration und damit deren Einbürgerung betrieben wird, auch der Wahlkörper verändert. Die Verfassungsbeschwerde fordert nicht etwa nur eine Gesetzmäßigkeitskontrolle des staatlichen Handelns ein, die das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Art. 38 Abs. 1 GG den Bürgern nicht zuzugestehen pflegt, <b>sondern die Verteidigung der Souveränität der Deutschen und damit Deutschlands, zu der die Identität des deutschen Volkes gehört,und dieRechtsstaatlichkeit Deutschlands im Grundsatz, die durch die angegriffenen Maßnahmen in Frage gestellt wird, weil wesentliche, zudem von der Souveränität gebotene Gesetze des Schutzes vor illegaler Zuwanderung prinzipiell mißachtet wurde.</b><br />
Außerdem gewinnt eine politische Religion, der Islam, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung allein schon deswegen unvereinbar ist, weil sie nicht nur nicht säkularisiert ist, son - dern nach ihren als unabänderlich gelehrten und gelebten Grundlagen nicht säkularisierbar ist, allein durch die vielen Muslime, die millionenfach illegal in das Land gelassen werden, ein zunehmendes Gewicht. Langfristig wird das mittels der Mehrheitsverhältnisse zu einer Politik führen, die in keiner Weise mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Angesprochen seien nur die Ablehnung der Gleich-berechtigung der Frauen mit den Männern und die Ordnung der Scharia. Bürger und Staat lassen sich nicht trennen. Die Trennung von Staat und Gesellschaft gibt es in der Republik als einem freiheitlichen Gemeinwesen nicht. Die Bürger sind keine Untertanen einer substantiellen, den Monarchen ersetzenden Person Staat, wie das im Konstitutionalismus mit dem monarchischen und diktorialen ,diktatorischen Prinzip richtig gewesen sein mag. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit und damit jeder einzelne <br />
Bürger sind der Staat; denn der Staat ist nichts anderes als die Organisation des Volkes als der Bür - gerschaft für die Verwirklichung des gemeinen Wohls. Das aber ist die Gesetzlichkeit; denn die Ge- setze definieren das gemeine Wohl, wenn sie dem Recht genügen, nicht etwa irgendeine privatisti - sche Humanität. Folglich trifft jede Verletzung der Verfassungsidentität jeden Bürger und damit auchden Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit. Sie trifft Ihn unmittelbar, weil sein Volksubstan tiell verändert und sein Rechtsstaat substantiell mißachtet wird. Sie trifft ihn gegenwärtig, weil die massenhafte illegale Einreise von Ausländern seit Monaten zugelassen wird und weiter zugelassen wird. Die massenhafte illegale Zuwanderung von Fremden ändert die allgemeinen Lebensverhält - nisse Deutschlands und damit auch und insbesondere die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers unmittelbar, gegenwärtig und tiefgreifend. So muß das Volkseinkommen unter der ganzen Bevöl - kerung geteilt werden, die im Lande lebt. Jeder hat zumindest Anspruch auf das Minimum, das für seine Existenzerhaltung notwendig ist. Bekanntlich verschlingen die Fremden, die illegal nach Deutschland eingereist sind und sich illegal in Deutschland, meist für lange Zeit oder gar dauerhaft, in Deutschland aufhalten, Milliardenbeträge. Allein die gut eine Millionen Fremden, die Deutsch - land im Jahre 2015 aufgenommen hat, kosten jährlich nach Schätzungen 14 Milliarden bis 26 Milliarden Euro ( Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung 24 Milliarden Euro allein 2015). <br />
Insgesamt werden, wenn die Massenzuwanderung wie erwartet anhält, Kosten von mehr als einer Billionen Euro in den nächsten Jahren errechnet so die Stiftung Marktwirtschaft und andere Institute. Einen anderen Rechtsweg als den Versuch, vom Bundesverfassungsgericht durch<br />
Verfassungsbeschwerde Rechtklärung und Rechtschutz zu erbitten, hat der Beschwerdeführer nicht.<br />
Recht auf Demokratie und auf Wahrungder Verfassungsidentität Deutschlands<br />
(Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 )GG in Verbindung mit Art Artikel 20 Abs. 1- 3 GG und 146 GG .Der Beschwerdeführer wird auch als Bürger in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2GG persönlich, unmittelbar und gegenwärtig durch die Maßnahmen der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Merkel <b>( Status sui generis ) </b>, Asylbewerber und Flüchtlinge so gut wie unbegrenzt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen und diese nicht unverzüglich, nachdem sie das Gebiet Deutschlands betreten haben, zurückschieben zu lassen, aber auch den illegalen Aufenthalt der illegal eingereisten Ausländer in Deutschland zu dulden und darüber hinaus der Integration in Deutschland zu betreiben, beeinträchtigt und verletzt. Den Schutz des Rechts auf Demokratie kann jeder Bürger beanspruchen; denn dieses Recht ist schon logisch allgemein. Das Bundesverfassungsgericht hat ja schon damals im Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 das <br />
verfassungsbeschwerdefähige grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG auf <br />
substantielle Vertretung der Wähler durch den Deutschen Bundestag anerkannt. Das Gericht <br />
hat ausgesprochen:„Das durch Art. 38 GG gewährleistete Recht, durch die Wahl an der Legitimation von Staatsgewalt teilzunehmen und auf deren Ausübung Einfluß zu gewinnen, schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, dieses Recht durch Verlagerung von Aufgaben und <br />
Befugnissen des Bundestages so zu entleeren und verändern , daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 - 3 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird. Das Gericht hat weiterhin im Lissabon Urteil vom 30. Juni 2009 BVerfGE 123, 267 ff. im Leitsatz 4 ausgesprochen: „Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundge-setzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und <span style="background-color: #783f04;"></span><br />
verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden.<br />
Insoweit gehen die verfassungs und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand“. Das Gericht hat zu den Randnummern 216 bis 219 näher ausgeführt: 216)„Das demokratische Prinzip ist nicht abwägungs-fähig; es ist unantastbar (vgl. BVerfGE 89, 155 <182>)<span style="background-color: #783f04;">.<b> Die verfassungsgebende Gewalt der Deutschen, die sich das Grundgesetz gab, wollte jeder künftigen politischen Entwicklung eine unübersteigbare Grenze setzen. Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG 1 -3 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch ,</b></span><br />
217) „Ob diese Bindung schon wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit <br />
sogar für die verfassungsgebende Gewalt gilt, also für den Fall, dass das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung, aber in einer Legalitätskontinuität zur Herrschaftsordnung des Grundgesetzes sich eine neue Verfassung gibt (vgl. Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 166 Rn. 61 ff.; Moelle,<b> <span style="color: #f1c232;">Der Verfassungsbeschluss nach Art. 146 GG, 1996, S. 73 ff.; Stückrath, Art. 146 GG: </span></b><br />
<span style="color: #f1c232;"><b>Verfassungsablösung zwischen Legalität und Legitimität, 1997, S. 240 ff.; vgl. auch BVerfGE 89, 155 <180>), ist somit hier erfüllt. Innerhalb der Ordnung des Grundgesetzes jedenfalls sind die Staats - Strukturprinzipien des Art. 20 Abs . 1- 3 GG, also die Demokratie, die Rechts- und die Sozialstaatlichkeit, die Republik, der Bundesstaat sowie die für die Achtung der Menschwürde unentbehrliche Substanz elementarer Grundrechte in ihrer prinzipiellen Qualität jeder anderen ungesetzlichen Änderung der Bundesregierung entzogen“. </b></span><br />
<br />
<b>218) Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht. Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie reagiert das Grundgesetz einerseits auf historische Erfahrungen einer schleichenden oder auch abrupten Aushöhlung der freiheitlichen Substanz einer demokratischen Grundordnung. Es macht aber auch deutlich, dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll“. </b><br />
<br />
219) „2. Die grundgesetzliche Ausgestaltung des Demokratieprinzips ist offen für das Ziel, <br />
Deutschland in eine internationale und europäische Friedensordnung einzufügen. Die dadurch <br />
ermöglichte neue Gestalt politischer Herrschaft unterliegt nicht schematisch den innerstaatlich <br />
geltenden verfassungsstaatlichen Anforderungen und darf deshalb nicht umstandslos an den kon - kreten Ausprägungen des Demokratieprinzips in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat gemessen werden. Die Ermächtigung zur europäischen Integration erlaubt eine andere Gestaltung politischer Willensbildung, als sie das Grundgesetz für die deutsche Verfassungsordnung bestimmt. Dies gilt bis zur Grenze der unverfügbaren Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG). Der Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung und der gleichheitsgerechten Teilhabe an der öffentlichen Gewalt bleibt auch durch den Friedens- und Integrationsauftrag des Grundgesetzes sowie den <br />
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit (vgl. BVerfGE 31, 58 <75 f.>; 111, 307 <317>; 112, 1 <26>; BVerfGK 9, 174 <186>) unangetastet“Die beiden zentralen Sätze des Gerichts zu Rn. 218, nämlich: „Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungs-identität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern.(erst recht nicht durch eine gesetzbrechenden quasi- Realakt auf schriftlicher Anweisung der Bundesregierung Deutschlands ) Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht“, beanspruchen Richtigkeit nicht nur für die Rechtsfragen der europäischen Integration, sondern der Sache nach allgemein. Verfassungsidentitätsschutz kann das Bundesverfassungsgericht den Bürgern auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG geben, weil die Verletzung der Verfassungsidentität die politische Freiheit der Bürger verletzt, aber auch auf der Grundlage des Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GG, weil die Verletzung der Verfassungsidentität das Recht der Bürger auf Demokratie und damit das Wahlrecht der Bürger verletzt. Diese Rechte sind wesentlicher Gehalt der Souveränität der Bürger. Befugnisse, welche die Bürger ihrem Staat nicht durch das Verfassungsgesetz oder in dessen Rahmen durch Gesetze gegeben haben, stehen dem Staat und damit dessen Organen nicht zu. Es gibt richtigerweise ultra vires, über die <br />
verfassungsgesetzlich oder gesetzlich begründeten Befugnisse der Organe des Staates hinaus - keine Staatlichkeit, jedenfalls keine legale Staatlichkeit. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, verletzen die Bürger in ihrer Souveränität oder eben in ihrer Freiheit. Weil hier explizit die politische Form der allgemeinen Freiheit die Demokratie ist, in der das Staatliche Legalität nur in den demokratisch hervorgebrachten Gesetzen findet, ist jede Maßnahme staatlicher Organe, die keine gesetzliche Grundlage haben, zugleich eine Verletzung der Bürger in deren Recht auf Demokratie. Gesetzlichkeit allen staatlichen Handelns ist nicht nur ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaates, sondern eben auch der Demokratie. Rechtsstaat und Demokratie sind zwei untrennbare Prinzipien freiheitlicher Gemeinwesen, von Republiken. Verfassungsschutz durch dasBundesverfassungsge-richt können die Bürger somit auch auf der Grundlage des Grundrechts auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GG finden.<br />
Zur Politische Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ist dargelegt, daß zur Verfassungsidentität Deutschlands ausweislich Art. 1 GG und Art. 20 GG auch das Prinzip des Deutschen Deutschlands gehört. Somit ist eine Einwanderungspolitik Deutschlands mit der Verfassungsidentität Deutschlands unvereinbar. <br />
Daran ändern Faktizitäten nichts. Diese sind schlicht verfassungswidrig.Ebenfalls gehört zur Verfassungsidentität Deutschlands das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 und 3 GG, aber auch des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, das auch im Art. 1 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommt. Das Rechtsstaats-prinzip ist nicht nur die Logik der politischen Freiheit, wie dargelegt, sondern auch von der unan-tastbaren Würde des Menschen gefordert. Menschenwürde findet nur im Rechtsstaat Wirklichkeit. <br />
Demgemäß verlangt die Menschenwürde mit der Republikanität des Gemeinwesens auch nach der Demokratie als der politischen Form der Willensbildung. Nicht jede Rechtsverletzung durch staatliche Behörden ist eine Mißachtung des Rechtsstaatsprinzips, aber hier auf einen Status sui generis explizit doch und auch gleichsam allein nur die systematische Mißachtung der Gesetze eines Ordnungsbereichs wie dem des Ausländerrechts. Das stellt das gesamte Rechtsstaatsprinzip , im Grundsatz in Frage. Wenn gar humanitäre Empfindungen eines Staatswalters, wie der Bundeskanzlerin, der/die Macht hat, seine Empathie politisch durchzusetzen, über das Recht gestellt werden, wenn somit persönliche materiale Moral an Stelle der Gesetze zur Maxime staatlichen Handelns gemacht wird, ist das Rechtsstaatsprinzip im Grundsatz beiseite geschoben. Das lassen Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs 1-3 GG, aber auch Art. 38 Abs. 1GG und Art. 146 GG nicht zu. Selbst wenn ein Gesetz die Maßnahmen der Masseneinwanderung erlaubt hätte und zu diesem Zweck, um die vermeintliche Ausnahmelage desFlüchtlingsstroms zu bewältigen, angeordnet hätte, daß das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz nicht angewandt werden sollen, wäre ein solches Gesetz wegen Mißachtung der genannten Verfassungsgesetzgebung<br />
und Grundgesetzordnung gegen jegliches Recht und somit nichtig. (hier sui generis )Auch wenn ein solches Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit im Parlament beschlossen worden wäre, wäre es dennoch nichtig, weil Art. 79 Abs. 3 GG mißachtet worden wäre und ist. Auch die rechtsstaatlichen Prinzipien des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes werden und sind schon weitestgehend substanzlos, wenn die Rechtsakte nicht wesentlich von dem ausschließlich demokratisch legitimierten deutschen <br />
Gesetzgeber verantwortet werden. DerRechtsstaat ist eine untrennbare Einheit mit der Demokratie. Die Gesetzgebung in Deutschland muß wesentlich auf dem Willen des Deutschen Volkes beruhen, also durch das deutsche Volk selbst oder durch sein wesentliches Gesetzgebungsorgan, den Deutschen Bundestag, beschlossen werden.<b> Die Legislative muß sich an das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands halten ,die Exekutive darf sich nicht vom Gesetz und damit vom Gesetzgeber unabhängig machen aber auch nicht auf Grudgesetz brechende Realakte der Legislative zum ausführenden Organ nötigen lassen .</b> Einen weiteren anderen Rechtsweg als den Versuch vor dem Bundesverfassungsgericht durch Verfassungsbeschwerde um Rechtsklärung und Rechtschutz zu erbitten hat der Beschwerdeführer nicht<br />
<br />
<b> Z u r R e c h t s l a g e . </b><br />
<br />
A. <br />
<br />
<span style="color: #f1c232;"> <span style="font-size: large;">Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. </span></span><br />
<br />
<br />
Gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. § 13 Nr. 8a und §§ 90 ff. BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein. <br />
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BverfGG) . <br />
Im weiterem Stützung meinerseits auf das Recht von Artikel 20 GG Abs. 1 das Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 .1 S. 2 Art. als Grundrecht zusteht. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität GG Artikel 146 auch so wie GG Artikel 20 Abs. 1- 3, zu der gehört, daß in Deutschland alle Staatsgewalt vom deutschen Volk ausgeht als der Souverän Artikel 116 GG grundgesetzlich geschützt ist nach Art. 20 GG Abs 2 dieser es ist und bleibt ,nach Artikel 20Abs. 3 GG ,<b>die Gesetzgebung an die verfassungsmäßigeOrdnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der „ Bundesregierung „, das gesamte Grundgesetz ausser Kraft gesetzt hat durch einen Realakt der wie ein Gesetz wirkt und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 20 Abs. 1- 3 speziell außer Kraft setzt, zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird und jegliche Rechtsstaatlichkeit und Demokratie und Souveränität abgeschafft wurde in Verbindung mit diesen GG Artikel 20 Abs. 1- 3 und auf sein grundrechtsgleiches „Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ Artikel 20 Abs. 4 GG und auf sein grundrechtsgleiches „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“gemäß Artikel 20 Abs. 1-3 GG. , in der Unabänderlichkeit nach Artikel 79Abs. 3 der Ewigkeitsklausel und der Unabänderlichkeit sowie auf Artikel 146 des GG wonach das Deutsche Volk ( Artikel 116 GG ) über eine Abstimmung in einem Volksentscheid die Identitität des Grundgesetzes , des Volkes und einer neuen Verfassung entscheidet </b><br />
<br />
<b>Der Hoheitsakt bezieht sich hier auf den 04.09. 2015 auf Status sui generis </b><br />
<br />
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt Deutscher Artikel 116 GG und wohnt in Deutschland, er beruft sich auf sein Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) auf das Recht von Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 .1 S. 2 Art. als Grundrecht zusteht, und auf sein grundrechtsgleiches „Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ (Artikel 20 Abs. 4 GG) und auf sein grundrechtsgleiches „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“ gemäß Artikel 20 Abs. 1-3 GG auf freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands.<br />
Der Beschwerdeführer ist durch die verfassungswidrige Beseitigung der Rechtsstaatlichkeit und freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu einem Fachgericht ist nicht eröffnet und <b>wird mit allen Maßnahmen boykottiert und verhindert , diese Verfassungsbeschwerde hat eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. </b><br />
<br />
B. <br />
<br />
<span style="color: #f1c232;"><span style="font-size: small;"> <b> Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. </b></span></span><br />
<br />
Das Verfassungsrecht besteht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat. <br />
<br />
<br />
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. Juli 1953 (1 BvL 23/51), BVerfGE 2, 380 ff. (381, Leitsatz 4) = NJW 1953, 1137 ff. = DVBl 1953, 644 ff. <br />
<br />
Zu den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes gehören das Prinzip der Demokratie, das bundesstaatliche Prinzip und das rechtsstaatliche Prinzip.<br />
<br />
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Oktober 1951 (2 BvG 1/51), <br />
BVerfGE 1, 14 ff. (18, Leitsatz 28) = NJW 1951, 877 = BB 1952, 16 <br />
Dabei ist das rechtsstaatliche Prinzip oder Rechtsstaatsprinzip vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz verdichtet worden, zumal in Artikel 20 Abs.1- 3 GG nur Teilelemente dieses Prinzips verankert sind. <br />
<br />
Aus dem Rechtsstaatsprinzip lassen sich mehr als die in Artikel 79 Abs. 3 GG in Bezug genommenen Rechtsgrundsätze des Artikel 20 GG entwickeln und das Bundesverfassungsgericht hat solche Rechtsgrundsätze entwickelt (zum Beispiel das Verbot rückwirkender belastender Gesetze, das Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Lösung des Spannungsverhältnisses von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit im Einzelfall, das Prinzip des möglichst lückenlosen Rechtsschutzes). <br />
<br />
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1970 (2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69), BVerfGE 30, 1 (25) = NJW 1971, 275 ff. = DVBl 1971, 49 ff. <br />
<br />
Jedenfalls enthält Artikel 20 GG ausdrücklich den Gesetzmäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der Dreiteilung der Gewalten; beides sind rechtsstaatliche Prinzipien. <br />
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1970 (2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69), BVerfGE 30, 1 (40) = NJW 1971, 275 ff. = DVBl 1971, 49 ff. <br />
<br />
Rechtsstaatlichkeit, d. h. die Wahrung der rechtstaatlichen Prinzipien, kann von jedermann insbesondere über Artikel 2 Abs. 1 GG eingefordert werden. <br />
BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 7. Dezember 1994 (1 BvR 1279/94), BVerfGE 91, 335 (337) = NJW 1995, 649 <br />
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt von „der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt“ gesprochen (z. B. BVerfGE 8, 274 [326]). Das kann aber nicht dahin verstanden werden, ein möglichst lückenloser Rechtsschutz brauche nicht gewährt zu werden, wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - unmöglich erscheine. Daß der Rechtsschutz möglichst lückenlos sein soll, bedeutet nicht eine Relativierung, es ist vielmehr ein Postulat. <br />
<br />
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1970 (2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69), BVerfGE 30, 1 (41) = NJW 1971, 275 ff. = DVBl 1971, 49 ff. <br />
<br />
Es ist deshalb wünschenswert, daß das Bundesverfassungsgericht auch in dem vorliegenden Fall Rechtsschutz gewährt und seine Rechtsprechung zu dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der „Rechtstaatlichkeit“ weiterentwickelt, denn die Frage, ob es ein grundrechtsgleiches „Recht auf Rechtstaatlichkeit“ gibt, ist zur Rechtsfortbildung geeignet, so wie das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ auch erst 1983 durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der Rechtsfortbildung erkannt wurde. <br />
<b>Die verfassungsmäßige Ordnung – mit den Grundsätzen aus Artikel 20 Abs. 1-3 GG – ist ein extrem hohes Gut, das folgt schon aus Artikel 20 Abs. 4 GG, der allen Deutschen das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, gibt, außerdem bestimmt Artikel 79 Abs. 3 GG: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche [...] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ </b><br />
<br />
<span style="color: #ffd966;"><b>Folglich ist eine verfassungsgemäße Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung schlicht unmöglich. Nur eine verfassungswidrige – oder „verfassungsfeindliche“ – Änderung oder Beseitigung ist denkbar, und wenn diese auf schriftlicher gesetzbrechender nicht durch das Grundgesetz legitimiert und gestützt ist und auf Anweisung sui generis geschieht, welcher wie ein gesetzlicher Realakt wirkt ,machen sich die Akteure strafbar: </b></span><br />
<br />
<b>„§ 81 StGB. Hochverrat gegen den Bund und Länder </b><br />
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt – hier insbesondere noch auf schriftliche Anweisung der Bundesregierung auf einen Status Sui generis<br />
1. [...] 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. (2) [...].“ <br />
<br />
<b>Der Gesetzesbefehl – von Verfassungs wegen (Artikel 20 Abs. 4 und Artikel 79 Abs. 3 GG) und von einfachen Rechtes wegen (§ 81 StGB) – ist also klar und berechtigt : Die Wahrung der Prinzipien aus Artikel 20 Abs. 1-3 GG, d. h. die Erhaltung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, ist eine staatsbürgerliche Pflicht und für jeden Deutschen sogar ein staatsbürgerliches grundrechtsgleiches Recht. </b><br />
<b>Zumindest jeder Deutsche hat also einen Rechts- Anspruch auf die Erhaltung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. </b>Diese ist aber als „elementarer Grundsatz des Grundgesetzes“ unteilbar, weshalb auch der Nichtdeutsche, sei er Ausländer oder Staatenloser, ebenfalls einen Rechts- Anspruch auf die Erhaltung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit haben muß, weshalb nur noch die Frage untersucht werden muß, welche verfassungsrechtliche Qualität dieser Rechts- Anspruch hat. <br />
<br />
Der Beschwerdeführer erblickt in dem Begriff Rechts- Anspruch auf die Erhaltung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit“ jedenfalls ein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiches Recht. <br />
Auch auf das Recht von Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 GG als Grundrecht zusteht. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität, in Verbindung mit Artikel 146 GG zu der gehört, daß Deutschlanddas deutsche Volk bleibt und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der Bundesregierung das gesamte Grundgesetz ausser Kraft gesetzt wird nach Artikel 20 Abs. 1- 3 zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird in Verbindung mit der Unabänderlichkeit nach Artikel 79 Abs. 3 der Ewigkeitsklausel und der Unabänderlichkeit <br />
ein eklatanter Grundgesetz und Verfassungbruch darstellt <br />
<br />
Mit der Verfassungsbeschwerde nimmt er also nicht nur sein grundrechtsgleiches Recht zum Widerstand aus Artikel 20 Abs. 4 GG wahr, sondern er verteidigt darüber hinaus sein „Recht auf Rechtstaatlichkeit, Demokratie “ aus Artikel 20 Abs. 1-3 GG, welches durch einen ungesetzlichen Realakt oder mehrere Realakte der Bundesregierung gegenwärtig verletzt wird.<b> ( sui generis )</b><br />
<br />
<b>Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen </b>diese Möglichkeit und Sorge war auch Anlass für die Einführung des Widerstandsrechts 1968 – im Übrigen im Zusammenhang mit den gleichzeitig erlaubten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für den Fall eines Notstands. <br />
Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich durchaus verfassungswidrig verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln (wie es zum Beispiel die Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft 1933 bei der Machtergreifung praktiziert hatten). Das Widerstandsrecht steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die auf absolutistischem oder rechtspositivistischem Hintergrund davon eben <b>fälschlich ausging,</b> dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne:<b> "The King can do no wrong". </b><br />
<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang zur Frage eines Widerstandrechts nur in seiner Entscheidung vom 17. August 1956 zum KPD-Verbot, also vor Aufnahme dieses Rechts in Art. 20 GG, ausführlicher geäußert. Danach stellt das Gericht grundsätzlich in Frage, ob angesichts des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsbehelfssystems überhaupt noch Raum für ein solches Recht sein kann. In einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, Grundgesetz, das Volk und den Staat im ganzen verderben, so dass auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen. Damit stehen auch die strengen Voraussetzungen für das Eingreifen eines Widerstandsrechts im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG in Übereinstimmung.( Handlung und Anweisung sui generis an alle Bundesländer) <br />
<br />
Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ oder auch ein Privater es unternimmt, die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte verfassungsrechtliche Ordnung zu beseitigen, soweit diese Ordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Dazu gehören die Grundelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie insbesondere der Katalog der Menschen- und Grundrechte (vor allem der Menschenwürde und damit eng verbunden die persönlichen Freiheitsrechte sowie das Gleichheitsprinzip), das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verfassungs- und Gesetzesbindung von Legislative, Exekutive und Judikative, das Bundesstaatsprinzip, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip. <br />
<b>Es reicht bereits der Versuch aus, diese Ordnung zu beseitigen. Es handelt sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung als solches , um deren Verteidigung und Wiederherstellung es geht, woraus sich der die Ordnung konservierende Charakter eines Widerstandsrechts herleitet. Das Widerstandsrecht setzt außerdem voraus, dass alle anderen legalen Möglichkeiten einer Gegenwehr ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio), eine andere Abhilfe somit objektiv nicht möglich ist</b>.<br />
<br />
Widerstandsrecht als Recht auf andere Abhilfe (Art. 20 Abs. 4 GG)<br />
Die Beschwerdeführer hat als Deutscher Artikel 116 GG ein verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht im <br />
Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 BVerfGG aus dem Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund des Widerstandrechts des Art. 20 Abs. 4 GG zulässig (und begründet). Die Verfassungsordnung Deutschlands, die Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG gibt die Rechtsstaatlichkeit und freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands vor und diese zu verteidigen aufgrund des Art. 20 Abs. 4 GG ,jeder Deutsche hat das Recht und sittlich die Pflicht , wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, hat als logisches Minus des Widerstandsrechts auch das Recht zum Inhalt, daß das Bundesverfassungsgericht Maßnahmen der Verfassungsorgane, welche es unternehmen, die Verfassungsordnung Deutschlands zu beseitigen, ins Unrecht setzt und die notwendigen Maßnahmen anordnet, die zur Widerherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung erforderlich sind. <br />
<br />
<b>Das Bundesverfassungsgericht pflegt die Beschwerdebefugnis aus dem Grundrecht des Art. 20 Abs. 4 GG abzulehnen: <br />„Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig sei <br />Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <180>; 123, 267 <333>; 132, 195 <236>, Rn. 97)“ (BVerfG, Urteil vom 18. März 2014, Rn. 132).</b><br />
<br />
<b>Das überzeugt jedenfalls hier für die Fälle nicht, in denen die auf das Widerstandsrecht gestützten Rechtsfolgen, deren Anordnung um des Friedenswillen vom Bundesverfassungsgericht begehrt werden aus den im übrigen geltend gemachten Grundrechten nicht hergeleitet werden können,<span style="color: yellow;"> <span style="color: #ffd966;">wie die Rechtsfolge,</span> <br /><span style="color: #f1c232;">nämlich der ,das die Bundeskanzlerin und die Bundesregierung also die Legislative einen Führererlaß Sui generis schriftlich erläßt und ausführen lässt und die, bestimmten Exekutivbereiche auf Status sui Generis alle Rechtsstatlichen Grundgesetzlichen Ordnungen außer Kraft gesetzt haben und schließlich die die Rüge und Beschwerde einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch den Beschwerdeführer zu Recht auf unter Punkt Demokratie und auf Wahrung der Verfassungsidentität Deutschlands Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GG in Verb. mit Art. 146 GG und auf - Verletzung des Artikel 20 Abs 1- 3 - durch einen grundgesetzbrechenden Akt auf einen Status Sui generis der hier nicht anderes als ein Führererlass ist , so wie es durch die Nationalsozialisten im dritten Reich praktiziert wurde und durch NS- Juristen eine Rechtsquelle und Akt darstellt der über allen anderen Rechts - quellen stand !</span></span></b><br />
Wenn im übrigen aus den zu 1. und 2. genannten Grundrechten, nämlich der politischen Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität und des Rechts auf Demo-kratie aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GG Grundrechtsschutz nicht gewährt wird, gibt Art. 20 Abs. 4 GG zumindest subsidiär widerstandsrechtlichen Grundrechtsschutz Das Widerstandsrecht des Art.20 Abs. 4 GG hat auch das Recht zum Inhalt, mit dem Mittel <br />
der Rechtsklärung die Verfassungsordnung des Grundgesetzes zu verteidigen. Vor allem die <br />
Verfassungsgerichtsbarkeit soll andere Abhilfe gegen Unternehmungen geben, welche „diese Ordnung“, also die Verfassungsordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu beseitigen versuchen. Aus dem Grundrecht des Art. 20 Abs. 4 GG folgt somit das Recht auf <br />
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Unternehmen der Staatsorgane, die diese Ordnung des Art. 20 GG beseitigen. Ohne diese Konzeption werden das Widerstandsrecht und der Grundrechteschutz dieses Rechts weitestgehend sinnlos. Art. 20 Abs. 4 GG gibt als grundrechtsgleiches Recht, aber auch eigenständig als Widerstandsrecht ein besonderes subjektives Recht auf verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen verfassungs - und staatswidrige Unternehmungen. Der Bundeskanzler und die Bundesregierung kommen als Verfassungsorgane nicht anders als der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in Betracht, denen Unternehmungen im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG vorgeworfen werden können und hiermit explizit sind . Eine derartige Unternehmung und Anweisung auf einem Status <b> sui generis </b>ist der Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, und der Bundesregierung anzulasten. Sie haben es seit Monaten übernommen und unternehmen es <br />
<b>weiter mit allen nur erdenklichen Mittel und Maßnahmen gegen das eigene Volk vorzugehen um diese Straftat zu vertuschen und zu verschleiern und die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschlands zu beseitigen. Sie verletzen systematisch die Verfassungsidentität, </b>indem sie Deutschland mittels der Mißachtung der Einreiseverbote für Ausländer, die kein Recht zur Einreise nach Deutschland haben, zum Einwanderungsland machen, jedenfalls als ein solches (weiter) behandeln. Sie haben den Grenzschutz nicht eingesetzt, als er unverzichtbar war, weil Ausländer massenhaft ins Land strömten und strömen konnten, weil die Außengrenzen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union vor allem die Griechenlands in keiner Weise gesichert waren und es bis zum heutigen Zeitpunkt sind. Sie lassen die Grenzen weiterhin nicht sichern. Sie haben den Schengen-Raum als Raum ohne Binnengrenzen aufrechterhalten, obwohl die Grenzsicherung dieses Raumes jedenfalls in Griechenland völlig versagt hat. <br />
<br />
<b><span style="color: #ffd966;">Die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, hat sich wie ein Diktator die Befugnis angemaßt, die geltende Verfassungs- und Gesetzesordnung nicht anwenden zu lassen und somit hat die Legislative durch Führerbefehl (sui generis ) <br />die Exekutive und Judikative auf einen Führererlass sui generis - das gesamte Grundgesetz einschließlich der Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt alles folgt nur noch diesem Befehl mit dramatischsten Fogen des eigenen Volkes das jetzt mit allen Mitteln auf diesem Befehl hin unterdrückt verhetzt gegeneinander ausgespielt wird und die Bundesrepublik Deutschland in einen katastrophalen Bürgerkrieg steuert . </span></b><br />
<br />
<br />
<br />
<br />
II. <br />
. <br />
Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört die Bindung der vollziehenden Gewalt „an Gesetz und Recht“ (d. h. Rechtsstaatlichkeit im engeren Sinne). <br />
.<br />
„Gesetz und Recht“ sind nicht nur die verfassungsmäßige Ordnung, sondern jedes in Deutschland geltende Gesetz und Recht, wozu auch die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gehören. <br />
Konkret geht es hier um die „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)“, besser bekannt unter ihren – nicht amtlichen – Kurzbezeichnungen „Dublin-III-Verordnung“ („Dublin-III-VO“ oder „Dublin III“). <br />
<br />
Abl. EG L 180/31 (vom 29.06.2013), URL: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0604&qid=1399150600127&from=DE <br />
<br />
<span style="color: #ffd966;">Fraglos ist es gerichtsbekannt, daß diese Verordnung einerseits weder durch ein nationales Parlament oder eine nationale Regierung geändert oder vollständig außer Kraft gesetzt werden kann, andererseits ein solcher Realakt aber am 4. September 2015 durch die Bundeskanzlerin Angela Merkel willkürlich und unrechtmäßig vollzogen wurde, und dieser Realakt seitdem „quasi wie ein Gesetz“ das europäische Recht in Deutschland außer Kraft gesetzt hat. ( sui generis)</span><br />
<br />
<b>Gegen diesen willkürlichen Realakt hat sich ein lautstarker Protest aus den Reihen der übrigen Bundes- Regierungsmitglieder (insbesondere aus den Fachministerien) leider nicht erhoben. <br />Auch das Parlament, der Deutsche Bundestag, dessen vornehmste Aufgabe die Kontrolle der Bundesregierung ist, hat sich an dem rechts- und verfassungswidrigen Realakt, der „mit europarechtlicher Gesetzesqualität“ in die Welt gesetzt wurde, nicht gestört. </b><br />
Und sogar der Bundespräsident hat seine sonst so lautstarke Kritik am deutschen Unrecht nicht vernehmen lassen!<b> Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die Bundesregierung betreiben das verfassungswidrige Unternehmen mit Vorsatz. Sie wissen, was sie tun, und wollen das. Sie wollen die Masseneinwanderung, vorgeblich aus Gründen der Humanität, und sie wollen dafür den Rechtsbruch. Sie wollen damit das deutsche Volk und Deutschland verändern. Sie betreiben diese Unternehmen mit beharrlicher Aggressivität. Die unionsweite Kritik prallt an ihnen ebenso ab wie die Kritik aus Deutschland, selbst die Kritik früherer Richter des Bundesverfassungsgerichts. <br />Die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, hat sich wie ein Diktator die Befugnis angemaßt, die geltende Verfassungs- und Gesetzesordnung nicht anwenden zu lassen,</b> sondern eine andere Ordnung an deren Stelle zu praktizieren, eine Ordnung, die sie für humanitär hält, eine Ordnung des „freundlichen Gesichts“. Menschen in ‚Not‘ zu helfen, sei das Gebot der Humanität. Das ist an sich nicht falsch. Aber es gibt keine Humanität gegen das Recht, jedenfalls nicht in einem Rechtsstaat, der die Unantastbarkeit der Menschenwürde zu seinem höchsten Gebot gemacht hat und dieses Gebot im Prinzip verwirklicht, und der zudem die Menschenrechte durchgehend zu praktizieren bemüht ist. <span style="color: #ffd966;"><span style="background-color: #783f04;">Die Maßnahmen der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung sind deswegen diktatorisch, weil sie sich massenhaft und systematisch über die geltende, vom Grundgesetz gebotenen und im übrigen uneingeschränkt humanen Gesetze hinwegsetzen. </span></span>Wer ein anderes Recht an die Stelle des geltenden Rechts setzt, weil die Lage das erfordere, macht sich nach Carl Schmitts Satz: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, zum Souverän. <span style="color: #ffd966;">Das ist schwerster Verfassungsbruch; denn souverän ist allein die Bürgerschaft und deren Souveränität wird von den Organen des Staates ausschließlich nach Maßgabe der Gesetze ausgeübt. </span>Von Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ist nichts bekannt. Auch die Justiz versagt sich ihren rechtsstaatlichen Verpflichtungen. Diese Wirkung haben die Maßnahmen der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung, die ihre außerordentliche Macht zu diktatorischen Maßnahmen mißbrauchen. Sie haben diese Macht, weil ihnen der Bundestag, augenscheinlich in der Parteienoligarchie ohnmächtig, nicht in die Arme fällt. In einem wirklich demokratischen Rechtsstaat hätte der Bundestag einen Bundeskanzler, der in der krassen Weise wie Frau Dr. Angela Merkel das Recht bricht, längst durch konstruktives Mißtrauensvotum ersetzt. Im übrigen wären die Bundesminister, würden diese sich Recht und Gesetz verpflichtet fühlen, wie das ihr Amtseid zum Ausdruck gebietet, alle zurückgetreten und würden nicht den Bruch mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung allein schon dadurch mittragen, daß sie stillhalten.<span style="color: #f6b26b;"> <span style="color: #ffe599;"><span style="color: #ffd966;"><span style="color: #ffd966;"><span style="color: #cc0000;">Der oligarchische Parteienstaat Deutschlands ist eben keine Republik, schon gar nicht ein demokratischer Rechtsstaat, wie diesen das Grundgesetz verfaßt hat. Er ist eine Fehlform der Republik. Die Abhilfe von dieser Rechtlosigkeit durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Widerstandsrechts ist dringend geboten und ich bitte dieses inständig als letzte Instanz durch auch durch Ihre Plicht einen Bürgerkrieg zu verhindern . Deutschland gleitet durch die Regierung Merkel zunehmend in den Unrechtsstaat. ( auch insbesondere hier und explizit auf und durch status sui generis )</span></span></span> </span></span>Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und Antragsteller ist somit zulässig , weil er , wie jedermann, das Recht und die sittliche Pflicht hat und wahrnimmt , Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die Ordnung des Grundgesetzes zu beseitigen, zu leisten. Er hat das Recht und die Pflicht , beim Bundesverfassungsgericht dagegen um andere Abhilfe zu ersuchen. Es ist geboten, das Grundrecht des Art. 20 Abs. 4 GG so früh wie möglich wahrzunehmen, um den Schaden an der Verfassungsordnung so gering wie möglich zu halten. Jede weitere illegale Einreise von Ausländern vergrößert zudem den Schaden für die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschlands. Die Pflicht des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 20 Abs. 4 GG, andere Abhilfe gegen das Unternehmen, die Verfassungsordnung zu beseitigen, zu geben,<span style="color: #ffe599;"> verpflichtet das Gericht, über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers zu entscheiden und dem Recht schnellstmöglich zur Durchsetzung zu verhelfen. § 35 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, die Art und Weise der Vollstreckung seiner Entscheidungen. Die Befugnis ist weit, um der Aufgabe, den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen, gerecht werden zu können (vgl. BVerfGE 6, 300 (303 f.); BVerfGE 68, 132 . </span>Das ermöglicht die Anordnung wirksamer Grenzsicherung durch den Bund oder auch durch die Länder. Das ermöglicht auch die Amtsenthebung der verantwortlichen Amtswalter durch Sequestrierung dersselben und diesbezüglich auch einen Sequester hoheitlich anzuordnen . Das ermöglicht die Anordnung wirksamer Grenzsicherung durch den Bund oder auch durch die Länder. Das ermöglicht aber auch deren Sequestration in begrenzten Amtsbereichen, wie das in dieser Verfassungsbeschwerde für die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, und die Bundesregierung beantragt ist. Sie haben die Macht in Deutschland, diese diktatorischen gesetzesbrechenden Ermächtigungen und Maßnahmen die diese Bundesregierung angewiesen haben mißbraucht und noch immer mißbrauchen, und <b> hier mit Infamie und gesetzwidrig - versuchen grundgesetzwidrig Recht zu sprechen und sich dieses anmaßen. Sie beharren auf ihren Maßnahmen. Insbesondere Frau Dr. Angela Merkel hat stetig wiederholt bekundet, daß sie nicht bereit ist, die Grenzen schließen zu lassen, um der Masseneinwanderung entgegenzuwirken. </b>Die offenen Grenzen des Schengen-Raumes sind ihr wichtiger als das Recht, aber auch das „freundliche willkommens Gesicht“, für das sie in der Welt gefeiert wird, leider für einen schweren Rechtbruch. Die Sequestration einer Regierung wäre nicht neu in Deutschland. Wenn die Bundeskanzlerin in die Bundesregierung in der beantragten weise sequestriert sind, wird die illegale Massenzuwanderung unterbunden werden, weil dann Amtswalter die Aufgaben übernehmen werden, die das Recht achten werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht Klarheit geschaffen hat. Soweit kann man der Rechtstreue des öffentlichen Dienstes hoffentlich in Deutschland noch vertrauen. Eine andere Möglichkeit der Abhilfe, insbesondere einen anderen Rechtsweg als den Versuch, vom Bundesverfassungsgericht durch Verfassungsbeschwerde Rechtsklärung, Rechtsschutz und Abhilfe von dem infamen Unternehmen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, zu erbitten, hat der Beschwerdeführer nicht. <br />
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Strafanzeigen gegen die Bundeskanzlerin und einige ihrer Kabinettskollegen wegen des Verdachts auf Hochverrat gemäß § 81 StGB wurden tausendfach vom Generalbundesanwalt mit dem Satz beschieden: „Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben.“ Darüber hinaus ließ der Generalbundesanwalt dem Beschwerdeführer schriftlich miteilen: „Angesichts der juristischen Evidenz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Hochverrats [...] ist mehr als die Mitteilung dieses Ergebnisses der strafrechtlichen Prüfung nicht veranlasst.“ <br />
[Die Bundeskanzlerin] habe gegen geltendes Recht verstoßen, weil sie die staatliche Souveränität aufgehoben habe und somit die Kontrolle über die Grenzen verhindere, hält der Unternehmer der Kanzlerin in der Strafanzeige vor. Das sei „Anstiftung zum illegalen Grenzübertritt“, so Pügerl weiter. Auch andere Straftatbestände könnten erfüllt sein. <br />
URL: http://www.idowa.de/inhalt.wegen-massenhaft-unkontrollierter-einreise-auchunternehmer-aus-kirchroth-zeigt-angela-merkel-an.455dda7c-21c5-440f-adab- 9d88bb0ea0aa.html <br />
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Bei der Staatsanwaltschaft Berlin schlummern weitere Anzeigen gegen die Bundeskanzlerin et al.,hoheitlich angeordnete welche den Verdacht auf Straftaten begründen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallen. <br />
Eine rein akademische Betrachtung stammt von dem Strafrechtler Holm Putzke von der Universität Passau, es ging darum, ob die Kanzlerin sich mit ihrer Flüchtlingspolitik als Schleuserin betätige: „Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten.“<br />
<span style="color: yellow;"><b>Richter kapitulieren. Frau Dr. Merkel hat die Rechtsordnung ausgesetzt " Bei Menschenschleusernkennen Richter eigentlich keine Gnade. Mehrjährige Haftstrafen sind die Regel . Jetzt wurde ein 43 -jähriger Serbe vom Amtgericht Passau zu lächerlichen zwei Jahren auf Bewährung verutteilt Die Urteilsbegründung : Darin heißt es " Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keie unbedingte Haftstrafe erteilt.<br />Im Klartext heißt das jetzt : damit ist auf einem Status sui generis geltendes Recht ausgehebelt das Gericht sieht sich außer Stande angemessene Strafen zu vehängen , wenn es überhaupt geschieht</b></span><br />
<span style="color: yellow;"><b><span style="font-size: small;"> </span></b></span>Andere Möglichkeiten, <b>den in Rede stehenden „Willkür- oder Realakt mit Gesetzeskraft oder mit der Wirkung wie ein Gesetz“ justizförmig anzugreifen, hat der Beschwerdeführer nicht. </b><br />
Auch selbst haben die Staatsanwaltschaften keine Möglichkeiten in diesem Fall tätig zu werden<b> da sie Ihres Amtes verlustig werden !</b><br />
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<b>Diese Verfassungsbeschwerde ist deshalb auch das mildeste Mittel des Widerstandes gegen das regierungs-amtliche, verfassungswidrige und verfassungsfeindliche Unrecht. </b><br />
<b>Artikel 20 GG Abs.4 GG ,§ 90 II BVerfGG § 90 II 2 BVerfGG , §§ 23, 92 BVerfGG</b><br />
<b>G. Frist, § 93 BVerfGG: gegen Entscheidung oder vergleichbaren Hoheitsakt: bei Gesetz: binnen Jahres nach dessen Inkrafttreten </b><br />
. <br />
III<br />
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<br />
Das Grenzregime der Bundesrepublik Deutschland unterliegt grundsätzlich den sogenannten „Schengener Abkommen“. Genauso grundsätzlich setzen diese Abkommen aber eine sichere Außengrenze der EU voraus, das ist sozusagen die Geschäftsgrundlage (sic) für die Anwendung oder – teilweise erlaubte – Aussetzung der „Schengener Abkommen“. <br />
<br />
(1)Für die Sicherung der deutschen Staatsgrenze ist im Zweifel die Bundespolizei zuständig. Das einschlägige Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, bestimmt dazu: <br />
<br />
§ 1 BPolG. Allgemeines. (1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. <br />
(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind. <br />
<br />
<br />
(3) [...] (4) [...] (5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes. (6) [...] (7) [...]<br />
§ 2 BPolG. Grenzschutz. (1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.<br />
<br />
(2) Der Grenzschutz umfaßt <br />
1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen, <br />
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich <br />
a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt, b) der Grenzfahndung, c) der Abwehr von Gefahren, <br />
<br />
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen. [...]<br />
Solange die europäischen Außengrenzen nicht sicher sind, die EU-Grenz- und Transitländer und sogar die europäischen Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland die Dublin-IIIVerordnung de facto nicht anwenden, ist die Geschäftsgrundlage für die offenen Grenzen in der EU weggefallen und die nationalen Grenzen müssen geschützt, kontrolliert und vor allem gegen illegale Einreisen – insbesondere gegen die tägliche Masseneinwanderung – wirksam geschützt werden. <br />
Das ist eine Aufgabe der Bundesregierung unter der Federführung des Bundesinnenministers und seiner Bundespolizei, solange eine andere Übereinkunft mit den Bundesländern an den deutschen Außengrenzen nicht besteht. Dazu gehört neben dem eigentlichen „Grenzschutz“ gemäß § 2 BPolG auch die Verhinderung von Straftaten (§ 1 Abs. 5 BPolG) gegen die §§ 14 und 95 AufenthG (unerlaubte Einreise). Die bloße „Registrierung“ von „Flüchtlingen“, welche in Wirklichkeit gar keine Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens von 1951/67 sind . Anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind solche, die verfolgt werden wegen<br />
• Rasse <br />
• Religion <br />
• Nationalität <br />
• Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe <br />
• politischer Überzeugung <br />
Ist explizit auch jedenfalls keine Verhütung von Straftaten und auch nicht Rechtmäßig. Jede Flucht ist dort beendet, wo der Flüchtling in Sicherheit ist. Betritt ein Flüchtling die sichere Republik Türkei, ist dort seine Flucht beendet. Das Gleiche gilt für jedes andere Land, in dem er nicht vom Kriege oder anderen Gefahren bedroht ist. Wandert der Flüchtling weiter, ist er ein Auswanderer.<br />
Nach der Allgemeinen Staatslehre von Georg Jellinek besteht ein Staat aus den drei Elementen Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. <br />
Das Staatsgebiet ist fraglos durch seine Grenzen definiert, und diese sind deshalb zu schützen und nicht der Willkür und Beliebigkeit nach außen und innen preiszugeben, die Staatsgrenzen sind ein ganz wesentlicher Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. <br />
Dasselbe gilt für die Staatsgewalt. Wenn ein Staat seine Staatsgewalt nicht ausübt, indem er hunderttausendfach oder millionenfach ausländische Invasoren, Migranten illegal eindringen läßt, und diese wie liebe Gäste bewirtet, verliert dieser Staat ein weiteres unverzichtbares Element seiner Staatlichkeit, d. h. der Staat hört auf, „Staat“ zu sein, und es beginnt die Anarchie. <br />
<br />
Auf den eindeutigen Wortlaut der Artikel 16a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und 20 Abs. 3 GG wird ausdrücklich hingewiesen: <br />
Artikel 16a GG. (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. [...] Artikel 20 GG. [...] <br />
Aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Prinzip der Bundestreue heraus ist der Bund auch gegenüber den Ländern verpflichtet,bei der Ausübung seiner Kompetenz zur Einreisekontrolle dem Vorrang des Gesetzes und dem Vorbehalt des Gesetzes zu genügen. <br />
Insbesondere im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Grenzen bestehen erhebliche Zweifel, ob § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz rechtmäßig und zusätzlich durch Verordnungen und Kanzler Erlasse Ministerialanordnung auf Status sui generis außer Anwendung geblieben sind . Gemessen an der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die längerfristige oder gar unbegrenzte Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung die Ministeranordnung und der Erlass eines Status sui generis ( Rechtswiedrig, Grundgesetzbruch) und ohnehin keine<br />
hinreichende sondern gesetzwiedrige Grundlage. Es besteht deshalb eine Pflicht des Bundes, unverzüglich unter Beteiligung des Bundesrates eine nach Art und Ausmaß begrenzte gesetzliche zeitliche Ermächtigung herbeizuführen. ( Allerdings hier ungesetzlich nach Grundgesetz )<br />
<b>Es ist indes zweifelhaft, ob eine sogar gesetzliche Ermächtigung zum praktischen Verzicht auf Einreise - Kontrolle innerhalb eines zurzeit</b><br />
<b>hochdefizitären Schengensystems überhaupt materiell mit Verfassungsrecht zu vereinbaren ist</b><br />
Denn nicht nur das Unionsrecht geht von der praktisch wirksamen staatlichen Einreisekontrolle aus, die an der Außengrenze stattzufinden hat und nur im Notfall an die staatlichen Grenzen zurückverlegt werden darf und muss, sondern gerade auch das Grundgesetz und explizit dessen vorrangige rechtliche Einhaltung vorausgesetzt setzt die Beherrschbarkeit der <br />
Grenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland <br />
befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung. Das Grundgesetz garantiert nicht (abgesehen von deutschen Staatsangehörigen) den Schutz aller Menschen weltweit, eine solche Garantie würde das völkerrechtliche System sprengen, den internationalen Frieden gefährden und die Kräfte eines jeden Staates heillos überspannen. <br />
<br />
Es gehört zu eine der großen positiven Überraschungen in der Geschichte der Bundesrepublik, wie bereitwillig und zivilgesellschaftlich vorbildlich Bürgerinnen und Bürger des Landes sich engagieren, um zu helfen und Notfallversorgung sicherzustellen. Doch kann sich die Verwaltung von Ländern und Kommunen auf diese freiwillige Hilfe nicht dauerhaft und sogar in zunehmenden Maße stützen, schon weil die Verantwortung für die Einhaltung des Rechts der öffentlichen Verwaltung in spezifischer Weise auferlegt ist und vor allem für Fachleute sichtbar ist, wo Kapazitäten und Möglichkeiten erschöpft sein werden, wenn der Zustrom anhält oder nach einem vorübergehenden Rückgang wieder an Stärke gewinnt. Die Ressourcen der Verwaltung sind auf das Äußerste angespannt. Bleibt es selbst bei der gemessen an verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und völkerrechtlichen ( die nicht eigehalten wurden ,siehe oben )Vorgaben letztlich ungesteuerten Zahl an Grenzübertritten, so wird die Eigenstaatlichkeit der Länder bedroht bis hinein in Kernaufgaben wie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.<b> Entsprechende Befürchtungen finden durch bestürzende Ereignisse wie der Kölner,Aachener, Duisburger,Kieler, Hamburger betroffenen Silvesternacht 2015 und nicht nur hier ,sondern Bundesweit und dies zeitlich unbegrenzt jetzt deutscher Alltag ist,welches verschwiegen wurde auf der Anweisung sui generis , die sich auf die gesamten Länder erstreckt Nahrung.</b> Hält die ungeregelte Einreise weiter an, könnten im Ergebnis sogar die Staatstrukturen, die vom Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG gefordert sind, vor allem im Hinblick auf das Rechtsstaatprinzip bedroht sein, entsprechendes gilt hinsichtlich die demokratischen Landesgewalt, die eine gesetzmäßige und praktisch beherrschbaren Bevölkerungszusammensetzung im Sinne der Drei-Elemente-Lehre voraussetzt. In letzter Konsequenz stehen bei einem dauerhaften Versagen des Bundes die wirksame Einreisekontrolle betreffend die Eigenstaatlichkeit der Länder und die Erfüllung des ihnen von der Verfassung auferlegten Homogenitätsgebotes auf dem Spiel, also die Pflicht, als soziale und rechtsstaatliche Demokratien im Bundesgefüge zu wirken. <br />
Das gesamte Einreise-, Ausländer- und Asylrecht ressortiert beim Bund, er beherrscht mit seiner Kompetenz die Staatsgrenze. Die Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, besonders Gesundheitsversorgung, die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, einschließlich der Strafverfolgung, die soziale Integration, zusätzliche Bildungs und Betreuungsangebote, aber auch ausländerrechtliche Maßnahmen wie die Abschiebung: All das bleibt jedoch in der Kompetenz der Länder (Art. 30, 83 GG). Es besteht gerade für die elementare Frage der Beherrschung der Elemente der Staatlichkeit eine föderale Schicksalsgemeinschaft. Die Länder sind zur Erhaltung ihrer Landesrechtsordnung, in ihrer Fähigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen und zur Wahrung der von Art. 28 Abs. 1 GG normierten Homogenitätsanforderungen darauf angewiesen, dass der Bund seine Kompetenzen so ausübt, dass die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht verletzt oder massiv gefährdet wird. <br />
Auf Feststellung dass der Bund durch Sui generis gegen geltendes Recht, das auch zu Gunsten der Länder besteht, durch Handeln verstoßen hat, indem durch nach außen gerichtete Erklärungen eine gesetzwidrige Einreise nach Deutschland hervorgerufen und gefördert wurde. In einem die Länder und den Bund nach Verfassungsrechtsverhältnis müsste die Pflicht des Bundes aus dem Grundgesetz stammen und zumindest auch gegenüber den Ländern bestehen. Bund und Länder stehen in einer föderalen gegenseitigen Beziehung, die mit dem Bundestaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Bundestreue verfassungsrechtlich verbindlich gemacht ist (Art. 20 Abs. 1-3, Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG). Im bündischen Gefüge stellt jede teilstaatliche Ebene einen eigenen Verfassungsraum dar, aus dem heraus die vom Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen wahrgenommen werden, auf dem Gebiet der Gesetzgebung, des Gesetzesvollzuges und der Rechtsprechung (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). <br />
<br />
Vorliegend geht es im Kern um den Vorwurf, dass der Bund seine Kompetenzen unzulässig überschritten hat und in ländergefährdender Weise verfassungswidrig ausübt. Von einer verfassungswidrigen Ausübung von Bundeskompetenzen wäre etwa auszugehen durch einen <b>schriftlichen Erlass des Bundes auf einem Status sui generis, </b>wenn sowohl europäisches Recht, Bundesgesetze, die unter Beteiligung des Bundesrates ergangen sind, und vor allem auch Verfassungsbestimmungen wie Art. 16 a GG zu einem nicht unwesentlichen Teil unangewendet geblieben sind und der Bund gebotene Maßnahmen unterlässt, um die Herrschaft des Rechts bei der Einreise in das Bundesgebiet wiederherzustellen. Im föderalen Gefüge könnte auch bedeutsam sein, dass die Legislative des Bundes explizit und eklatant gegen den allgemeinen Gesetzesvorbehalt verstößt, etwa indem wesentliche Entscheidungen ohne gesetzliche Grundlage getroffen werden. Denn damit würde nicht nur im System horizontaler Gewaltenteilung die Rechtsposition des Bundestages verletzt, sondern auch in der föderalen vertikalen Gewaltenteilung die Beteiligung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung missachtet. Artikel 20 Abs. 1- 3 GG .<br />
<b>Aber auch unabhängig von der Feststellung eines Rechtverstoßes hat der Bund gegen das Bundesstaatsprinzip verstoßen, wenn er bei der Ausübung seiner Kompetenzen ohne die gebotene Rücksicht auf wesentliche Interessen der Länder handelt. </b><br />
<br />
Herleitung aus dem Bundestaatsprinzip <br />
<br />
Die verfassungsrechtliche Herleitung des ungeschriebenen Grundsatzes der Bundestreue folgt heute aus dem im Grundgesetz explizit gemachten Staatsstrukturprinzip der Bundesstaatlichkeit. Neben Da das Prinzip der Bundestreue in beide Verlaufsrichtungen der beiden bundesstaatlichen Ebenen gilt, ist somit auch möglich, dass der Bund spezifische Pflichten gegenüber den Ländern verletzt, wenn er von einer eingeräumten Kompetenz Gebrauch (oder Fehlgebrauch) macht, wenn er dadurch Belange des Gesamtstaates und die Belange von Ländern in unvertretbarer Weise schädigt oder beeinträchtigt. Dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip sowie der sozialen Staatszielbestimmung stellt die Bundesstaatlichkeit eine verfassungsrechtlich vorgeschriebene Staatsstruktur dar (Art. 20 Abs. 1 GG), die in ihren Grundsätzen von der Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG erfasst wird. Damit ist nicht nur die grundsätzliche Gliederung des Bundes in Länder mit jeweils eigenen Kompetenzräumen gemeint(Siehe dazu Markus Heintzen, Die Kategorie der Kompetenz im Bundesstaatsrecht. Zugleich zum Standort des föderalen Kompetenzrechts im Verfassungsgefüge, Bonn Habilitationsschrift 1993, Typoskript, S. 382 ff. ) , sondern auch das „allgemeine bündische Prinzip“ des verbandsmäßigen und praktischen Zusammenhalts und Zusammenwirkens umfasst. <br />
(Zur entsprechenden dogmatischen Diskussion und Argumentationsentwicklung: Hartmut Bauer, Die Bundestreue, S. 6 ff. )<br />
<br />
Art. 30 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG <br />
Der akzessorische Anknüpfungspunkt für die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten bei der Ausübung von Bundeskompetenzen liegt in Art. 30 GG. Die vom Grundgesetz verfasste bundesstaatliche Ordnung beruht auf dem Grundsatz, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist (Art. 30 GG). Diese Vorschrift gewährleistet den Ländern einen Schutz für die Ausübung ihrer staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgabe, die ihnen obliegen.<b> Der Bund benötigt für die Inanspruchnahme eigener Kompetenzen jeweils eine verfassungsrechtliche Ermächtigung die mit einem schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis explizit gegen das Grundgesetz Artikel 20 Abs. 1- 3 GG und die verfassungsrechtlichen Kompetenzen verstößt.</b> Aus Art. 30 GG folgt aber nicht nur eine innerstaatliche Entsprechung des unionsrechtlichen Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung für die höhere Ebenen, sondern es folgt auch aus dieser Vorschrift unmittelbar ein Anspruch der Länder gegen den Bund auf Unterlassung aller Maßnahmen, die die Funktionen der Länder in nicht nur unerheblichen Umfang beeinträchtigen. Dies geschieht durch ein <b>kompetenzwidriges Handeln des Bundes, also immer dann, wie hier durch einen status sui generis , da der Bund ohne verfassungsrechtliche Ermächtigung Kompetenzen in Anspruch nimmt, die nach der Grundregel des Art. 30 GG den Ländern zustehen verstößt und gegen das Grundgesetz und verfassungsgemäßen Gesetzgebung und Ordnung nach Artikel 20 Abs 1- 3. ,einen qualifizierten Verstoß darstellt, der geeignet ist elementare Funktionsstörungen auf der Ebene der Länder bei der Ausübung staatlicher Befugnisse und der Erfüllung der staatlichen Aufgaben ausgelöst hat. </b><br />
Als Gegenstand der Verfassung setzt das Grundgesetz – wie überhaupt jede Verfassung - Staatlichkeit gerade voraus, weil anders die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien wie Demokratie oder Rechtsstaat ins Leere gingen, ihren Bezug verlören. Ein unversehrter, handlungsfähiger Staat ist dem Grundgesetz als normativer Gestaltungsgegenstand und als demokratischer Selbstentfaltungsraum des Volkes notwendige Bedingung und verfassungsrechtlich geschützt.<br />
Ein schriftlicher Erlass auf einem Status sui generis bricht dem zufolge jegliche fundamentale Staatsstrukturprinzipien wie Rechtsstaatlichkeit und Demokratie .<br />
Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht gerade im Prozess der europäischen Integration mehrfach Hinweise auf die Bedeutung staatlicher Identität und Handlungsfähigkeit gegeben.Aber auch in der bereits angeführten Kalkar-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht klare Worte gefunden: <br />
<br />
BVerfGE 123, 267 (356) und bereits E 89, 155 (207). <br />
„Eine Grenze alleiniger Gemeinwohlverantwortlichkeit des Bundes ergibt sich allerdings in dem äußersten Fall, dass eine zuständige oberste Bundesbehörde unter grober Missachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann. Diese Grenze folgt daraus, dass bei der Ausführung von Bundesgesetzen Bund und Länder unbeschadet bestehender Kompetenzverteilung eine gemeinsame Verantwortung für den Bestand des Staates und seiner Verfassungsordnung sowie für die Abwehr kollektiver Existenzgefährdungen tragen. <br />
Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Bundes, von dem Land nichts zu fordern, was schlechthin außerhalb des von einem Staat Verantwortbaren liegt. Und mehr noch: Geht es um den Bestand des Staates also der föderalen Republik so kann ausnahmsweise sogar die Trennlinie zwischen abgegrenzten Kompetenzräumen aufgehoben werden.<b> Einen groben Verfassungsverstoß sieht das Bundesverfassungsgericht in Fällen, in denen die Kompetenzwahrnehmung des Bundes nicht unmittelbar in den eigenstaatlichen Kompetenzraum der Länder eingreift,</b> <span style="color: #ffd966;"><span style="color: #f1c232;">sondern gleichsam die tragenden Grundlagen des Gesamtstaates erfasst.</span> </span>Für einen solchen Fall wurde schon zuvor diskutiert, ob der Bund Kompetenzen in Anspruch nehmen darf, die den Ländern zugewiesen sind oder ob umgekehrt die Länder auch Bundeskompetenzen ausüben dürften, also beispielsweise durch eigene Kräfte der Landespolizei die Grenzsicherung übernehmen dürften. „Dort, wo im Bundesstaat der primär zuständige Kompetenzträger, wer immer es sei, seiner Verfassungspflicht nicht vollständig nachkommt, dort entstehen Eintretenspflichten für den jeweils anderen Kompetenzträger, dort weiten sich dessen Kompetenzen sozusagen unter der Hand aus ohne daß allerdings die Kompetenzordnung des Grundgesetzes strukturell gesprengt werden dürfte. <br />
Im Fall einer über einen längeren Zeitraum anhaltenden unkontrollierten und massenhaften Einreise in das Bundesgebiet könnte <br />
man im <b>Blick auf die Drei-Elemente-Lehre,</b> aber auch im Hinblick auf die gravierenden Auswirkungen auf die Möglichkeit zur eigenstaatlichen Aufgabenwahrnehmung der Länder, eine entsprechend dramatische Lage annehmen. Der Antragsteller dringt darauf das Bundesverfassungsgericht den Bund anzuhalten, seine verfassungsmäßigen Pflichten und die Grundgesetzliche Ordnung zur Erhaltung der kontrollierten Staatlichkeit und zugleich seine Verantwortung für die Eigenstaatlichkeit der Länder wahrzunehmen und die Bestrafung derer die diese gebrochen haben .<br />
Wirksame Einreisekontrolle als Bestandteil von Staatlichkeit und demokratischen <br />
Selbstbestimmungsrecht <br />
Keine Ebene im Bundesstaat und kein zur Staatsleitung berufenes Verfassungsorgan darf seine Kompetenzen so ausüben, dass die Staatlichkeit als Voraussetzung der demokratischen Selbstbestimmung des Volkes verletzt oder gefährdet wird. Nach der staatstheoretischen Drei-Elemente-Lehre hängt die Existenz eines Staates davon ab, ob er mit einem wirksamen Gewaltmonopol die Bevölkerung auf einem abgegrenzten Gebiet kontrollieren und beherrschen kann. Die Drei-Elemente-Lehre definiert seit Georg Jellinek deshalb einen Staat unter der Voraussetzung, dass ein Staatsvolk auf einem Staatsgebiet unter der Herrschaft einer organisierten Staatsgewalt lebt. Eine der daneben am häufigsten zitierten Definitionen von Staatlichkeit im völkerrechtlichen Sinne enthält die Montevideo Convention on Rights and Duties of States aus dem Jahr 1933. Sie bestimmt in ihrem Artikel 1: <br />
The state as a person of international law should possess the following qualifications: (a) a permanent population; (b) a defined territory; (c) government; and (d) capacity to enter into relations with other states. <br />
Das Staatsvolk bildet das personelle Substrat eines Staates und das Subjekt demokratischer Selbstbestimmung (Art. 20 Abs. 2 GG). Kann ein Staat die massenhafte Einreise von Menschen in sein Territorium nicht mehr kontrollieren, ist ebenfalls seine Staatlichkeit in Gefahr, schon weil das Staatsvolk und seine für es handelnden Organe (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 - 3 GG) Gefahr laufen, ihre personelle und territoriale Schutzverantwortung zu überspannen und die Funktionsfähigkeit als sozialer Rechtsstaat zu verlieren. Ein möglicher Verlust der Einreisekontrolle ist wegen dieser elementaren Bedeutung nie auf die Zuständigkeit der Bundesebene (oder umgekehrt der Landesebene) allein begrenzt, weil der besondere Charakter einer gravierenden Bevölkerungsveränderung auf allen gliedstaatlichen Ebenen unmittelbare Folgen hervorruft und zwar gerade im geordneten Verfassungsstaat, der jeden einzelnen als Rechtssubjekt in seiner Würde und freien Persönlichkeitsentfaltung schützen muß. Die Kontrolle über die drei Elemente der Staatlichkeit ist insofern keineswegs nur ein Gegenstand für staatstheoretische Reflexionen, sondern eine zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit von freiheitlichen Demokratien. An der Verantwortung der Verfassungsorgane der Bundesrubrik Deutschland für die Integrität und Effektivität im Hinblick auf die drei Elemente jeder Staatlichkeit ändert sich auch dann nichts, wenn die Ausübung entsprechender Kompetenzen im unionsrechtlichen System koordiniert oder vergemeinschaftet wird. Scheitert die effektive Beherrschung der drei Elemente jeder geordneten Verfassungsstaatlichkeit im konkreten unionsrechtlichen System und Grunggesetzlichem, Verfassungsrechtlichen System , so trifft die deutschen Verfassungsorgane eine Einstandspflicht und Gewährleistungsverantwortung, die im föderalen Verhältnis maßgeblich dem Bund zukommt. Die nähere Analyse der Zuständigkeitsverteilung im föderalen Gefüge und im europäischen Mehrebensystem spricht dafür, dass der Bund als maßgeblicher Akteur inzwischen ein Rechtssystem verantwortet, dass dysfunktional geworden ist, weil es in schwerwiegender Weise deformiert wurde und Grundgesetzlich explizit außer Kraft gesetzt wurde durch einen Status sui generis und seine Zwecke zurzeit nicht mehr zu erfüllen vermag. <br />
Bei der Kontrolle der Einreise in das Bundesgebiet geht es allerdings um mehr, als um Kompetenzwahrung innerhalb der europäischen Integration: Es geht um eine Grundbedingung der Staatlichkeit selbst. „Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch.“<br />
Den Organen des Bundes ist es jedoch über beherrschbare Einzelfälle oder zeitlich eng befristete Ausnahmen hinaus nicht gestattet, auf wirksame Grenzkontrollen überhaupt zu verzichten. Denn damit würde mit der staatlichen Verfasstheit zugleich die in Art. 30 GG garantierte Funktionsfähigkeit der Länder aufs Spiel gesetzt. Diese hat sie hier eklatant mit einem Erlass sui generis getan und vollzogen .<br />
Neben der Pflicht die rechtsstaatlich-demokratische Verfasstheit des Bundes im Sinne der Staatsstrukturprinzipien insgesamt zu wahren und speziell die Funktionsfähigkeit der Länder im Sinne von Art. 30 und 28 Abs. 1 GG zu schützen, verpflichtet das in Art. 23 GG wurzelnde Staatsziel der europäischen Integration ( 127 BVerfGE 123, 267 (346 f.) , die Bundesrepublik d.h. insbesondere auch die Bundesregierung dazu, durch ihr Verhalten keine Ursachen für europäische Spannungslagen zu setzen.( Vgl. zu den Äußerungen des französischen Premierministers Manuel Valls ) ,zu den Äußerungen des französischen Premierministers Manuel Valls . Solche integrationsgefährdenden Spannungslagen können auch entstehen, wenn eine Politik offener Grenzen bei hoher wirtschaftlicher wie sozialer Attraktivität wie ein Magnet für Migration wirkt. Denn dann besteht die Gefahr, dass der in Deutschland entstehende Druck auf die europäischen Partnerstaaten weitergeben wird (mit der rechtlich naheliegenden Forderung nach Solidarität und gerechter Verteilung) und dann womöglich in anderen Mitgliedstaaten es zu einer demokratischen Destabilisierung kommt, die das Unionsgefüge ein weiteres Mal strapaziert. <br />
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Der Bund hat im Rahmen seiner Kompetenzen dafür Sorge zu tragen, dass elementare Gefährdungen für den Bundesbestand unterbleiben und wirksam abgewehrt werden. Welches er außer Kraft gesetzt hat.(sui generis)<br />
Im weiteren kann dem pauschal nicht entgegengehalten werden, die Bundesregierung sei aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde zu Grenzöffnungen verfassungsrechtlich verpflichtet. Das Verfassungsrecht hat mit Art. 16 a GG zwar eine klare Entscheidung für das Grundrecht auf Asyl getroffen; es gewährt gem. Abs. 2 aber kein subjektives Recht bei Einreise über einen sicheren Drittstaat. Im europäischen Verbund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) steht die Schutzverantwortung gegenüber Flüchtlingen unter dem Vorbehalt von Kapazitätsgrenzen (vorhandene Aufnahmekapazitäten) Dies gilt umso mehr als der europäische Flüchtlingsbegriff tatbestandlich viel weiter reicht, als der Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a GG. ( Reinhard Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht. Handbuch, 5. Auflage 2015, § 9 Rdnr. 76.)<br />
In Deutschland scheint das Missverständnis zu herrschen, das der vom europäischen Recht adaptierte völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff in Art. 16 a GG hinein zu lesen ist und der dort garantierte individuelle Grundrechtsschutz damit verbreitert und um die mit der vom Asylkompromiss getroffenen Verfassungsentscheidung zur Begrenzung der Asylzahlen außer Kraft gesetzt ist. <br />
In Wirklichkeit müssen der Bundesgesetzgeber, die Bundesverwaltung und vermutlich auch die Rechtsprechung eine systematisch folgerichtige Entscheidung treffen: entweder es bleibt beim quantitativ unbegrenzten individuellen Recht auf Asyl, bei dann auch individueller Prüfung einer drohenden politischen Verfolgung sowie der Einschränkung des Asylrechts beim Weg über sichere Drittstaaten oder aber es gilt der weite Flüchtlingsbegriff, der von der europäischen Staatenpraxis und vom Handbuch des UNHCR zugrunde gelegt wird, der aber dann klare Kontingentierung, wirksame Verteilungsmechanismen und die Formulierung und Durchsetzung von Kapazitätsgrenzen erfordert. <br />
Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, ( welches nicht gegeben war ) so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts und schon garnicht durch einen ungesetzlichen schriftlichen angewiesen bundesweit zu vollziehenden quasi – ungesetzlichen Realakt . Die Bundesrepublik Deutschland darf ihre Schutzverantwortung gegenüber hilfsbedürftigen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur im Rahmen internationalen und europäischen Rechts und nach Maßgabe der grundgesetzlichen Staatsstrukturprinzipien wahrnehmen. <br />
Wenn Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG alle staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, so ist das keine Ermächtigung zur Durchbrechung der verfassungsmäßigen Ordnung. ( durch sui generis )<br />
(Im Übrigen wäre die Frage zu stellen, ob der Bund zuvor seine Integrationsverantwortung auch im Blick auf Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend wahrgenommen hat , wenn er innerhalb eines gemeinsam verantworteten europäischen Systems von erheblichen Mängeln in der Behandlung von Vertriebenen und Asylbewerbern beispielsweise in Griechenland wusste, ohne seinen europäischen Einfluss unverzüglich geltend zu machen, um solche Mängel wirksam und solidarisch zu bekämpfen. <br />
Wenn die Bundesregierung geltende Vorschriften auch des innerstaatlichen Rechts wie § 18 Asylgesetz unangewendet lässt, darf sie das in einer Notstandslage für Stunden oder allenfalls wenige Tage möglicherweise tun, aber danach greift sowohl der – selbstverständlich auch für die Bundesregierung geltende – Vorrang des Gesetzes und der Vorbehalt des Gesetzes, für wesentliche Materien eine Entscheidung des Gesetzgebers herbeizuführen. <br />
möglicherweise zu einer exemptorischen territorial vorverlagerten Schutzverantwortung für Einreisewillige kommen, die zwar noch nicht das Bundesgebiet erreicht haben, aber sich in Grenznähe befinden oder auf dem Weg dahin. Darauf hat sich dem Grunde nach die Kanzlerin berufen. Doch liegt es auf der Hand, dass damit keine strukturbedeutsame Durchbrechung des Systems wirksamer Grenz- und Aufenthaltskontrollen und des bestehenden europäischen Rechts verbunden sein darf und dieses dann auf ungesetzliche Grundgesetzbrechende quasi Realakte die gegen alle Normen des Grundgesetzes verstoßen haben . <br />
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<b>Vorrang des Gesetzes </b><br />
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<b>Ist entscheidend zu allererst explizit das Grundgesetz Artikel 20 Abs. 1- 3 </b><br />
im weiteren <br />
<b>§ 15 AufenthaltsG verpflichtet die zuständige Behörde, einen Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückzuweisen. Auch § 18 Asyl(verfahrens)gesetz</b><br />
Die Vorschrift bestimmt: (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder 3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt. (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit 1.die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder 2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. […] <br />
verpflichtet die Grenzbehörden ohne Einräumung eines Ermessens , Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn sie aus einem sicheren Drittstaaten einreisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Diese Vorschrift kann durch Ministeranordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG praktisch außer Kraft gesetzt werden.( Parlamentsbeschluß ) Es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung eines so wesentlichen Beschlusses. Die Passpflicht (§§ 3, 14 AufenthaltsG) wurde explizit nicht im Verwaltungsvollzug ausgesetzt sondern durch Anweisung eines ungesetzlichen Aktes auf sui generis erlassen . Die Passpflicht ist durch § 14 AufenthaltsVO (Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 99 AufenthaltsG ), nur in schwersten Unglücks- und Katastrophenfällen ausgesetzt .<br />
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Aber selbst wenn eine Ministeranordnung und gesetzbrechender Realakt vorliegt ( hier Erlaß schriftlich eine Status sui generis der gegen das Grundgesetzt verstößt Artikel 20 Abs. 1 – 3 ) , so könnte sie doch nur begrenzte Herausforderungen erfassen, die weder die Staatlichkeit der Bundesrepublik noch die Funktionsfähigkeit der Länder herausfordern, sondern wie im Falle des Katastrophenschutzes gerade sichern sollen. Solche dispensiven Entscheidungen sind ihrer Natur nach auf überschaubare und beherrschbare Fälle oder allenfalls situativ zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt. Es bestünden danach bereits einfachgesetzlich Zweifel, ob die Bundesregierung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG handelt, wenn sie über das Instrument der womöglich der faktischen schriftlichen Ministeranordnung sui generis eine politische Leitentscheidung (mit unionsweiter Auswirkung) über den Massenzustrom trifft, die unionsrechtlich eigentlich dem Rat mit qualifiziertem Mehrheitsentscheid überantwortet ist. Auch eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach <br />
den §§ 29, 14 AufenthaltsVO ist nur für Rettungsfälle möglich, die auch bei extensiver Auslegung nicht auf einen Zeitraum von mehreren Monaten und auf mehrere hunderttausend Menschen erstreckt werden kann, ohne massiv auf die Frage nach dem Gesetzvorbehalt für eine solch weitreichende exekutive Ermächtigung zu stoßen. <br />
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<b>Vorbehalt des Gesetzes </b><br />
Innerstaatlich ist die Frage von Bedeutung, ob eine derart weitreichende Entscheidung wie der Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und die Pflicht zur Einreiseverweigerung bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat angesichts der Größe der Herausforderung und der Konsequenzen im innerföderalen Gefüge der Bundesrepublik nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstößt. Eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels oder auch einer Ministeranordnung ergingen noch nicht einmal in der Form einer Rechtsverordnung, die gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesrates zu erlassen wäre. ( sui generis ist keine Rechtsverordnung , sondern ein Willkürakt die in der NS Diktatur als Führererlass über allen Rechtsordnungen stand und gegen das gesamte Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes verstößt)<br />
Handelte es sich bei solchen Befreiungen um eine Rechtsverordnung, wäre gleichwohl fraglich, ob gemessen an Art. 80 Abs. 1 GG eine solche Verordnung vom Gesetz in verfassungsmäßiger Weise gedeckt wäre. <br />
In welchen Bereichen staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage im förmlichen Gesetz bedarf, lässt sich <br />
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Intensität der geplanten oder getroffenen Regelung ermitteln und festlegen . Geht es um eine politische Entscheidung, mit „weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger ( Durch einen Führererlass sui generis ) dann ist dieses Diktatur und Zerstörung im Kern des Rechtsstaatsprinzipes und seiner Grundgesetzlich verfassungsmäßigen Ordnung .<br />
7 BVerfGE 49, 89 (127), auch in den Bereichen <br />
handelt es sich um eine „wesentliche“ Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Die Entscheidung über den gemessen am Maßstab des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz - unkontrollierten Massenzustrom von Vertriebenen und anderen Einreisewilligen betrifft, wenn er über eine momentane, zeitlich und örtlich begrenzte Grenzöffnung hinausreicht, die Lebensverhältnisse der Republik und der einzelnen Bürger insgesamt betrifft und beeinträchtigt . Daneben ist wegen der unmittelbaren engen Beziehung dieser Entscheidung zur Eigenstaatlichkeit der Länder und im Blick auf die Wahrung des in Art. 30 GG verankerten Funktionsschutzes landesrechtlicher Kompetenzen und übertragenen Rechtspflichten auch das bundesstaatliche Gefüge betroffen. <br />
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Das von der Ministeranordnung erlaubte Verhalten der Grenzbehörden des Bundes bedarf deshalb im Fall der vorliegend gegebenen zeitlichen (bereits mehrere Monate), qualitativen (den Ausfall von Einreisekontrollen und Zurückweisungen betreffende) und quantitativen Umstände einer gesetzlichen Grundlage, die Voraussetzungen, Art und Ausmaß und zeitliche Begrenzung einer solchen gravierenden Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung näher regelt. Der Grenzschutz ist zwar Sache der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, aber der Bundesrat ist auch hier am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, denn auch Einspruchsgesetze sind föderale Gesetze. <br />
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Wird das Wesentlichkeitsgebot als Spezialfall des Gesetzesvorbehalts verletzt, bedeutet das immer zugleich eine Missachtung von Beteiligungsrechten der Länder respektive des Bundesrates. Es besteht insofern eine Rechtspflicht der Bundesregierung auch gegenüber den Ländern ihr Initiativrecht einzusetzen, um eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für ihr politisches Verhalten zu erlangen. <br />
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Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips auf dem Gebiet der Strafrechtspflege <br />
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Auch die Geltung von Strafvorschriften müsste dem politischen Willen der Bundesregierung gehorchend angepasst werden, damit die dem Legalitätsprinzip verpflichteten und entsprechenden Strafverfolgungsbehörden der Länder nicht in sinnlose Massenverfahren gezwungen werden. Der Bund führt seine ad hoc beschlossene Migrationspolitik zurzeit noch ohne die entsprechende normative, gesetzlich notwendige Absicherung durch. Das wird bei der Geltung des Strafrechts besonders deutlich durch einen Erlaß sui generis ist faktisch keine Strafverfolgung mehr möglich( § 90 II BverfGG, § 90 II 2 BVerfGG ) und dieses war und ist bis jetzt eine gewollte Maßnahme und Vorbereitung zu einem Staatsstreich und dessen Vollzug am 04.09.2015 weil man mit aller Macht und Gewalt eine Migrationsflut auslösen wollte und diese Migrationswaffe zur Vernichtung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und zu vollziehen.<br />
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Nach § 96 Abs. 1 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe) bestraft, wer einem anderen Hilfe bei der unerlaubten Einreise nach Deutschland leistet, wenn er u.a. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt. Die Strafvorschrift wurde erst zum 24. Oktober 2015 verschärft. Während nach der alten Fassung noch der Regelfall mit Geldstrafe geahndet werden konnte, ist nunmehr 3 Monate Freiheitsstrafe die Mindeststrafe. Mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird weiterhin bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt (§ 96 Abs. 2 AufenthG). <br />
Auch Flüchtlinge und Vertriebene im Sinne der Massenzustromrichtlinie machen sich bei der Einreise ohne Schengen-Visum nach § 95 Abs. 1 AufenthG möglicherweise strafbar. Wenn sich die Flüchtlinge oder die Asylsuchenden in der Folge allerdings an die einschlägigen besonderen Regelungen des EU-Rechts, des Grundgesetzes, der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes halten, entfällt die Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 5 AufenthG (persönlicher Strafausschließungsgrund). Andernfalls sieht § 95 Abs. 1 AufenthG Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 1 Jahr als Rechtsfolge vor. Sofern ein Asylsuchender allerdings nicht anerkannt wird und deswegen vollziehbar ausreisepflichtig ist und sich gleichwohl weiterhin im Bundesgebiet aufhält, könnte ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG in Betracht kommen. Soweit überhaupt die Daten der Flüchtlinge registriert werden (können) welches zu 90 Prozent nicht geschieht , es werden desweiteren zur gängigen Praxis explizit auf Anweisung entsprechende Verfahren in der Regel von den Staatsanwaltschaften nach § 153 StPO eingestellt. Eine effektive Strafverfolgung der Einreisekriminalität findet de facto nicht mehr statt. <br />
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Dem entspricht im Wesentlichen auch die Rechtslage und Situation in Österreich. Als Schlepperei wird im österreichischen Recht die vorsätzliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs zum Zweck der Bereicherung bezeichnet (§ 114 Fremdenpolizeigesetz). Die „rechtswidrige Einreise“ und der „rechtswidrige Aufenthalt“ werden in Österreich nach § 120 Fremdenpolizeigesetz als sog. Verwaltungsübertretung (ähnlich einer Ordnungswidrigkeit) geahndet. <br />
Sowohl das deutsche wie das österreichische Strafrecht zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität beruhen auf unionsrechtlichen Mindestvorgaben. Bereits mit der Richtlinie 2002/90/EG des Europäischen Rates vom 28.11.2002 wurden den Mitgliedstaaten Vorschriften zur Schleuserkriminalität gemacht. Eine Konkretisierung der Richtlinie erfolgte durch Rahmenbeschluss 2002/946/JI vom 05.12.2002. Die Richtlinie 2002/90/EG erfasst in Art. 1 die Mindestanforderungen an den gesetzlichen Tatbestand betreffend die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt. Nach Art. 1 der Richtlinie ist zu bestrafen, wer <br />
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– einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates ist, vorsätzlich dabei hilft, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschrift des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen, - einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates ist, zu Gewinnzwecken vorsätzlich dabei hilft, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über den Aufenthalt von Ausländern aufzuhalten.<br />
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Art. 2 der Richtlinie fordert entsprechende Strafvorschriften für die Versuchsstrafbarkeit, Anstiftung, Mittäterschaft und Beihilfe. Aus dem Rahmenbeschluss 2002/946/JI ergibt sich, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können. Das kann beispielsweise die Einziehung des Verkehrsmittels umfassen oder das Verbot die berufliche Tätigkeit auszuüben, in deren Rahmen die strafbare Handlung begangen wurde. Strafbare Handlungen, die zu Gewinnzwecken begangen wurden, müssen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mind. 8 Jahren bestraft werden, wenn diese als Handlung einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder wenn das Leben der Personen gefährdet wurde, auf die sich die strafbare Handlung bezog. <br />
Das Verhalten von Nachbarstaaten der Bundesrepublik bereitet im Hinblick auf die Geltung von Strafnormen Sorgen und zeigt rechtsstaatlich gesehen einen Missstand an. Es gilt als offenes Geheimnis, dass in in mehreren Mitgliedstaaten, wie z.B. Österreich, Slowenien, Kroatien oder Griechenland, Flüchtlinge, die in diesen Ländern nicht bleiben, sondern nach Deutschland weiterreisen wollen, in (staatlich) organisierten Transporten bis an die deutsch- österreichische Grenze gefahren werden. Von dort aus überqueren die Flüchtlinge dann eigenständig zu Fuß die Grenze. <br />
Dieses Verhalten läuft nicht nur dem Schengen- und Dublinsystem eklatant zuwider, es verstößt auch gegen das dargelegte europäisch koordinierte strafrechtliche System. <br />
Rechtliche Konsequenzen aus dem Gesetzesvorbehalt und Bindungen des Gesetzgebers <br />
Es bestehen demnach in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtliche Gesetzesverstöße des Bundes gegenüber den Ländern unnd des Grundgesetzes und der gegen die grundgesetzlicheVerfassungsgebung der Bundesrepublik Deutschland und dem Souverän des Volkes und der Menschen , zur Begrenzung des massenhaften und unkontrollierten Zustroms von Flüchtlingen. Aus ebenso beziehungsweise gerade seiner Integrationsverantwortung heraus ist der Bund auch gegenüber den Ländern verpflichtet, darauf hinzuwirken, die systemischen Mängel im Schengenregelsystem und im Dublinverfahren zu beseitigen. <br />
Es liegt im politischen Gestaltungsspielraum des Bundes, wie er verfährt um das Ziel der Wiederherstellung des europäischen Rechts und seiner Wirksamkeit zu erreichen, zurzeit dürfte nach dem Recht des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland auf Status sui generis allerdings das erforderliche Mindestmaß an politischer Anstrengung eher , ausgehebelt und vernichtet worden zu sein , gleich Null und ein eindeutiger Grundgesetzbruch nach Artikel 20 GG Abs. 1 - 3 und als Straftatbestand erfüllt sein. <br />
Im Übrigen aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Prinzip der Bundestreue heraus ist der Bund auch gegenüber den Ländern verpflichtet, bei der Ausübung seiner Kompetenz zur Einreisekontrolle dem Vorrang des Gesetzes und dem Vorbehalt des Gesetzes zu genügen. Insbesondere im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Grenzen bestehen erhebliche Zweifel, ob § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz rechtmäßig durch Ministeranordnung außer Anwendung geblieben ist. Gemessen an der Wesentlichkeitsrechtsprechung des <br />
Bundesverfassungsgerichts ist für die längerfristige oder gar unbegrenzte Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung die Ministeranordnung keine hinreichende und gesetzliche Grundlage. Es besteht deshalb eine Pflicht des Bundes, unverzüglich unter Beteiligung des Bundesrates eine nach Art und Ausmaß begrenzte gesetzliche Ermächtigung herbeizuführen. <br />
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Es ist indes sehr zweifelhaft, ob eine gesetzliche Ermächtigung zum praktischen Verzicht auf Einreisekontrolle innerhalb eines zurzeit hochdefizitären Schengensystems überhaupt materiell mit Verfassungsrecht zu vereinbaren ist. Denn nicht nur das Unionsrecht geht von der praktisch wirksamen staatlichen Einreisekontrolle aus, die an der Außengrenze stattzufinden hat und nur im Notfall an die staatlichen Grenzen zurückverlegt werden darf und muss, sondern gerade auch das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Grenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung. Das Grundgesetz garantiert nicht (abgesehen von deutschen Staatsangehörigen) den Schutz aller Menschen weltweit, eine solche Garantie würde das völkerrechtliche System sprengen, den internationalen Frieden gefährden und die Kräfte eines jeden Staates heillos überspannen. <br />
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Es ist darüber hinaus fraglich, ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzip vereinbar wäre.<b> Für das Verfassungsrecht bleibt die Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und Ausländern oder Staatenlosen bestimmend. Denn Volk im SinneArtikel 116 GG und Artikel 146 GG von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ,Artikel 1 und 3 GG, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist nur die Summe der Staatsbürger ( deutsch ) und als Souverän das Volk </b>Die buchstäbliche Offenheit des Grundgesetzes für die europäische Integration und die internationale Friedenssicherung ändert nichts daran, dass Demokratie nur funktionieren kann, wenn ein Staatsvolk mit einem entsprechenden klar definierten Bürgerrecht identifizierbar und in Wahlen und Abstimmungen praktisch handlungsfähig ist. Insofern muss das Staatsvolk einerseits über die Bevölkerungszusammensetzung und über die Regeln zum Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz im formellen Sinne entscheiden, Artikel 146 GG andererseits darf es dabei nicht die praktische Möglichkeit parlamentarischen Regierens und demokratischen Entscheidens bei elementaren Fragen der politischen Gemeinschaft aufgeben und hier sogar verhindern. Das ist der tiefere Sinn des Maastricht-Urteils und des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Gerade weil die Schutzverantwortung für Menschen auf dem Bundesgebiet von den Bürgern der Republik letztlich eingelöst werden muss, ist zwar eine Politik der humanitären Großzügigkeit jederzeit im Rahmen der dafür notwendigen gesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich möglich, aber eben nur nach definierten und nach dem Grungesetz der verfassungsmäßigen Ordnung und verantwortbaren Maßstäben, deren Einhaltung dann sowohl rechtlich möglich als auch dem Grunde nach praktisch durchsetzbar ist. Eine gesetzliche Ermächtigung( verfassungsgemäß nach dem Grundgesetz ) hat deshalb sowohl den Anwendungsvorrang des Unionsrechts als auch existenzielle Voraussetzungen jeder verfassten Gemeinschaft zu wahren. Nur eine kontrollierte und rechtsstaatlich wie sozialstaatlich beherrschbare Einwanderung in das Bundesgebiet ist erlaubt. Auf eine wirksame und humane Grenzsicherung dürfen kein Verfassungsorgan und keine gliedstaatliche Ebene verzichten. Sofern die personellen und sächlichen Mittel des Bundes nicht ausreichen sollten, darf der Bund auch auf die vom Freistaat Bayern bereits angebotenen landeseigenen Polizeikräfte im Wege der Vollzugshilfe Siehe ( § 59 Abs. 1 BayPAG )zugreifen.Nun dieses wurde eben durch einen schriftlichen Erlass der „ Bundesregierung „ auf einen Status sui generis explizit vereitelt, unterbunden und auch nicht erwünscht. <br />
Es ist darüber hinaus fraglich, ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzipvereinbar wäre. Für das Verfassungsrecht bleibt die Unterscheidung zwischen dem deutschen Volk als Souverän und Ausländern oder Staatenlosen bestimmend. Denn Volk im Sinne Artikel 146 GG von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG,von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist nur die Summe der deutschen Staatsbürger.<br />
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Die Bundesrepublik Deutschland kann als Staat alleine oder im Verbund mit der Europäischen Union sich an freiwilligen internationalen Mandaten zum Schutz bedrohter Minderheiten und verfolgter Gruppen beteiligen und sich zu Schutzmaßnahmen im Rahmen völkerrechtlicher Ver-<br />
träge verpflichten: Verfassungsrechtlich vorgeschrieben aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ist das nicht. Insofern ist eine kategoriale Grenze zwischen Innen und Außen bei der Geltung von Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten. Auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland kann der Schutz der Würde des Menschen nur dann wirksam gewährleistet sein, wenn die Kontrolle über die Einreise in das Staatsgebiet nicht verloren geht. Es unterliegt einem Missverständnis, wer glaubt, dass die Menschenrechte wegen ihrer universellen Geltung die staatliche oder supranationale Rechtsordnung suspendieren oder gar derogieren könnten. Als zwei normative individuelleMenschenrechte und demokratische Selbstbestimmung gehören diese als zwei normative Begründungs und Geltungsstränge zusammen und müssen sich deshalb wechselseitig achten: <br />
Weder darf eine Demokratie mit Mehrheitsbeschluss den Kernbestand derMenschenrechte aufheben, noch darf jemand unter Berufung auf universelle Rechte ( so auch hier zum Beispiel auf einem Status sui generis ) die demokratische Selbstbestimmung im Rechtstaat außer Kraft setzen. <br />
Auch eine neu gefasste grundgesetzliche verfassungsgemäße gesetzliche Anordnung dürfte im Ergebnis nicht auf eine wirksame Einreisekontrolle verzichten, weil eine solche,auch gesetzlich erlaubte Praxis, dann Gefahr liefe, die Voraussetzungen rechtsstaatlich und sozialstaatlich wirksamer zu beschädigen . Nun dieses wurde eben durch einen schriftlichen Erlass der „ Bundesregierung „ auf einen Status sui generis explizit vereitelt, unterbunden und auch nicht erwünscht. <br />
Da praktisch die völlig ausgefallene Grenzsicherung und Einreisekontrolle auf Anweisung ( sui generis , ungesetzlich ) der Bundesregierung gegen die grundgesetzliche verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik Deutschland mit allen dramatischen Folgen für die von den Ländern zu leistende Unterbringung und ihre Rechtsverantwortung für die betroffenen Menschen auch zusätzlich eine Folge des jetzt eingetretenen Zusammenbruchs des europäischen Schengen und Dublinsystems ist, lastet auf dem Bund auch im essentiellen Interesse der Länder eine verfassungsmäßige Pflicht zur Korrektur im Rahmen der Integrationsverantwortung. Diese Korrektur liegt naturgemäß im Gestaltungsspielraum der zuständigen Bundesorgane und sie wird auch nur in integrationsfreundlicher Weise vom Grundgesetz und der verfassungsgemäßen Grundordnung erwartet. Nur konnte diese auch nicht mehr wahrgenommen werden auf Anweisung sui generis. <br />
Es kann und muss sich auch durchaus dringend darauf berufen werden , dass bestimmte Maßnah-men, wie die bessere Sicherung der Außengrenzen oder der subsidiär gestaffelte Aufbau von Grenz-sicherungsanlagen zwischen den Mitgliedstaaten . Sollten solche Maßnahmen allerdings nicht ausreichen, um die bis dato bestehende exzeptionelle Situation wieder kontrollierbar zu machen, wird auch der Bund dann aus dem praktischen Scheitern dergemeinsamen europäischen Einreise-kontrolle heraus verfassungsrechtlich verpflichtet sein und werden , wirksame eigene Grenzsicherung an der Bundesgrenze sicherzustellen .<br />
Für die für die Bundesrepublik Deutschland bestehende grundgesetzliche verfassungsgemäße Ordnung und deren gesetzlich verankerte <br />
Rechtspositionen und deren Kern die Verfassungsidentitität der Bundesrepublik Deutschlands und seines Volkes Gesetz ist und bleibt und zum Schutz die Interessen des Landes und seines Volkes definiert und nicht durch ein bestimmtes politisches Verhalten des Bundes (Handeln oder Unterlassen) und mit rechswidrigem Erlass auf einem Status sui generis in einer schlüssig dargelegten Weise die Handlungsunfähigkeit und tatsächlich die gesamte Bundesrepublik Deutschland betrifft ist, ein Rechtsbruch unvorstellbaren Ausmaßes so etwas hat es seit 70 Jahren nicht mehr gegeben . <br />
Das Grundgesetz desweiterem setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus dieses ist auf der besagten Anweisung nicht mehr möglich macht durch Abschaffung und außer Kraft setzen der Gesetze und der Rechstsstaatlichkeit und der gesamten Grundgesetzordnung kein verfassungsgemäßes Handeln mehr möglich.<br />
Desweiterem , die Europäische Menschenrechtskonvention begründet kein Menschenrecht auf ungehinderte Einreise in einen Konventionsstaat und sieht keine unbegrenzte Pflicht zur Aufnahme von Vertriebenen oder heimatlos gewordenen Menschen vor.<br />
Zur Wahrung der verfassungsstaatlichen Ordnung und zum Schutz des föderalen Gefüges muss zumindest die Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetzliche geschützte Ordnung wieder hergestellt werden. Artikel 20 Abs. 1-4.<br />
Eine übergesetzliche Rechtfertigung( sui generis ), sich angesichts der aktuellen Situation dieser demokratisch legitimierten Rechtslage zu entziehen, gibt es nicht. Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gebietet ebenso wenig wie die Genfer Flüchtlingskonvention, allen Einreisewilligen Aufenthalt zu gewähren.<br />
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Die Flüchtlingskrise lässt sich im Rahmen des Rechts und nur im Rahmen des Rechts, nicht unter Außerachtlassung desselben lösen. Zum Recht zurückzukehren ist weder inhuman noch politische Schwäche; ganz im Gegenteil. Die Stärke einer Demokratie zeigt sich nicht zuletzt in ihrer Fähigkeit zur Selbstkorrektur bei Durchsetzung der geschützten und unantastbaren grundgesetzlichen Ordnung und verfassungsmäßigen Rechtslagen nur muß diese auch gewollt sein.<br />
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.<br />
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.<br />
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.<br />
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. <br />
<b>Der Beschwerdeführer und Antragsteller wird durch die tatsächlichen Veränderungen in Deutschland, welche spätestens seit dem 4. September 2015 und gegenwärtig noch immer – rechts- und verfassungswidrig – durch die Bundesregierung herbeigeführt werden,</b><br />
<b>– insbesondere durch das Grenzregime, welches – rechts- und verfassungswidrig – die millionenfache unerlaubte oder illegale Einreise duldet/dulden muss durch grundgesetzfeindliche Erlasse</b><br />
– unkontrollierte ausländische Straftäter, <br />
– internationale Terroristen und<br />
– Durch Unterdrückung und dem nichtverfolgen der begangenen Straftaten von Migranten und sogenannten Flüchtlingen gegen die deutsche Bevölkerung , sei es Diebstahl ,Raub , Mord, Totschlag , Vergewaltigungen, Nötigung , öffentliche Aufrufe und Drohungen im Beisein von Polizei mit Aüßerungen zu angekündigten Tötungen und Morden gegen die deutsche Bevölkerung und der schon seit Jahrzehnten integrierten ausländischen Mitbürger <br />
– Morde und Totschläge ,versuchte Morde auch gegen Polizei, Security Personal , Krankenhauspersonal und Kinder , Alte Menschen ,Rentner und Frauen <br />
– die Unterdrückung der deutschen und der schon integrierten Menschen und Bevölkerung in Zusammenhang mit der illegalen Masseneinwanderung der Migranten <br />
und der Vertuschung und Verschleierung und nicht Strafverfolgung dieser Straftaten ,das friedliche Protestieren dieser Menschen gegen diese Taten werden jetzt mit sogenannten „ Rechtsstaatlichen „ ? Mitteln mit Polizeiaufgeboten in tausender Personeller Stärke erbarmungslos verfolgt , Verfolgung und Anklagen mit scheinheiligen Aussagen wegen Volksverhetzung gegen diese Straftäter , wird das deutsche Volk und der schon Interierten Menschen und Ausländer , die Vergewaltigungsopfer und das Volk die gegen das verachtende Rechtsbeugende Staatsregime aufbegehren und friedlich Ihren Staat Ihr Land gegen diese Grundgesetzbrechende Regierung schützen und Ihre Ornung in Gefahr sehen ,werden jetzt vom Opfer zum Täter abgestempelt ,diffamiert und gnadenlos gegeneinander gehetzt und mit aller Härte und Maßnahmen bestraft und verfolgt <br />
– Medienhetze und staatliche Hetze um dieses Gesetzbrechende Treiben der Regierung zu schützen und zu verschleiern und zu vertuschen , werden jetzt mit Strafverfolgung gegen das eigene Volk welches seine Rechte nach Artkel 20 des GG Artikel 4 ,gegen diesen Unrechtsstaat , jetzt wahrnimmt und Ihre grundgesetzliche Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verteidigen möchte, jetzt erbarmungslos bekämpft mit aller zur Verfügung stehenden Mitteln des totalitären rechtsbrechenden Systems .<br />
– Das Sozialstaatsgefüge und finanzielle System wie Rentensysteme , Krankenkassenbeiträge, ( die schon jetzt erhöht wurden), mit schon jetzt unvorhersehbaren Ausmaßes welches heillos gesprengt wird und schon jetzt Beitragserhöhungen getätigt wurden, Pflegeversicherungen, kommunale Auswirkungen zur Unterbringung ein finanzielles Desaster in mehrstelligen Billionen Bereich in allen Belangen jetzt entstanden sind und noch werden , die alle Ausmaße sprengt <br />
– Die eigene Bevölkerung das deutsche Volk und die integrierten Ausländer die dieses erschaffen haben werden jetzt kategorisch ausgeklammert , das betrifft alle Bereiche des Lebens und betrifft sowohl alle Schichten des Volkes . Tätige Schichten ,vor allem Kinder , Alleinstehende (die keine großen Möglichkeiten haben diesem zu entgehen ), Kranke , Rentner , sozial Schwache die nie wieder Beschäftigung finden werden ,Kranke nach 30 – 40 Jahren Arbeit zerstörte Menschen werden allein gelassen und jetz diffamiert und als „ Volksfeinde und Verbrecher „ abgestempelt <br />
<br />
– Träger höchstgefährlicher und ansteckender Krankheiten, welche in Deutschland schon lange als ausgerottet galten (zum Beispiel TBC,Aids ,Cholera ),<br />
– in seinem Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG und in seinem Grundrecht oder grundrechtsgleichen „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“ aus Artikel 20 Abs. 1-3 GG verletzt., desweitem insbesondere auch <br />
<br />
- auf das Recht von Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 GG als Grundrecht zusteht. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität, zu der gehört, daß Deutschland deutsch bleibt und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und sogenannten Führererlass (sui generis ) zerstört wird .<br />
Desweiteren auch verletzt auf das Recht im Grundgesetz Artikel 5, Abs. 1 gegen welches jetzt seit September 2015 massiv auf einen Status sui generis verstoßen wird .( Zensur in allen Belangen der Meinungsfreiheit mit allen Mitteln )<br />
<br />
VI.<br />
<br />
<br />
Der Beschwerdeführer bittet deshalb das Hohe Gericht, diese Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, auch weil „ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt“ (§ 93a Abs. 2 lit a. BVerfGG). <br />
<br />
Außerdem bittet der Beschwerdeführer um die unverzügliche Mitteilung des Aktenzeichens, unter welchem diese Verfassungsbeschwerde bei dem Gericht geführt wird <br />
<br />
C.<br />
<br />
A N T R A G des Beschwerdeführers : <br />
<br />
<b>Der mit dieser Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag lautet sinngemäß, </b><br />
<br />
<br />
<b> - festzustellen und anzuordnen -</b><br />
<br />
Verstoß und Bruch der Verfassung und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gegen <br />
<br />
Artikel § 20 Abs. 1 -3 des Grundgesetzes durch die Bundesregierung auf schriftlicher Anweisung , auf einen Status " sui generis"der nicht erlassen werden kann weder von der Bundesregierung , weder von der Kanzlerin Dr. Merkel noch einem Minister und selbst nicht durch Bundesrat und Bundestag <br />
Des unrechtmäßigen ausser Kraft setzen der Verfassung auf Grundlage eines Status - sui generis - den es nur in totalitären Diktaturen gibt und damit einem Verstoss und Rechtsbruch gegen das Deutsche Grundgesetz. Dieses ist ein Bruch unseres Grundgesetzes und der grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen Ordnung und das ausser Kraft setzen und Abschaffung unseres Rechtsstaates.<br />
Durch totalitärer Diktatur und konstitioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis<br />
Hier handelt es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland ( Hochverrat , Landesverrat )<br />
<br />
Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität, zu der gehört, daß Deutschland deutsch bleibt Artikel 146 GG und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der „ Bundesregierung „, das gesamte Grundgesetz ausser Kraft gesetzt wird nach Artikel 20 Abs. 1- 3 indem keine Souveränität des Volkes , keine Rechtsstaatlichkeit und Demokratie mehr besteht und zu zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird in Verbindung mit der Unabänderlichkeit nach Artikel 79 Abs. 3 der Ewigkeitsklausel in Verbindung des Artikel 146 GG der Bundesrepublik Deutschland <br />
Ein eklatanter schwerwiegender Grundgesetz und Verfassungbruch darstellt sowie auf Artikel 146 des GG wonach nur das Deutsche Volk ( Artikel 116 GG ) als Souverän über eine Abstimmung in einem Volksentscheid die Identitität des Grundgesetzes , des Volkes und einer neuen Verfassung entscheidet .<br />
<br />
<br />
1. <b> Die Personen der Regierung und ( Parlament ) die auf dieser Grundlage Straftaten die im Zusammenhang mit sogenannten Migranten , Flüchtlingen nicht verfolgt und angewiesen haben auf sui generis ,</b><br />
2. <b>nicht geahndet, vertuscht, verschleiert und die Polizei und Justiz massiv zur Strafvereitelung im Amt genötigt und angewiesen haben , diese sind auch gesetzlich zur Verantwortung zu ziehen </b><br />
<br />
3. <b>Die Personen der Regierung und ( Parlament ) die diesen Verstoß und Rechtsbruch gegen das Deutsche Grundgesetz, dieses durch einen Bruch unseres Grundgesetzes und der grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen Ordnung und das ausser Kraft setzen und Abschaffung unseres Rechtsstaates ermöglicht haben,</b><br />
<b>Durch totalitärer Diktatur und konstitioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis ermöglicht und ausgeführt und angewiesen haben </b><br />
Hier handelt es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit <b>, zur Verantwortung zu ziehen </b><br />
<br />
Zur Wahrung der Grundgesetzlichen verfassungsgemäßen staatlichen Ordnung und zum Schutz des föderalen Gefüges muss zumindest die Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetzliche geschützte Ordnung wieder hergestellt werden.<br />
<br />
– festzustellen, daß das gegenwärtige deutsche Grenzregime europarechtswidrig und verfassungswidrig ist und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt,<br />
<br />
– die Bundesregierung und alle nachgeordneten Dienststellen des Bundes und der Länder anzuweisen, die unerlaubte Einreise sofort wirksam zu unterbinden (Kriminalprävention), die – seit dem 4. September 2015 – illegal eingereisten Personen ausnahmslos „sofort“ auszuweisen und abzuschieben, und die auch vorher illegal eingereisten Personen „unverzüglich“ auszuweisen und abzuschieben sind, <br />
<br />
– die Strafverfolgungsbehörden anzuweisen, die in Rede stehenden Sachverhalte noch<br />
einmal wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu überprüfen und diese geahndet werden <br />
<br />
– Aufhebung der Imunität der genannten Person der Bundeskanzlerin Angela Dorothea Merkel, (* 17. Juli 1954 in Hamburg als<br />
Angela Dorothea Kasner), Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin<br />
<br />
– den Stellvertreter der Bundeskanzlerin Sigmar Gabriel (* 12. September 1959 in Goslar), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin, <br />
<br />
– den Bundesminister des Innern Karl Ernst Thomas de Maizière (* 21. Januar 1954 in Bonn), Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, <br />
<br />
– den Senator des Inneren und Sport Michael Neumann und dessen persönlichen Referenten Hauke Carstensen beide Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg <br />
im weiteren explizit:<br />
<b>Stelle ich hiermit nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 21 Absatz 1. und 2. GG - Maßnahmen zur Sequestrierung anzuordnen vornehmlich gegen die Parteien des Bundestages und Bundesrates die mit wissentlicher Billigung und schriftlichen Erlass eines grundgesetzwiedrigen Ermächtigungs- Erlaß ,durch den oder einen " Status Sui Generis " die innere Ordnung und demokratischen Grundsätze sowie die Rechtsstaatlichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung und Sozialstaatsprinzip ausser Kraft gesetzt und das Grundgesetz beseitigt und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland hochgradig gefährdet und abgeschafft haben . Parteien die dies zulassen und billigen sind hier Grundgesetzwidrig und verfassungswidrig. Alle Personen sind diesbezüglich strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und die Parteien aufzulösen </b><br />
<br />
<b>Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland</b><br />
<b>Art 21 </b><br />
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. <b>Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.</b> Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.<br />
(2) <b> Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.</b> Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.<br />
und deren aller hier <b> namentlich Genannten vorläufige Suspendierung und Sequestrierung mit </b><br />
<b>nachfolgender Amtsenthebung und Bestrafung derselbigen nach gesetzlicher grundgesetzlicher geschützter Ordnung und Lage des Grundgesetzes des Deutschen Volkes der Bundesrepublik Deutschlands</b><br />
(2 ) und Einsetzen eines Sequester zur Durchsetzung und Einhaltung der Grundgesetzlichen verfassungsmäßigen Ordnung , Rechtsstaatlichkeit und Demokratie<br />
<br />
(3) <b>Die Personen nach allem in dieser Klageausführung aufgeführten genannten Artikeln</b><br />
<b>des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland </b><br />
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland <b>und auf die ungesetzlichen Realakte durch die die innere Ordnung die grundgesetzliche und verfassungsgemäße Ordnung und demokratischen Grundsätze sowie die Rechtsstaatlichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausser Kraft gesetzt haben und das Grundgesetz beseitigt und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland hochgradig gefährdet haben zu bestrafen ( Hochverrat ) </b><br />
<br />
(4) diese <b>Grundgesetzlich geschützte verfassungsmäßige Ordnung wiederherzustellen und auf deren Grundlage - </b> <b>das die Bundesrepublik Deutschland indem die Grundgesetzlich verfassungsgemäße Ordnung zerstört wurde und nicht mehr nach dieser - Handlungsfähig ist - und darf , auf einem ungesetzlichen Realakt durch einen Status sui generis einem sogenannten Führererlaß </b><br />
<br />
(5)<b><span style="font-size: large;"> eine Volksabstimmung des Souverän </span>– also des Deutschen Volkes (nach Art. 116 GG), also Ausländer eindeutig ausgenommen, von dem die Grundgesetzliche Staatsgewalt ausgeht</b> und <br />
<br />
(6) <b>dem gesetzwidrig handelnden ,( nach sui generis )dem Oligarischem handelnden Parlament , </b><br />
<b>dem diese Staatsgewalt „ nur „ geliehen ist , (welches ebenfall hochgradig gegen diese Grundgesetzliche Ordnung bewußt kriminell verstoßen hat und noch bis zum heutigen Tage dieses zelebriert ) durch eklatantes Staatsversagen und damit ein ganzes Volk verderben zu sequestrieren </b><br />
<br />
<b>auf Grund dieser Sachlage und Tatsache abzustellen und anzuordnen </b><br />
<br />
<span style="color: #f1c232;"><b>( 7 ) Dem Deutschen Volk als Souverän und nur diesem auf Artikel 146 des GG über eine Abstimmung in einem Volksentscheid die Identitität des deutschen Volkes und nur diesem – dem Deutschen Volk - (nach Art. 116 GG), über eine Gesamtdeutsche neue Verfassung zu bestimmen .</b></span><br />
<span style="color: #f1c232;"><b>Diese Vorraussetzung sind nach – allen Genannten - in dieser Klage explizit aufgeführten Artikeln des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland - erfüllt .</b></span><br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<b> Epilog</b><br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<b> <span style="font-size: small;">„Deutschland ist ein Rechtsstaat und Deutschland muß ein Rechtsstaat</span></b><br />
<br />
<br />
<b>bleiben!“</b> <br />
<br />
<br />
<span style="background-color: #f1c232;"></span><br />
<br />
<span style="color: #ffd966;"><span style="background-color: white;"><b><br /></b></span></span><br />
<br />
<span style="color: #e06666;"><b>Das Deutsche Volk als Souverän ( Artikel 116 GG ) und nur dieses kann auf Artikel 146 des GG über eine Abstimmung in einem Volksentscheid die Identitität des <br /><br />Grundgesetzes , des Volkes und einer neuen Verfassung bestimmen und entscheiden .</b></span><br />
<br />
<br />
Hochachtungsvoll <br />
<br />
<br />
<br />
<br />
(Bies Norman ) Beschwerdeführer, Antragsteller xxxx den 04.03.2016<br />
<br />
<br />
<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhWJCKyCLFQZ62864kk_k64Wnm8-NiaELvqjXm1i0rVnHjWNAEChU9PnGgkd97Zg0lXuydGVGLGU_4FSQoctavczQVZ90FYnglwxuQhd-QogX9CAvsglIZ5X5ydBAwV9xZ8ea5XheLGxzE/s1600/N.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="320" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhWJCKyCLFQZ62864kk_k64Wnm8-NiaELvqjXm1i0rVnHjWNAEChU9PnGgkd97Zg0lXuydGVGLGU_4FSQoctavczQVZ90FYnglwxuQhd-QogX9CAvsglIZ5X5ydBAwV9xZ8ea5XheLGxzE/s320/N.jpg" width="320" /></a></div>
Norman Bies geb . 22. 06.1994<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Der nicht erkannte Feind ist der Schlimmste !!!Geben sie bitte obacht .. <br />
<br />
<br />
Therefore: Solve the problem, Germany, and leave you this support from the other European states and peoples, because the German question goes to all. If the problem is not solved, there will be no more Germany and all other European countries as well as the Germans and other European nations, ethnicities and tribes soon, because that is the goal of the conspirators (power elite, governments, mass media). The New World Order (NWO) is under the rule of one-world government, a Europe with regions before instead of sovereign nation states - populated by a mixed race with an IQ of only 90: too stupid to understand, but smart enough to work. In political commercial it seems to be for some time.<br />
<br />
<span class="" id="result_box" lang="de"><span class="">+++++++++++++++++++++++++++++++++++++</span><br /><span class="">Deshalb:</span> <span class="">Lösen Sie das Problem</span>, Deutschland, und lassen Sie diese Unterstützung von <span class="">den anderen europäischen</span> Staaten und Völker, weil die deutsche Frage an alle geht. <span class="">Wenn das Problem nicht</span> gelöst ist, wird es nicht mehr Deutschland sein <span class="">und alle anderen europäischen</span> Länder sowie die Deutschen und anderen europäischen Nationen, Ethnien und <span class="">Stämme</span> nicht mehr geben , vernichtet , denn das ist das Ziel der Verschwörer (Machtelite , Regierungen, Massenmedien ) . Die neue Weltordnung (NWO) ist unter der Herrschaft der Eine-Welt-<span class="">Regierung</span>, ein Europa mit den Regionen vor, statt der souveränen Nationalstaaten - bevölkert von einem gemischten Rennen mit einem IQ von nur 90: zu dumm <span class="">zu verstehen, aber</span> klug genug, um zu arbeiten, . In politischen kommerziellen scheint es <span class="">seit einiger</span> Zeit.<br />++++++++++++++++++++++++++</span><br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/-SXxYDJ5Vds" width="560"></iframe>
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/6FqQtqXdbrc" width="560"></iframe>
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/L4LEdQQnK6s" width="560"></iframe>namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-70200651852547500642016-02-20T20:04:00.003+01:002016-05-12T02:15:39.167+02:00Staatsanwalt begeht Strafvereitlung im Amt , Rechtsbeugung , Asylwahnsinn, Recht(s)staat ,Strafanzeige <h1 align="LEFT" class="western" style="font-weight: normal; line-height: 100%;">
<span style="color: black; font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="background: transparent none repeat scroll 0% 0%;">Generalstaatsanwaltschaft
Berlin Norman Bies </span></span></span><span style="font-size: large;">
</span></h1>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="font-weight: normal; line-height: 100%;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span><span style="font-size: large;">Elßholzstraße 30 – 3 <br />10781 Berlin </span>
<br />
<span style="font-size: large;">
</span><span style="font-size: large;"><b>Generalstaatsanwalt Ralf
Rother </b> </span><br />
<span style="font-size: large;">
</span><span style="font-size: large;">Tel.: +49 30 9015-0 Telefon <br />Fax: +49 30
9015-2727 </span><br />
<br />
<span style="font-size: large;">22.02.2016 </span><br />
<span style="font-size: large;">
</span><span style="font-size: large;"><br /></span>
<br />
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="font-weight: normal; line-height: 100%; margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;">Hiermit stelle ich </span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="font-weight: normal; line-height: 100%; margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 100%; margin-bottom: 0cm;">
<span style="color: black; font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><b><span style="background: transparent none repeat scroll 0% 0%;">Strafanzeige
und Anzeige gegen Dr. Brocke </span></b></span></span><br />
<span style="color: black; font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><b><span style="background: transparent none repeat scroll 0% 0%;">Staatsanwaltschaft Berlin </span></b></span></span><br />
<span style="color: black; font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><b><span style="background: transparent none repeat scroll 0% 0%;">Turmstraße 91 </span></b></span></span><br />
<br />
<span style="color: black; font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><b><span style="background: transparent none repeat scroll 0% 0%;"> </span></b></span></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 100%; margin-bottom: 0cm;">
<span style="color: black; font-size: large;"><span style="background: transparent none repeat scroll 0% 0%;">
<span style="font-family: "calibri";"><b>wegen
</b></span></span></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="color: black; font-size: large;"><span style="background: transparent none repeat scroll 0% 0%;">
</span></span><span style="font-size: large;"><b>Straftatbestand
der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Sehr
geehrter Herr Generlstaatsanwalt ! </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<div align="LEFT" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Mit
einem Schreiben vom 18. Oktober 2015 </b></span><span style="font-size: large;"><b>Unser
Aktenzeichen </b></span><span style="font-size: large;">NN/AA/1015
</span></div>
<span style="font-size: large;"><b> hatte ich die Bundeskanzlerin
Frau Angela Merkel et al. </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Und
Innensenator Neumann wegen des Verdachts auf Verfassungsbruch
angezeigt. </b></span>
</div>
<span style="font-size: small;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Meine
Anzeige wurde unter dem Aktenzeichen / Geschäftszeichen 276 Js367/16
</b>registriert, sie
wurde also in das „Allgemeine Register“ (AR) ?eingetragen und
führte nicht zur Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens
gegen die Beschuldigten, weil sich für den
Sachbearbeiter Dr Brocke Staatsanwalt Berlin Turmstraße 91<br />10559
Berlin angeblich „keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Straftat ergeben“ haben.
</span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="font-size: large;">Es
geht im wesentlichen um die zwei Tatbestandsmerkmale
„verfassungsmäßige Ordnung“ Des Deliktes des unrechtmäßigen
ausser Kraft setzen des Dubliner Abkommen 3 auf Grundlage eines
<b>Status - sui generis</b> – schriftliche <b>Anweisung der
Bundesregierung </b>den es nur in totalitären Diktaturen gibt und
damit einem Verstoss und Rechtsbruch gegen das Deutsche
Grundgesetz.Dieses ist ein Bruch unseres Grundgesetzes und der
grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen Ordnung und das ausser
Kraft setzen und Abschaffung unseres Rechtsstaates.</span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" lang="zxx" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="font-family: "calibri" , sans-serif; font-size: large;"><span style="font-family: "calibri" , sans-serif;">D</span>ie
Dienstanweisung zum Gesetzesbruch Aktenzeichen Herausgabeverlangen
nach dem Hamburgischen TransparenzG die relevante Unterlage vom
Justitiariat der Hamburger Polizei , die Vollzugsinformation </span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div align="LEFT" lang="zxx" style="line-height: 115%; margin-bottom: 0.35cm;">
<span style="font-family: "calibri" , sans-serif; font-size: large;"><b>J
211/22.21-3, 12 v. 8.9.2015 </b>nämlich. Diese</span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-family: "calibri" , sans-serif; font-size: large;">Vollzugsinformation
wurde am 08. September um 09:14 Uhr morgens an alle relevanten
„Vollzugsdienststellen der Polizei auftragsgemäß“ verbreitet.
Gegenstand ist „die nachstehende E-Mail der Behördenleitung vom
07.09.2015 (18:30 Uhr) zur Kenntnis und Beachtung</span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-family: "calibri" , sans-serif; font-size: large;"><span lang="zxx">In
Meiner Anzeige </span></span><span style="font-family: "calibri" , sans-serif; font-size: large;"><span lang="zxx"><b>mit
Aktenzeichen gesendet NN/AA7105 war als </b></span></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-family: "calibri" , sans-serif; font-size: large;"><b>Screenshot
anbei angefügt .</b></span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;">Kanzlerin Dr. Angela Merkel et al.
begeht hier Selbstjustiz, Rechtsbruch Verletzung und Abschaffung und
ausser Kraftsetzung des Grundgesetzes.<br />Sie hat das Dublin-Abkommen
ohne parlamentarische Billigung oder sonstige rechtliche Befugnis im
Alleingang außer Kraft gesetzt,auf dem Status " Sui Generis ",
um 1 .200 000 Flüchtlingen aus Ungarn den Zugang nach Deutschland zu
eröffnen.
</span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><span lang="zxx">Zudem läuft ein
Gesetz, das eine solche Anordnung eines Ministers nicht nur für den
Einzelfall, sondern pauschal für eine unbegrenzte Vielzahl von
Flüchtlingen unter dem völlig unbestimmten, also rechtstaatlich
ungeeigneten Topos allgemeiner ´Humanität´ ermöglicht, dem klaren
Wortlaut der Verfassung in Art 16a II GG zuwider, dass bei Einreise
auf dem Landweg über EU-Transitstaaten das Asylrecht entfällt. Der
einfache Gesetzgeber kann nicht – wie in § 18 IV AsylverfahrensG
geschehen – auf verfassungsgemäße Weise einen Minister
ermächtigen, die Verfassung oder Teile hiervon auszuhebeln.</span><span lang="zxx"><b>
Dazu hätte es einer erneuten Verfassungsänderung mit 2/3- Mehrheit
von Bundestag und Bundesrat bedurft. </b></span></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;">Diesen Text der Mail kann
man nicht umdeuten und umerklären. Heißt es doch in der mail
unmissverständlich und klar, dass das Justiziariat der Polizei „im
Auftrage der Behördenleitung ersucht (wird), diese Kernaussage im
Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu
steuern“. Die Kernaussage ist die rechtliche Einschätzung, dass
der Rechtsbruch von Bund und Ländern eine Erlaubnis sui generis
(eigener Art) sei, die es ausschließe, dass die Ungarn-Flüchtlinge
eine unerlaubte Einreise begehen und die „Polizeivollzugsbeamten“
diese nicht zu verfolgen haben. ( Bundesweit !)</span></div>
<span style="font-size: small;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: small;"><br /><span style="font-size: large;">Diese Rund E. Mail ist
durch eine undichte Stelle "geleakte "Mail an alle
Innensenatoren ergangen und nicht nur an den Innen Senator Neumann
von Hamburg wie hier zu sehen ist, denn die Flüchtlinge aus
Österreich und Ungarn sind schon auf diesen Status sui generis
eingereist und auch hier nicht zu verfolgen ! Im Gegenteil sie werden
ohne Pass usw. in alle Bundesländer verteilt auf Anweisung der
Bundesregierung !<br />Auf Nachfrage des Medienrechtlers Herrn
Steinhöfel an den Sprecher Hauke Carsten wurde diese E mail
bestätigt ! <br />Solche Aufforderung zur Strafvereitelung im Amt
durch Polizeibeamte ist eine Straftat auf Anweisung der Regierung und
schwerster Gesetzesbruch
</span></span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;">Dazu benötigt es keiner
weiteren Erklärung
</span></div>
<span style="font-size: small;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: small;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: small;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;">Das Staatsgebiet ist fraglos
durch seine Grenzen definiert, und diese sind deshalb zu schützen
und nicht der Willkür Dritter oder der Beliebigkeit nach außen und
innen preiszugeben, die Staatsgrenzen sind Bestandteil der
verfassungsmäßigen Ordnung. Dasselbe gilt für die Staatsgewalt.
Wenn ein Staat seine Staatsgewalt nicht ausübt, indem er
millionenfach ausländische Invasoren illegal eindringen läßt, und
diese wie liebe Gäste bewirtet, verliert dieser Staat ein
unverzichtbares Element seiner Staatlichkeit, d. h. der Staat hört
auf, „Staat“ zu sein, und es beginnt die Anarchie! Auf den
eindeutigen Wortlaut der Artikel 16a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und
20 Abs. 3 GG wird ausdrücklich hingewiesen:
</span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Artikel 16a GG. (1)
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich
nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die
Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist. [...] Artikel 20 GG. [...] (3) Die Gesetzgebung
ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Es wäre schön, wenn der wegen Strafvereitelung im Amt Angezeigte und Beklagte Dr. Brocke mit dürren Worten erklären könnte,
daß ich mich vielleicht irre und, </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b><span lang="zxx">daß das durch
seine Grenzen festgelegte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
kein Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist oder - daß die
Bindung der vollziehenden Gewalt an „Gesetz und Recht“ kein
Verfassungsgrundsatz ist oder wenigstens für die Bundeskanzlerin und
ihre Minister nicht gilt. </span></b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Die Bundesregierung hat
die Pflicht, Straftaten – auch die illegale Einreise (§§ 14 und
95 AufenthG) in jedem Einzelfall, insbesondere die
hunderttausendfache oder millionenfache Invasion – zu verhindern
und die verfassungsmäßige Ordnung (Artikel 20 Abs. 3 GG) zu
bewahren. Statt diese Amtspflichten zu erfüllen, machen die
Beschuldigten Merkel et al. sich die Gewalt der ungebremst
eindringenden Massen-Migration (Einwanderungswaffe) zu eigen, obwohl
sie den damit verbundenen Angriff auf das Staatsgebiet und die
verfassungsmäßige Ordnung abwehren müßten. Die Beschuldigten
versuchen also, mit Gewalt „die auf dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern“, und das ist Hochverrat gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Und dieses auch noch
zusätzlich auf schriftlicher Anweisung auf einen “Status
suigeneris”</b></span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Nach meinem [Staats-]
Verständnis gehört es zu den Amtspflichten des hier wegen Strafvereitelung Angezeigten und Beklagten Dr. Brocke, die ihm vorliegenden Anzeigen nicht nur formularmäßig
„abzubügeln“, sondern den Bürgern, welche sich ernsthafte
Sorgen machen, daß sie von einer Kriminellen oder einer ganzen
Verbrecherbande in Berlin regiert werden, mit einfachen Worten zu
erklären, weshalb die Bundeskanzlerin durch ihr Tun und Unterlassen
die verfassungsmäßige Ordnung nicht geändert und den
Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht beseitigt hätten oder,
daß die tatsächliche und verfassungsfeindliche Änderung der
Grundordnung praktisch „gewaltlos“ geschieht was allerdings
schlimm genug ist zumal es gegen das Grundgesetz , Rechtsstaatlichkeit , Demokratie verstößt und ein schwerer anmaßender Willkürakt im Sinne eines Führerbefehls verstanden werden muß und ist. </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><span lang="zxx">Es müßte für einen
wissenschaftlichen Mitarbeiter, wo das erste und zweite juristische
Staatsexamen noch nicht als Trostpreis beim Kindergeburtstag
verschenkt wird, doch eine Ehrensache sein, mühelos nachvollziehen zu
können, was ein Grudgesetzbruch oder ein Rechtstaat bedeutet weshalb
die angezeigten Personen sich nicht strafbar gemacht haben sollen.
Die bloße Behauptung, daß „sich keinerlei Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Straftat ergeben haben sollen</span></span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"> ist es jedenfalls nicht.</span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Im übrigen könnte
dieses ein Richter eventuell doch erklären , denn nur dieser kann Recht sprechen und nicht ein Staatsanwalt Dr. Brocke . </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Falls der Beklagte Dr. Brocke mit dieser einfachen Übung wirklich
überfordert sein sollte, sind Sie, sehr geehrter Herr
Generalstaatsanwalt, sicherlich in der Lage, ihrem Untergebenen aus
dieser Verlegenheit zu helfen </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Hochachtungsvoll! </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Bies , Norman </b></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>Anzeigenerstatter</b></span></div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><br /></span>
</div>
<span style="font-size: large;">
</span>
<br />
<div lang="zxx" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="font-size: large;"><b>P. S.: Um eine
unverzügliche Eingangsnachricht mit dem Aktenzeichen der
Generalstaats anwaltschaft wird höflichst gebeten , welches ich für
die Wahrnehmung meiner zusammenhängenden zivilrechtlichen Interessen
benötige </b></span>
</div>
namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-28039643848369463812015-12-09T22:47:00.001+01:002016-05-14T00:12:21.486+02:00Strafanzeige Bruch des Grundgesetzes Artikel 20 auf Status sui generis<div align="LEFT" style="line-height: 100%; margin-bottom: 0cm;">
<div style="line-height: 100%;">
<span style="color: black;"><span style="font-family: "calibri";"><br /></span></span>
<span style="color: black;"><span style="color: yellow; font-family: "calibri"; font-size: large;">Mit Wissen und Billigung der Bundesregierung in dieser E- Mail und mit Wissen und Billigung der Bundesregierung wurde das Grundgesetz Artikel 20 Abs. 1 - 3 außer Kraft gesetzt .</span></span></div>
<div style="line-height: 100%;">
<span style="color: black; font-size: large;"><span style="color: yellow; font-family: "calibri";">Dadurch wurden alle Bundesländer , Ministerien , Polizei , Grenzschutz - angewiesen an den Grenzen alle Flüchtlinge - nicht zu verfolgen und zu stoppen.</span><span style="font-family: "calibri";"> </span></span></div>
<div style="line-height: 100%;">
<span style="color: black;"><span style="color: yellow; font-family: "calibri";"><br /></span></span>
<span style="color: black;"><span style="font-family: "calibri";"><br /></span></span>
<span style="color: black;"><span style="font-family: "calibri";"><br /></span></span>
<span style="color: black;"><span style="font-family: "calibri";"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3a117aURQXhbrKwrfYDxXpZjkrFCFYqTySjNX2cRAM3zN_yCB6Nv4XdNY7ri1yZjXi3ptWNayF6-xNmx25khbueV6KyjE9vJ4bqhNezii4IkeWcMhcYph57hj0jDCA5R1074mZsXrvy8/s1600/Screenshot-2015-09-10-17.50.31.jpg" imageanchor="1"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3a117aURQXhbrKwrfYDxXpZjkrFCFYqTySjNX2cRAM3zN_yCB6Nv4XdNY7ri1yZjXi3ptWNayF6-xNmx25khbueV6KyjE9vJ4bqhNezii4IkeWcMhcYph57hj0jDCA5R1074mZsXrvy8/s1600/Screenshot-2015-09-10-17.50.31.jpg" /></a></span></span></div>
<div style="line-height: 100%;">
<span style="color: black;"><span style="font-family: "calibri";"><br /></span></span>
<span style="color: black;"><span style="font-family: "calibri";"><br /></span></span>
<span style="color: black;"><span style="font-family: "calibri";"><br /></span></span>
</div>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Bies, Norman Unser Zeichen : NN/AA/1015</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span></span><br />
<br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Staatsanwaltschaft Berlin</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Turmstraße 91</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">10559 Berlin</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Vorab via Telefax : (0)30 9014 3310 Original folgt auf dem Postwege</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> 18. 10. 2015</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Sehr geehrte Damen und Herren,</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">1. Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Dr. Angela Merkel- Bundeskanzlerin , wegen </span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">A. Des Deliktes des unrechtmäßigen ausser Kraft setzen des Dubliner Abkommen 3 auf Grundlage eines Status - sui generis - den es nur in totalitären Diktaturen gibt und damit einem Verstoss und Rechtsbruch gegen das Deutsche Grundgesetz.Dieses ist ein Bruch unseres Grundgesetzes und der grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen Ordnung und das ausser Kraft setzen und Abschaffung unseres Rechtsstaates. </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Durch totalitärer Diktatur und konstitioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis!</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Hier handelt es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. </span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">(Karl Joachim Friedrich , und Linz et. al)</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Gewichtigstes Argument ist nach wie vor, daß die NS-Diktatur ein</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Phänomen sui generis darstellt ( Professor Günther Heydemann Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung Dresden , Wolf-Erich-Kellner-Gedächtnisstiftung Habilitationsschrift "Konstitution gegen Revolution.)und andere Politik wissenschaftler. </span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Ich berufe mich hier auf den Artikel 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Abs. 1 - 3</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">B. Desweiteren auf dieser oben genannten Grundlage beruhenden Rechtsverletzungen und unter schriftlicher Anweisung auf einen Status sui generis eine Rechtsverletzung durch Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern durch Verletzung des § 96 AufenthaltsG i.V.m. §§95 I Nr.3 i.V.m. 14 AufenthaltsG und durch schriftliche Anweisungen an den Senator Michael Neumann und Hauke Carstensen und durch eine Rund E. Mail auch an andere Minister des Inneren auf "Status sui generis "die Polizei schriftlich zum Rechtsbruch des § 96 und zur Strafvereitelung im Amt § 258 StGB aufgefordert und hier angewiesen zu haben.</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Hier wird die gesamte Rechtsordnung unseres Staates ausgehebelt durch einen Status sui generis ! </span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Die Kopie liegt als Screenshot Anbei .</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">2. Desgleichen erstatte ich Strafanzeige gegen den Innenminister Thomas de Maizière zur Rechtsverletzung des § 96 AufenthaltsG i.V.m. §§95 I Nr.3 i.V.m. 14 AufenthaltsG. und zur Beihilfe der Bandenmäßigen massenhaften Einschleußen von Ausländern und zur Duldung des Rechtsbruches des Grundgesetzes und außer Kraft setzen des Grundgesetzes auf Status Sui Generis und des weiteren Strafvereitelung im Amt nach § 258 StGB </span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">3. Desweiteren erstatte ich Strafanzeige gegen den Senator des Inneren und Sport Michael Neumann und dessen persönlichen Referenten Hauke Carstensen beide Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg –</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">wegen schriftlicher Anweisung und Aufforderung zur Strafvereitelung unter Rechtsbrechung des § 96 und vorsätzlicher Bandenmäßigen Einschleußung von Ausländern auf den : Status eines sui generis und zur Strafvereitelung im Amt § 258 StGB wissentlich und unter Vorsatz,hilfsweise: Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">4.gegen weitere, noch unbekannte Personen</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Erläuterung zur Sache : </span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">1. Seit Januar 2014 ist die sog. „Dublin III“-Verordnung in Kraft. Diese bestimmt, dass derjenige Mitgliedsstaat, in dem eine geflüchtete Person erstmals europäisches Territorium betritt, das Asylverfahren durchführen muss. Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Geltendes Recht ist auch das bundesdeutsche Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 14 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße gegen diese Vorschrift sind strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstafe.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Kanzlerin Dr. Angela Merkel begeht hier Selbstjustiz, Rechtsbruch Verletzung und Abschaffung und ausser Kraftsetzung des Grundgesetzes.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Sie hat das Dublin-Abkommen ohne parlamentarische Billigung oder sonstige rechtliche Befugnis im Alleingang außer Kraft gesetzt,auf dem Status " Sui Generis ", um 20.000 Flüchtlingen aus Ungarn den Zugang nach Deutschland zu eröffnen. </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Ohne jeden Zweifel ist dies ein eindeutiger Rechtsbruch der Regierungschefin. Frau Dr.Angela Merkel hat das in Deutschland geltende Recht der „Dublin III“-Verordnung ignoriert. Sie hat damit auch möglich gemacht, dass zigtausend Flüchtlinge sich in Deutschland durch Verstoß gegen das AufenthG strafbar machen.</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Bundeskanzlerin Merkel hat mit ihren " Status sui generis " den Boden unserer verfassungsmäßigen Ordnung und unseres Rechtsstaates verlassen.Indem sie jetzt nicht die verfassungsmäßige Ordnung und das Grundgesetz der BRD und deren Rechtsstaatlichkeit anerkennt durch Ihren Bruch </span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Sie ruft jetzt die Ordnung und Diktatur des " Status sui generis " aus, eine Ordnung der Diktatur und des Despotismus . Wenn die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel eines demokratischen Rechtsstaates sich im Alleingang mit Anmaßung über Recht und Gesetz hinwegsetzt, ist das ein beispielloser Vorgang schlimmer skandalöser Despotismus und Diktatur und die Abschaffung unserer Rechtsstaatlichkeit.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">In der Politikwissenschaft ist bekannt das die Funktionsweise politischer Ordnungen außer Kraft gesetzt werden durch Machtbestreben durch einen Status sui generis. Totale Diktaturen und konstitionelle Diktaturen </span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20. Jahrhundert und sind Systeme sui generis ( polit. Wissensch. Armin Glazmeier M.A.)</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Die faschistischen und kommunistischen Diktaturen gleichen einander mehr als irgend einem anderen Regierungssystem. Durch einen Status sui generis werden faktisch ( Ich allein Einzigartig/Einzigartige Diktatur / Macht/ Despotismus )</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">alle Rechtsformen werden ignoriert weil sie auf Diktatur und Despotismus beruht.Am nächsten Verwandt ist die uralte Traditionsform die Diktatur , der zeitweiligen unbeschränkten Herrschaft eines einzelnen so wie es Frau Dr. Merkel zelebriert. Die klassische Ausprägung ist schon in der grieschichen Tyrannis und im römischen Cäsarismus vorgekommen und von diesem Beispiel immer wieder in den verschiedensten Formen aufgelebt und praktiziert worden. Sie hat den Anspruch in jene moderne Form gewonnen die der konstitionellen Diktatur der totalitären Diktatur als Status </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">sui generis Platz gemacht hat.</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Zum besseren Verständnis :</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">( Eine konstitutionelle Diktatur unterscheidet sich nur dahingehend von einer normalen, klassischen Diktatur, als dass sie über ein Parlament verfügt, welches jedoch über keine gesetzbildende Macht verfügt und den Einwohnern der Länder und der Staaten mit dieser Regierungsform lediglich das Vorhandensein einer Demokratie vorheucheln soll.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Oft wird sie auch demokratische Diktatur oder parlamentäre Diktatur genannt), indem keine Grundgesetze, keine Verfassung, keine Gesetze mehr Gültigkeit haben. </span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Die Gesetzgebung in Deutschland ist an die verfassungsmäßige grundgesetzliche Ordnung gebunden , die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 20.Abs. 4 </span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Das in Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht. Dieses Recht – 1968 im Zuge der Notstands-Gesetzgebung eingefügt – lautet in seinem Verfassungstext:</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ oder auch ein Privater es unternimmt, die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte verfassungsrechtliche Ordnung zu beseitigen, soweit diese Ordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Dazu gehören die Grundelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie insbesondere der Katalog der Menschen- und Grundrechte (vor allem der Menschenwürde und damit eng verbunden die persönlichen Freiheitsrechte sowie das Gleichheitsprinzip), das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verfassungs- und Gesetzesbindung von Legislative, Exekutive und Judikative, das Bundesstaatsprinzip, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen (diese Möglichkeit und Sorge war auch Anlass für die Einführung des Widerstandsrechts 1968 – im Übrigen im Zusammenhang mit den gleichzeitig erlaubten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für den Fall eines Notstands). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich durchaus verfassungswidrig verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln (wie es zum Beispiel die Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft 1933 bei der Machtergreifung praktiziert hatten). Das Widerstandsrecht steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die auf absolutistischem oder rechtspositivistischem Hintergrund davon ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: "The King can do no wrong".</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Es reicht bereits der Versuch aus, diese Ordnung zu beseitigen. Es handelt sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung als solches , um deren Verteidigung und Wiederherstellung es geht, woraus sich der die Ordnung konservierende Charakter eines Widerstandsrechts herleitet. Das Widerstandsrecht setzt außerdem voraus, dass alle anderen legalen Möglichkeiten einer Gegenwehr ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio), eine andere Abhilfe somit objektiv nicht möglich ist.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang zur Frage eines Widerstandrechts nur in seiner Entscheidung vom 17. August 1956 zum KPD-Verbot, also vor Aufnahme dieses Rechts in Art. 20 GG, ausführlicher geäußert. Danach stellt das Gericht grundsätzlich in Frage, ob angesichts des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsbehelfssystems überhaupt noch Raum für ein solches Recht sein kann. In einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im ganzen verderben, so dass auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen. Damit stehen auch die strengen Voraussetzungen für das Eingreifen eines Widerstandsrechts im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG in Übereinstimmung.</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">In der Politikwissenschaft ist bekannt das die Funktionsweise politischer Ordnungen außer Kraft gesetzt werden durch Machtbestreben </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">durch einen Status sui generis. Totale und konstitionelle Diktaturen</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20. Jahrhundert und sind Systeme sui generis </span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Liegen die Voraussetzungen des Widerstandsrechts objektiv vor, so sind beliebige Formen des Widerstands, sei es individuell oder kollektiv, möglich, auch wenn sie geltendes Recht verletzen. Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen werden durch das Widerstandsrecht gerechtfertigt. Der den Widerstand Leistende muss aber jeweils das mildeste Mittel einsetzen, wenn ihm dies möglich ist.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Das Recht zum Widerstand des Art. 20 Abs. 4 GG findet sich auch in einigen Landesverfassungen der Bundesländer, wobei mit ihm zum Teil auch, wie in Art. 19 der Bremer Landesverfassung, eine Pflicht zum Widerstand korrespondiert. Weltweit ist seine verfassungsrechtliche Regelung nicht sehr verbreitet. In Portugal wurde es nach der Nelkenrevolution unter Art. 7 Abs. 2 in die Verfassung von 1976 aufgenommen.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Durch die Aushebelung des Dublin 3 durch den Status sui generis welcher nur in Diktaturen und unter Despoten, Militärdiktaturen und NS Diktatur vorkommt wurde somit der Rechtsbruch des Grundgesetzes ermöglicht und desweiteren der Verstoß gegen den § 96 erst möglich und somit eine Bandenmäßige Masseneinschleußung von Ausländer erreicht und zugelassen.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">2. Dieses betrifft desweiteren den Innenminister Thomas de Maizière mit wissentlicher Beihilfe zu diesen Rechtsbruch und der Bandenmäßigen Masseneinschleußung und Verstoß gegen § 96 und Duldung des Rechtsbruch des Grundgesetzes, durch Frau Dr. Angela Merkel. Strafvereitelung im Amt § 258 StGB wissentlich und unter Vorsatz,hilfsweise: Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">viele Flüchtlinge weigerten sich in Ungarn, sich registrieren und für die Dauer ihres Verfahrens in dortige Flüchtlingslager verbringen zu lassen, die Bundesregierung hat angeordnet, die Zuständigkeitsregelung der Dublin-VO für Syrer nicht zu beachten. Alle Syrer sollen seither über sichere EU-Staaten bis Deutschland durchreisen dürfen, um hier Asyl bzw. ´subsidiären Schutz´ beantragen zu können. Damit hat Deutschland vom sog. ´Selbsteintrittsrecht´ nach Art 17 I der Dublin-III-VO Gebrauch gemacht. Das war mit Blick auf Art 16a II GG verfassungswidrig.Das verstieß auch gegen § 18 II AsylverfahrensG, wonach „dem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist“</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">und er notfalls „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben“ ist.Davon ist nach § 18 IV AsylverfahrensG nur dann „abzusehen“, wenn der Bundesinnenminister das „aus humanitären Gründen angeordnet“ hat. Zwar hat Herr De Maiziere laut der BILD-Zeitung tatsächlich eine solche Anordnung erlassen, aber erst zeitgleich mit der auf Pressekonferenz bekanntgegebenen sog. Flüchtlings-´Notbremse´ vom 13.09.2015, mit dem erstmals wieder Grenzkontrollen eingeführt wurden, mithin erst nach dem Erlaß der hier in Rede stehenden Dienstanweisung der Hamburger „Innenbehörde A20“, welches ja schon am 10.09.15 über Herrn RA Steinhöfels Blog bekannt geworden bzw. in Umlauf war.Pikant ist, dass Herr De Maizière auf besagter Pressekonferenz vom 13.09.15 behauptete, Ziel der Grenzkontrollen sei, „den Zustrom an Flüchtlingen zu begrenzen“, weil dies „aus Sicherheitsgründen notwendig“ sei, sodann noch ergänzte, dass „Deutschland für den allergrößten Teil der Schutzsuchenden nicht zuständig“ sei, nichtdestotrotz aber kurz darauf Anordnung gab, § 18 II Nr.1 AsylverfahrensG außer Kraft zu setzen (!).</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Zudem läuft ein Gesetz, das eine solche Anordnung eines Ministers nicht nur für den Einzelfall, sondern pauschal für eine unbegrenzte Vielzahl von Flüchtlingen unter dem völlig unbestimmten, also rechtstaatlich ungeeigneten Topos allgemeiner ´Humanität´ ermöglicht, dem klaren Wortlaut der Verfassung in Art 16a II GG zuwider, dass bei Einreise auf dem Landweg über EU-Transitstaaten das Asylrecht entfällt. Der einfache Gesetzgeber kann nicht – wie in § 18 IV AsylverfahrensG geschehen – auf verfassungsgemäße Weise einen Minister ermächtigen, die Verfassung oder Teile hiervon auszuhebeln. Dazu hätte es einer erneuten Verfassungsänderung mit 2/3- Mehrheit von Bundestag und Bundesrat bedurft.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Eine derartige Ermächtigung ist auch nicht hinreichend bestimmt im Hinblick auf die Anforderungen des Art 80 I GG:</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">[„Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“]Ebenso wenig ließ sich mit Art 16a Absatz 2 f. GG vereinbaren, dass die Bundesregierung von der Möglichkeit des Selbsteinstritts nach Art 17 I Dublin-III-VO tatsächlich Gebrauch machte.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Da die Anwendung des Art 17 I der Dublin-III-VO gegen beide Paragraphen verstieß, sollte jetzt eine "Ordnung Status sui generis" gelten den es so nicht gibt und nur in Diktaturen und unter Despotismus vorkommt. Bewußt wird hier der Rechtsstaat abgeschafft und das Grundgesetz gebrochen und außer Kraft gesetzt für üngültig erklärt und somit alle Gesetze für Null und nichtig befunden - Machtbestreben durch einen Status sui generis. Totale Diktaturen und konstitutionelle Diktaturen </span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20. Jahrhundert und sind Systeme sui generis ( polit. Wissensch. Armin Glazmeier M.A.)</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><br /></span>
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">3. Am 10.09.15 ist ein Schreiben (Rund-Email) des persönlichen Referenten des Hamburger Innensenators Neumann, Herrn Hauke Carstensen, von Anfang September 2015 bekannt geworden</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">in dem Hamburger Polizeibeamte, um „Irritationen und Handlungsunsicherheiten“ vorzubeugen, angewiesen werden, Verstöße „aus Ungarn eingereister Flüchtlingen“ gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zu verfolgen. Konkret wird ein „mögliches Vorgehen nach § 95 I Nr.3 Aufenthaltsgesetz“, also eine mögliche strafrechtliche Verfolgung illegal eingereister Flüchtlinge gem. letztgenannter Vorschrift angesprochen; wir zitieren aus dem Schreiben:</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">„Die aus Ungarn über Österreich eingereisten Flüchtlinge sind mit Wissen und Billigung der Bundesregierung und der Länder eingereist. Eine solche pauschal erlaubte Einreise ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen (sic!); die eingereisten Flüchtlinge verfügen auch nicht über das eigentlich erforderliche Visum. Gleichwohl ist die Billigung durch die Bundesregierung eine Erlaubnis sui generis, die das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise ausschließt.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">P/J wird im Auftrage der Behördenleitung ersucht, diese Kernaussage im Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu steuern. Vielen Dank!</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Mit freundlichen Grüßen </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Hauke Carstensen …“. </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">beigefügt in der Anlage als Screenshot-Ausdruck </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Bemerkenswert ist auch, dass – der Antwort von Herrn Carstensen auf die Nachfrage des Medierechtler und Rechtsanwalt Steinhöfels zufolge – besagtes Rundschreiben der „Innenbehörde A20“ bereits zu einem Zeitpunkt in den Dienstweg gelangte, als eine offenbar erbetene „Stellungnahme“ der Staatsanwaltschaft Hamburg noch gar nicht vorlag.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Auf Nachfrage des Medienrechtlers Joachim Steinhöfels wurde die Authentizität besagten Schreibens bereits durch Herrn Carstensen schriftlich bestätigt; dieser antwortete, wir zitieren wieder:</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">„Es handelt sich bei den Inhalten weder um eine Anweisung noch Vollzugsinformation für die Hamburger Polizei!! Der Inhalt zielt vielmehr auf eine genaue Prüfung durch die Polizei zur dargelegten Thematik ab. Dieser Kontext liegt Ihnen offensichtlich nicht vor. Die Inhalte meiner Mail wurden absprachegemäß für eine formal-juristische Prüfung durch das Justiziariat der Polizei („P/J“) und die Staatsanwaltschaft Hamburg zum Gegenstand gemacht, um hier Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Prüfung dazu ist seit dem 08.09. bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anhängig; eine Stellungnahme steht mithin noch aus. …</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Das Antwortschreiben des Herrn Carstensen beinhaltet eine schriftliche Lüge, mit der in Abrede gestellt wird, was jeder unbefangener Leser, insbesondere aus dem maßgeblichen Adressatenkreis der Polizisten, unter seinem Schreiben verstehen muss: Eine Dienstanweisung für den polizeilichen Vollzug, illegale Einreisen nicht strafrechtlich zu verfolgen. Ein anderer „Kontext“ ist – jedenfalls für die Adressaten des Schreibens, und nur das ist relevant für die strafrechtliche Beurteilung – nicht zu erkennen.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Bemerkenswert ist auch, dass – der Antwort von Herrn Carstensen auf die Nachfrage Steinhöfels zufolge – besagtes Rundschreiben der „Innenbehörde A20“ bereits zu einem Zeitpunkt in den Dienstweg gelangte, als eine offenbar erbetene „Stellungnahme“ der Staatsanwaltschaft Hamburg noch gar nicht vorlag.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Polizisten in Hamburg, deren Aufgabe die Bekämpfung und Verhinderung von Straftaten ist, werden jetzt, als Folge des Rechtsbruches des Grundgesetzes durch Frau Dr. Merkel, dienstlich genötigt, wegzuschauen. Dies geht aus dem Schreiben des persönlichen Referenten des Hamburger Innensenators Neumann hervor, mit dem die Polizeibeamten der Hansestadt angewiesen werden, Verstöße von aus Ungarn stammenden Flüchtlingen gegen das AufenthG nicht zu verfolgen, um „Irritationen und Handlungsunsicherheiten“ zu vermeiden. Weiter ist in dieser mail zu lesen:</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">„Die aus Ungarn über Österreich eingereisten Flüchtlinge sind mit Wissen und Billigung der Bundesregierung und der Länder eingereist. Eine solche pauschal erlaubte Einreise ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen; die eingereisten Flüchtlinge verfügen auch nicht über das eigentlich erforderliche Visum. Gleichwohl ist die Billigung durch die Bundesregierung eine Erlaubnis sui generis, die das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise ausschließt.“ </span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Es gibt keine Rechtsform und keine Erlaubnis und Bewilligung eines Status sui generis ! Ein Status sui generis kann auch nicht erlassen werden . Nicht durch Frau Dr. Merkel und auch nicht durch die Regierung . Sie ist nur ein Zustand der Form der Willkür Einzelner von Diktatur und Despotismus - ungeheuerlich! Hier wird auch das gesamte Bundesverfasungs-Gericht außer Kraft gesetzt.Es sei denn es gibt kein Grundgesetz und es herrscht eine Diktatur. ( wie in den Ausführungen oben genannt ! )</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Mit welcher Dreistigkeit hier Gesetzesverstöße zwar eingeräumt („…im Gesetz zwar nicht vorgesehen…“), diese aber mit einem Federstrich als irrelevant erklärt werden, weil sie von der Bundesregierung stammen („…Gleichwohl ist die Billigung…eine Erlaubnis sui generis…“),</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Nochmal es gibt keine Erlaubnis , keine Rechtsform "sui generis" in einem grundgesetzlich geschützten Rechtsstaat! Dies ist Hochverrat. </span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Diesen Text der Mail kann man nicht umdeuten und umerklären. Heisst es doch in der mail unmissverständlich und klar, dass das Justiziariat der Polizei „im Auftrage der Behördenleitung ersucht (wird), diese Kernaussage im Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu steuern“. Die Kernaussage ist die rechtliche Einschätzung, dass der Rechtsbruch von Bund und Ländern eine Erlaubnis sui generis (eigener Art) sei, die es ausschließe, dass die Ungarn-Flüchtlinge eine unerlaubte Einreise begehen und die „Polizeivollzugsbeamten“ diese nicht zu verfolgen haben.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Solche Aufforderung zur Strafvereitelung im Amt durch Polizeibeamte ist eine Straftat</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 258 StGB) Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Desweiteren wird durch einen Status oder Ordnung sui generis schamlos gelogen , es gibt keine Ordnung oder Status sui generis in einem Grundgesetzlich geschützten Rechtsstaat. Dieser ist auch in keinem Grundgesetz und kann auch nicht erlassen werden , wenn ein Status sui generis vorliegt - ist es eine Diktatur in der keine Grundgesetze , keine Verfassung und keine Rechte mehr bestehen.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Desweiteren stelle ich hiermit Strafantrag gegen den Innennsenator Michael Neumann und seinem pers. Referenten wegen Aufforderung zur Strafvereitelung im Amt zur Beihilfe zur Massen Eischleußung von Ausländern durch wissentlichen Rechtsbruch des § 96, Beihilfe zum wissentlichen Rechtsbruch des Grundgesetzes und Beihilfe zum Rechtsbruch gegen die Rechttsstaatlichkeit useres Landes durch einen Status sui generis und Straftat nach (§ 258 StGB) Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Ich stelle hiermit Strafantrag wegen in aller Betracht kommenden Straftaten und der von mir genannten Straftaten gegen 1.Bundeskanzlerin : Dr. Angela Merkel </span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">2. Innenminister :Thomas de Maizière </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">3. Minister des Inneren und Sport: Michael Neumann und dessen persönlichen Referenten Hauke Carstensen</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">4.gegen weitere, noch unbekannte Personen</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">5. Rechtliche Würdigung ( in Teilen oben auch erwähnt )</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">1. Ausrufung der konstitionellen Diktatur der totalitären Diktatur als Status </span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">sui generis in einem Grundgesetzlich geschützten Rechtsstaat.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">in dem keine Grundgesetze , keine Verfassung und keine Rechte mehr bestehen. Machtbestreben durch einen Status sui generis Durch totalitärer Diktatur und konstitioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis und damit Ausserkraftsetzung des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 20 </span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">I. Nach § 14 I Nr.1 bzw. 2 AufenthaltsG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet „unerlaubt“, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße von Ausländern gegen diese Vorschrift sind strafbar nach § 95 I Nr. 2 AufenthaltsG.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Und wer Ausländern „dazu Hilfe leistet oder“ sie „anstiftet“, macht sich nach § 96 I AufenthaltsG als Schleuser strafbar (Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), „wenn er dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“(§ 96 I Nr.1a) oder „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“(§ 96 I Nr.1b). Anders, als man der Bevölkerung vorgauckelt, betrifft Schleuserkriminalität also keineswegs nur Ultraböse, die Flüchtlinge sprichwörtlich im LKW verdursten lassen.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Nach § 258 I StGB (Strafvereitelung) wird wiederum bestraft, „wer (…) wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft (…) wird“. Die durch den Referenten Carstensen übermittelte Dienstanweisung diente offensichtlich dazu, zu unterbinden, dass Hamburger Polizisten pflichtgemäß illegale Einreisen strafrechtlich verfolgen.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Nach § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) wird sogar mit „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ (…) bestraft, wer „in den Fällen des § 258 Abs. 1 (…) als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren (…) berufen (ist)“, was unzweifelhaft für die Strafverfolgungsbehörden, also insbesondere Polizisten, deren Vorgesetze und Staatsanwälte zutrifft.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Das Schreiben des Referenten Carstensen enthält eine Anweisung an die Hamburger Polizisten, Straftaten nach § 95 Aufenthaltsgesetz (unerlaubte Einreisen i.S.d. § 14) nicht zu verfolgen, mithin eine Anstiftung zur Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), womit gleichzeitig auch Beihilfe zu eben diesen unerlaubten Einreisen geleistet wird, was nach § 96 I AufenthaltsG als „Einschleusung von Ausländern“ strafbar ist.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Der Schleusertatbestand des § 96 I Nr.1a Aufenthaltsgesetz spricht nur allgemein von „Vorteil“, ohne dies auf unmittelbare ´handfeste´ pekuniäre Vorteile zu begrenzen, so dass auch nicht unerhebliche Vorteile jeglicher Art ausreichen dürften, etwa Verbesserung der Chancen bei der politischen Karriere. Zudem wird alternativ auf § 96 I Nr.1b („wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern“) hingewiesen.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Zwar beinhaltet Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention für den Flüchtling selbst ein nachträgliches Strafverfolgungshindernis bei illegaler Einreise, aber nur für den Fall, dass dieser im Anschluß an eine illegale Einreise unverzüglich Asyl beantragt. [Mittlerweile lautet § 13 III 2 AsylverfahrensG: „Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).“]</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Ohnehin gilt die Flüchtlingskonvention gemäß ihrer Legaldefinition für „Flüchtling“ (Art 1A der Konvention) weder für Wirtschafts-, noch für sog. ´Kriegsflüchtlinge´, sondern nur bei „Verfolgung wegen (ihrer) Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“, was sich mit dem Asylgrundrecht des Art 16a GG deckt, das ebenfalls nur für „politisch Verfolgte“ gilt. Auch syrische Kriegsflüchtlinge fallen also nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem lässt Art 31 Genfer Flüchtlingskonvention die Strafbarkeit für Helfer, Anstifter und Schleuser unberührt. Generell ist für die Strafbarkeit von Gehilfen und Anstiftern nur eine „rechtswidrige“ Haupttat erforderlich, also nicht einmal eine schuldhaft (also etwa im Verbotsirrtum) begangene, so dass Strafverfolgungshindernisse für den Haupttäter insoweit irrelevant sind.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">II. Die politische und rechtsstaatliche Brisanz des oben dargelegten Vorgangs erschließt sich erst vollends bei verfassungsrechtlicher Würdigung der in o. g. Dienstanweisung in Bezug genommenen Entscheidung von Bundesregierung bzw. der Bundeskanzlerin, hinsichtlich der über Ungarn und Österreich anreisenden Flüchtlingsströme vom Selbsteinstrittsrecht nach Art 17 der Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Das Asyl-Grundrecht des Art 16a GG wird nur „politisch Verfolgten“ gewährt. Das umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfolgung wegen „Rasse, Religion, Nationalität und ´Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen´“. Praktische Relevanz hat vor allem die Verfolgung aus religiösen Gründen. Aber: Weder fällt Flucht vor Armut oder Krieg unter das Asylrecht, noch sind sog. Kriegsflüchtlinge „Flüchtlinge“ i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention.</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">A. Wer über einen Mitgliedstaat der EU (im hier interessierenden konkreten Zusammenhang: über Ungarn aus Österreich) einreist, kann sich von vorne herein nicht auf das Asylrecht berufen. So steht es seit dem sog. Asylkompromiß von 1993 in Art 16a Absatz II Satz 1 GG. EU-Staaten – mithin alle an die BRD angrenzenden Staaten mit Ausnahme der Schweiz – sind also schon von Verfassung wegen ´sichere Drittstaaten´. Daraus folgt laut BVerfGE Band 94, S. 49, Rn 166 ff, dass sich jedenfalls ein auf dem Landweg in die BRD einreisender Ausländer nicht auf das Asyl-Grundrecht berufen kann. Auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (Rn 186). Ein Asylverfahren findet dann nicht statt. Es entfällt auch ein vorläufiges Bleiberecht.Dementsprechend sind die Asyl-Anerkennungsquoten bekanntlich marginal. Dementsprechend ist nach § 18 II AsylverfahrensG „dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat[1] einreist“; notfalls ist er „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben“.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Und dementsprechend darf nach Art 16a II Satz 3 GG im Falle einer Einreise auf dem Landweg über sichere Transitstaaten sofort abgeschoben werden [„In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“]</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">B. Erst nach dem damaligen Asylkompromiß wurde die neue Rechtsfigur des sog. „internationalen subsidiären Schutzes“ in Richtlinien des Hohen UN-Flüchtlingskommissariats entwickelt. Die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention haben sich gem. deren „Durchführungsbestimmung“ Art 35 „zur Zusammenarbeit“ mit dem UN-Flüchtlingskommissariat „verpflichtet“</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">, was letzterem jedoch keinen Blankocheque gab, die grundlegende Definition für „Flüchtling“ in Art 1A der Konvention über den Haufen zu werfen. Dennoch reicht nach Richtlinien des Flüchtlingskommissars für die Erweiterung des Asylrechts durch ´subsidiären Schutz´ u. a. die „individuelle Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit (…) infolge willkürlicher Gewalt i. R. eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsland“, was nun zweifellos Kriegsflüchtlinge meint.Diese eigentlich unverbindlichen UNO-Richtlinien wurden sodann von der EU in verbindliches Recht umgesetzt: 2011 wurde die sog. Anerkennungs-bzw. ´Qualifikations´-Richtlinie erlassen, woraufhin auch Deutschland sein nationales Ausländerrecht an vielen Stellen entsprechend ergänzt hat. Nunmehr bestimmt §14 I AsylverfahrensG, dass Personen, denen ein solcher Schaden droht, subsidiär schutzberechtigt sind und die Prüfung des Schutzstatus ist nunmehr gemäß §13 Abs. 2 AsylVfG automatisch Teil des Asylantrages.Aber: Auch der „subsidiäre Schutz“ ist in vielen Fällen nicht einschlägig: Wenn z.B. jemand bereits in einem Flüchtlingslager in Nachbarländern der Krisengebiete Schutz gefunden hatte, bevor er sich auf den Weg nach Deutschland machte, besteht schon tatbestandlich keine „individuelle Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit“ mehr, erst recht selbstredend nicht „im Herkunftsland“. Daher kann die undifferenzierte Aufnahme großer Flüchtlingsgruppen nicht auf den „subsidiären Schutz“ gestützt werden. Die in Art 16a II bis IV GG vom verfassungsändernden Gesetzgeber in den 90er-Jahren zum Asylrecht beschlossenen Wertentscheidungen gelten somit analog auch für den ´subsidiären Schutz´. Dieser Analogie steht der Vorbehalt von Art. 16 a Absatz 5 GG für internationale Regelungen nicht entgegen, weil dieser lediglich „Zuständigkeitsregelungen der EU für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ (wie insb. in der Dublin-III-VO) zuläßt, nicht aber die grundsätzliche Kernaussage der vorangegangenen Absätze II bis III außer Kraft setzen will bzw. kann.</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">C.Auch die Dublin-III-VO der EU behandelt Asylrecht und subsidiären Schutz für Kriegsflüchtlinge nunmehr gleich. Jeweils sind – jedenfalls grundsätzlich – die EU-Außenstaaten zuständig für Registrierung und Durchführung des Anerkennungsverfahren, also Griechenland, Ungarn, Italien.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">2.Die angebliche sog. Flüchtlings-„Notbremse“ ist gar keine: Nach wie vor werden Flüchtlinge grundsätzlich nicht zurückgewiesen an deutschen Grenzen.</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">a) Laut Innenministerium geht es nur um deren Registrierung in Punkto Name, Alter und Herkunft.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">b) Und selbst das klappt nicht: Lt. FOCUS kommen die meisten ohne oder mit gefälschten Papieren.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">c) Zudem „geben sich jetzt alle als ´Syrer´ aus, selbst wenn sie ganz offensichtlich Schwarzafrikaner sind“, heisst es.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">d) Wegen Stellenkürzungen bei Zoll und Polizei ist Grenzsicherung ohne Hilfe des Bundesgrenzschutzes auch gar nicht mehr möglich.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">e) Nach wie vor sind Millionen Flüchtlinge unterwegs nach Europa, insbesondere Deutschland. Allein die Afghanische Regierung hat „eine Million Pässe ausgestellt, die die Ausreise nach Europa ermöglichen“, berichtete SPIEGEL-Online. Und jetzt kündigt auch noch die Türkei an, den dort aufgenommenen ca. 7 Millionen Flüchtlingen die Tore nach Norden, also nach Europa, insb. Deutschland zu öffnen.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">f) Niemand wird wegen Seuchengefahr auf ansteckende Krankheiten untersucht!</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">g) Laut dem Bund deutscher Kriminalbeamter befinden sich unter den Flüchtlingen längst terroristische Schläfer, die hier auf Befehle der IS warten, insb. Dschihad-Rückkehrer. Flüchtlinge tauchen auch verstärkt unter![14] Niemand hat mehr Überblick, wer sich wo aufhält oder wohin weiter zieht! In manchen Flüchtlingslagern, etwa in Gießen, sind gewalttätige Übergriffe und Vergewaltigungen an der Tagesordnung. Ebenso in Thüringen: Ohnehin schon traumatisierte Flüchtlingsfrauen kommen vom Regen in die Traufe!</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Sicherheit und Wohlstand aller Bewohner Deutschlands werden aufs Spiel gesetzt: Auch die der Gastarbeiter und Migranten, die teilweise schon lange hier leben! Letztlich sogar die der Flüchtlinge, die erst seit kurzem hier sind und sich ein Leben in Frieden und Freiheit erhofft haben.</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Schließlich: Sowohl Asylrecht, als auch ´subsidiärer Schutz´ sind unstreitig – jedenfalls grundsätzlich – als vorübergehende Rechte bis zur Beendigung der Verfolgungslage konzipiert; keineswegs sollen sie massenhafte Einwanderung oder gar die von Herrn Junker im EU-Parlament geforderte „NEUANSIEDLUNG von Flüchtlingen in der gesamten EU“ ermöglichen. Das sollten deutsche Politiker und Flüchtlingsbeauftragte bedenken, bevor sie ankündigen, dass „50 bis 70% dieser Menschen bleiben und neue Bürgerinnen und Bürger werden”, wenn noch nicht einmal deren Registrierung und namentliche Erfassung erfolgen konnte.</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Humanitäre Hilfeleistung kann zudem viel effizienter vor Ort nahe den Krisegebieten erfolgen: Insb. Syriens Nachbarstaaten könnten massiv finanziell unterstützt werden. Ebenso die UNO, die dort Auffanglager mit fester Bebauung erstellen und Vorhandene menschenwürdiger gestalten sollte. Wirklich Traumatisierte, etwa IS-verfolgte Christen, sollte man auch lieber dort mit Flugzeugen abholen, anstatt sie dem Risiko von Schlepperfahrten über Tausende von Kilometern auszusetzen.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">3. Desweiteren:</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Ermöglichen dennoch staatliche Behörden derzeit fortgesetzte rechts- und verfassungswidrige Masseneinwanderung größtmöglichen Stils, deren unheilvolle Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – ja: den Bestand und Rechtsstaat – der BRD zu untergraben und zu zerstören und Verstöße gegen das Grundgesetz fortlaufend dulden und auch ermöglichen . Die zuständigen Staatsanwaltschaften bleiben insoweit letzte ´Instanz´ und Hoffnung, diesen Treiben Einhalt zu gebieten, zumal der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) selbstredend auch für sie selbst gilt. Sollten auch sie sich diesem dringenden Erfordernis verweigern, verweise ich auf das Widerstandsrecht im Sinne des Art 20 IV GG, da sich wegen erheblicher Gefahr im Verzug wegen eines Zuwarten bis zur nächsten Bundestagswahl 2017 verbietet.</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Es wird um kurzfristige Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.</span></span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Achtungsvoll</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="font-size: large; line-height: 16px;">Norman Bies</span></span><br />
<span style="font-size: large;"><span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Anlage wie erwähnt anbei desweiteren :</span></span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">§ 18 IV Nr.2 AsylVerfG, § 26 a AsylverfahrensG i.Vm. „Anlage 1“: Durch BundesG bestimmte „sichere Drittstaaten“</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">DUBLIN-III-VO: vgl. Nr. 10, 11 der Präambel sowie Art. 3 und Art 49.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetz, z.B. § 4 AsylverfahrensG oder § 60 II AufenthaltsG, der zu Abschiebeschutz bei Annahme subsidiären Schutzbedürfnisses führt.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">Seit dem Vertrag von Lissabon (2009) steht in Art 78 III EU-Vertrag als „Zielbestimmung“/ Agenda:</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">„Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll“. Zu deutsch: Keiner, der sich auf Asyl oder subsidiären Schutz beruft, soll an EU-Außengrenzen abgewiesen werden. Jedem ist zumindest ein Anerkennungsverfahren in der EU zu gewährleisten.</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">S. auch § 26 a AsylverfahrensG i.Vm. „Anlage 1“: Durch BundesG bestimmte „sichere Drittstaaten“</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> in der sog. EU-Anerkennungs-Richtlinie (Art. 15) von 2011, auch i. d. Dublin-III-VO</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">https://www.tagesschau.de/inland/grenzkontrollen-123.html http://www.focus.de/politik/deutschland/750-euro-fuer-einen-falschen-pass-ploetzlich-ist-jeder-syrer-warum-fluechtlinge-mit-gefaelschten-papieren-leichter-ins-land-kommen_id_4955520.html?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=facebook-focus-online-politik&fbc=facebook-focus-online-politik&ts=201509180839</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">(so ein Bundespolizist an der bay. Grenze).</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> https://juergenelsaesser.wordpress.com/2015/09/14/die-grenzkontrollen-sind-show-wir-brauchen-grenzschliessung/</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> http://www.epochtimes.de/deutschland/news/pegida-demo-dresden-heute-live-ticker-vom-neumarkt-1492015-a1268972.html</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> https://www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/der-kommentar/asylpolitik-heute-hu-morgen-hott-europa-hat-keinen-plan</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> http://journalistenwatch.com/cms/immer-mehr-untertaucher-eskalationen-an-den-grenzen-und-fluechtlingswohnungen-um-jeden-preis-auf-der-flucht-folge-15-9-15/</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/vergewaltigung-und-zwangsprostitution-von-kindern-und-frauen-in-erstaufnahmeeinrichtung-betreuer-rufen-um-hilfe-a1268866.html: (Vertreter des Paritätischen Hessen, die für die Erstaufnahme in dem Zentrum verantwortlich, schreiben Offenen Brief an die Frauenpolitischen Sprecherinnen der Fraktionen im Hessischen Landtag).</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Sexuelle-220-bergriffe-in-Th-252-ringer-Fl-252-chtlingsheimen-231662343</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> Zwar steht in Art 14 der ´Allg. Erklärung der Menschenrechte´ von 1948: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Aber – erstens – taucht auch hier wieder der einschränkende Begriff der „Verfolgung“ auf, und – zweitens – schaffen völkerrechtliche Verträge Rechte und Pflichten nur zwischen Staaten, nicht aber einklagbare Rechte für einzelne Menschen (sog. ´Dualismus´ im Völkerrecht).</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;">https://www.youtube.com/watch?v=e_GYlnC5g2M</span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"> </span></span><br />
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="font-family: "calibri";"><span style="line-height: 16px;"><br /></span></span>
<span style="color: black;"><span style="font-family: "calibri";"></span></span><br />
<div style="line-height: 100%;">
<br /></div>
</div>
<div align="LEFT" style="line-height: 100%; margin-bottom: 0cm;">
</div>
namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-57596867492652400622015-12-07T18:15:00.002+01:002015-12-10T16:55:37.617+01:00Völkerrechtsbruch !Völkerrechtsbruch Bundesrepublik- wir machen was wir wollen , USA --wir machen so wieso was wir wollen, Frankreich , England - wir legen fest Syrien greift uns an ! Wir fragen Syrien nicht um Erlaubnis. Wir legen fest was Völkerrecht ist Punkt .<br />
<br />
<span style="color: red;">Ich schreibe diesen Artikel nur damit die Menschen in Deutschland aufwachen und wie die Regierung bewusst die Menschen Belügt und betrügt . Wie Völker Recht und Grundgesetz gebrochen werden .</span><br />
<br />
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/xnZ7zPUeBow" width="560"></iframe><br />
<br />
<span style="color: yellow;">Kapitel VII der UN Charta Artikel 51 beinhaltet Selbstverteidigungsrecht bei einem Angriffskrieg </span> -- Nichts anderes<br />
Da Deutschland nicht angegriffen wurde Herr Steinmeier haben sie auch kein Recht nach Artikel 51 in Syrien Krieg zu spielen. Volksverdummung auf höchster Ebene.<br />
Ganz dreist " Ganz eindeutig zunächst zu der Frage des Artikel 51Selbstverteidigungsrecht ..Ähm Wir sind hier nicht in einem Seminar sondern wir sind hier in einem Parlament in einem Deutschen Bundestag ich muss Ihnen nicht erklären ob Frankreich sich durch die Anschläge angegriffen fühlt."<br />
Desweiteren unverschämte Dreistigkeit zu Trittin " Wenn sie meinen Kapitel VII allein würden völkerrechtliche ... legitimieren , wäre es so brauchte es keinen Artikel 51 der UN Charta .<br />
<br />
Das ist explizit dreist und schamlos und unverfroren gelogen !<br />
Denn wenn mich ein Staat , Land angreift muss ich mich verteidigen deswegen heißt es ja Sebstverteidigungsrecht bis der Sicherheitsrat Maßnahmen ergreifen kann. und diesbezüglich steht er auch unter Kapitel VII der UN Charta als Artikel 51 . ( video 2 )<br />
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Artikel 51<br />
Diese Charta <span style="color: yellow;">beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung</span>, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. <span style="color: yellow;">Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen</span>; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.<br />
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Hat nur hier mit Deutschland -- nicht im geringsten etwas zu tun Herr Steinmeier !<br />
Auch noch Grundgesetzbruch !<br />
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Erstens :ISIS ist nicht Syrien. Zweitens :Die legitime Regierung ist immer noch Assad<br />
Der Weg funktioniert nur so: Legitimation und Hilferuf durch legitime Regierung Syriens im Kampf gegen Isis , UN Charta nach Kapitel VII - nichts anderes . Danach wird im Bundestag und Bundesrat abgestimmt nach Grundgesetz. <br />
Artikel 7 ist Volksverdummung, hat damit nichts zu tun !! Es muss heißen Kapitel VII der UN Charta und diese haben Sie nicht weil es gibt keine Anfrage auf Kapitel VII der Sicherheitsrat hat niemanden ermächtigt !<br />
Genau das hat Herr Trittin gesagt .<br />
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Eine Legitimation durch UN Charta Kapitel VI und VII liegt bei keinem der Länder der selbsternannten Koalition vor. Auch keine Legitimation durch die Syrische Regierung liegt vor. USA , ENGLAND, Frankreich begehen Völkerrechtsbruch! Die USA, Frankreich, England und jetzt Deutschland legen jetzt einfach fest - Syrien greift uns an Artikel 51 der UN - Selbsternanntes Völkerrecht ! Schlichtweg eine Lüge .<br />
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Desweiteren wird von einer VN Resolution 2249 gefaselt diese verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats am 20. November 2015 diese besagt nur die Gefährlichkeit der ISIS etc.<br />
<span style="color: red;">Einzig Artikel 5. besagt : </span><br />
<span style="color: red;">fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen ( Kapitel VII - Mandat ) </span><br />
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sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts,in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom ISIL, auch bekannt als Daesh, sowie von der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben;<br />
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<span style="color: red;">„Konkret gibt die Resolution 2249 keine gesetzliche Berechtigung, um in Syrien oder im Irak militärisch einzugreifen, da </span><span style="color: yellow;">sie nicht unter das Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen gestellt wurde, welches den Gebrauch von Gewalt regelt. </span><br />
<span style="color: blue;"><br /></span>
<span style="color: yellow;">Also nochmal Völkerrechtsbruch !!! Ursula von der Leyen hat gelogen</span><br />
<span style="color: yellow;">Artikel 51 kann auch nicht gelten , da kein UN Mandat Kapitel VII, und kein Angriffskrieg </span><br />
<span style="color: yellow;">Keine Legitimierung durch die legitime Regierung Syriens </span><br />
<span style="color: yellow;"><br /></span>
<span style="color: yellow;">Herr Steinmeier ebenfalls gelogen !</span><br />
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<span style="color: #cc0000;">Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta.</span><br />
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.<br />
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Alle Angriffe der selbsternannten Koalition auf den souveränen syrischen Staat sind eine Intervention im Sinn von Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta und somit Völkerrechtsbruch !<br />
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<span style="color: yellow;">Einzige Legitimation zum Kampf gegen Isis hat nur - Russland durch die legitime Regierung Syriens !</span><br />
<span style="color: yellow;">Es wird keine Legitimation unter der UN Charta geben - kann es auch gar nicht , weil diese nie Zustimmen wird .</span><br />
<span style="color: yellow;">Grund ist : Die Regierung Assad ist legitim .und hat politische Unabhängigkeit und ist territorial souverän.</span><br />
<span style="color: yellow;">Die UN Charta Artikel 51 Kapitel VII gesteht das Selbstverteidigungsrecht bei einen Angriffskrieg zu und und kann keinen Angriffskrieg beschließen !</span><br />
<span style="color: yellow;"><br /></span>
Deshalb gibt es kein Mandat der UN .<br />
Den Syrienkonflikt untereinander - Menschenrechte , Demokratie , Freiheit durch freie Wahlen usw. können nur die Syrier unter sich lösen. Dieses hat nichts Mit Daesh oder ISIS zu tun ,diese Terrororganisationen die mit ausländischer Hilfe geschaffen wurden können nur durch die legitime Regierung beseitigt werden .<br />
Wenn die legitime Regierung um Hilfe gegen diese erbittet ist nur dieses Legitim .<br />
Alles andere ist Völkerrechtsbruch.<br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="300" src="https://www.youtube.com/embed/GTHZVob6XFM" width="450"></iframe><br />
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Am Ende dieses Videos auf 1:07:10 durch Stefan Liebich wird es genau auf den Punkt gebracht !<br />
Es gibt nach dem Völkerrecht nur zwei Möglichkeiten das fremde Mächte in einem fremden Land Militärisch agieren können - entweder wenn Sie dazu eingeladen werden und es gibt keine Zustimmung der syrischen Regierung und die andere Möglichkeit ist ein Kapitel VII Beschluss der UN und den gibt es auch nicht. Und aus gutem Grund ,darüber ist doch ausführlich diskutiert worden es gibt keinen Grund auf Verweis von Kapitel VII der UN Charta !<br />
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Hier wäre es der nächste Fall für eine Klage wegen Völkerrechtsbruch und Grundgesetzbruch<br />
<span style="color: yellow;">Das Recht der Selbstverteidigung im Sinne der UN Charta hat Syrien !</span><br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="300" src="https://www.youtube.com/embed/2Z1okoQOa5Q" width="500"></iframe>
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<span style="color: yellow;">Ein Schreiben der Syrischen Regierung an die Vereinten Nationen am 17.09.fordert das die Westmächte sich vom souveränem Territorium Syriens zu entfernen haben und dieses vom Sicherheitsrat sicherzustellen ist !</span><br />
<span style="color: yellow;"><br /></span>
<span style="color: yellow;">Die Lösung : Die Deutsche Regierung bittet die legitime Syrische Regierung um Legitimation , Ihr zu helfen bei dem Kampf gegen ISIS !</span><br />
<span style="color: red;"><br /></span>
<span style="color: red;"><br /></span>
<span style="color: red;">UN Charta der Vereinten Nationen </span><br />
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Kapitel VI<br />
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten<br />
Artikel 33<br />
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.<br />
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.<br />
Artikel 34<br />
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.<br />
Artikel 35<br />
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.<br />
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.<br />
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11 und 12.<br />
Artikel 36<br />
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.<br />
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.<br />
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.<br />
Artikel 37<br />
(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.<br />
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.<br />
Artikel 38<br />
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.<br />
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Kapitel VII - Ganz wichtig--<br />
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen<br />
Artikel 39<br />
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.<br />
Artikel 40<br />
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.<br />
Artikel 41<br />
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.<br />
Artikel 42<br />
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.<br />
Artikel 43<br />
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.<br />
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.<br />
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.<br />
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Artikel 44<br />
Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.<br />
Artikel 45<br />
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.<br />
Artikel 46<br />
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.<br />
Artikel 47<br />
(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen.<br />
(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.<br />
(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.<br />
(4) Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.<br />
Artikel 48<br />
(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.<br />
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.<br />
Artikel 49<br />
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.<br />
Artikel 50<br />
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.<br />
Artikel 51<br />
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.<br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="260" src="https://www.youtube.com/embed/MU3m5J2xoiY" width="500"></iframe><br />
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Wer waren denn die Kriegstreiber und Verbrecher ?<br />
<br />namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-81826699144962408182015-12-06T17:33:00.001+01:002016-05-12T02:14:03.101+02:00Grundgesetzbruch durch Bundesregierung Artikel 20<br />
<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/z2B6MABEAA4" width="560"></iframe><br />
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In diesem Video genau auf 8:30 Min. - 9:00 Min achten !<br />
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Das Bundesamt für Migration hätte folgende Meldung herausgegeben ......Dublin .. Verfahren syrischer Staatsangehöriger werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt von uns weitestgehend faktisch nicht weiter verfolgt . -- Richtig ! Weiter ... na ja das sollte so nicht .. das war eine interne DIENSTANWEISUNG die hat es IRGENDWIE an die Presse geschafft und dann sind Tausende los maschiert...<br />
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Diese Dienstanweisung stammt NICHT vom Bundesamt für Migration<br />
noch viel SCHLIMMER sie stammt nämlich von der BUNDESREGIERUNG !<br />
Auf ANWEISUNG UND MIT BILLIGUNG DER BUNDESREGIERUNG !!<br />
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<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEinMnMnhqeLTwRpsm5pkiCyKa7_9b3TxL0FW5ipi9kTwqwYhXi-H3UsW_iQlEz6yVFnrdiZbo-lZ8JFvGAVwmbe_iS-aDKq8Q00UALqio3vrAFqrSHXQfJxOyymgipsekDhvDDxUFCdJOM/s1600/Screenshot-2015-09-10-17.50.31.jpg" imageanchor="1"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEinMnMnhqeLTwRpsm5pkiCyKa7_9b3TxL0FW5ipi9kTwqwYhXi-H3UsW_iQlEz6yVFnrdiZbo-lZ8JFvGAVwmbe_iS-aDKq8Q00UALqio3vrAFqrSHXQfJxOyymgipsekDhvDDxUFCdJOM/s1600/Screenshot-2015-09-10-17.50.31.jpg" /></a><br />
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Screenshot nachzulesen unter :<br />
http://www.steinhoefel.com/2015/11/hamburg-strafvereitelung-in-der-innenbehoerde.html#more-4829<br />
<br />
Namron sagt:<br />
<br />
Diese Rund E. Mail ist durch eine undichte Stelle "geleakte "Mail an alle Innensenatoren ergangen und nicht nur an den Innen Senator Neumann von Hamburg wie hier zu sehen ist, denn die Flüchtlinge aus Österreich und Ungarn sind schon auf diesen Status sui generis eingereist und auch hier nicht zu verfolgen ! Im Gegenteil sie werden ohne Pass usw. in alle Bundesländer verteilt auf Anweisung der Bundesregierung !<br />
Auf Nachfrage des Medienrechtlers Herrn Steinhöfel an den Sprecher Hauke Carsten wurde diese E mail bestätigt !<br />
<br />
Auf dem Screenshot steht eindeutig “ eine <b> Erlaubnis der B u n d e s r e g i e r u ng</b>“<br />
und dies wäre auf einem <b>" Status sui generis " !</b> erfolgt durch die Bundesregierung - das bedeutet dies stammt nicht allein von Neumann , <b>sondern von der Bundesregierung</b> und eine Handlung und Billigung auf <b> Status Sui generis ist ein eindeutiger</b><br />
<b><br /></b>
<b>Verstoß und Bruch des Artikel § 20 Abs. 1 -3 des Grundgesetzes durch die Bundesregierung </b>auf einen <b>Status " sui generis</b> "<b>der nicht erlassen werden kann weder von der Bundesregierung , weder von der Kanzlerin Merkel noch irgend einem Minister es gelten keine Gesetze mehr das gesamte ! Grundgesetz ist Null und Nichtig !!! und gilt nicht mehr durch einen STATUS SUI GENERIS UNGEHEUERLICH !</b><br />
<b><br /></b>
<br />
Dazu hätte es einer 2/3 Mehrheit bedurft durch Bundestag und Bundesrat mit Beschluss und mit genauer Angabe des Gesetzes welches außer Kraft gesetzt werden soll .<br />
Im Alleingang ist solcher Schritt laut Grundgesetz nicht möglich und von der Kanzlerin und für jeden anderen Minister schon mal gar nicht .<br />
<br />
Eime<b> Anweisung "Status sui generis "</b> gibt es nicht und kann es nicht geben, hier wird das <b>gesamte Grundgesetzt außer Kraft gesetzt !</b><br />
<br />
Denn durch einen<b> "Status sui generis </b>" den es nur in<b> konstituonellen und totalitären Diktaturen gibt und damit einen Verstoß und Rechtsbruch gegen das Deutsche Grundgesesetz begangen wurde einen Bruch des Grundgesetzes und der Grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen? Ordnung und dass außer Kraft setzen und Abschaffung unseres Rechtsstaates. Durch entweder totalitärer Diktatur und oder konstituioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis ! Hier handelt es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit !</b><br />
<br />
<b>In der Politikwissenschaft</b> ist bekannt das die <b>funktionsweise politischer Ordnungen</b><br />
<b>außer Kraft gesetzt werden durch Macht bestreben “ durch einen STATUS SUI GENERIS “ </b><br />
<br />
<b>Konstitionelle Diktaturen und totalitäre Diktaturen entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20 Jahrhundert ( pol. wiissenschaftl. Armin Glazmeier und andere ) Gewichtigstes Argument ist nach wie vor , das die kommunist. und vorallem die NS — Diktatur ein Phänomen sui generis darstellt . Durch einen Status sui generis werden faktisch ( ich allein, Einzigartig/Einzigartige Diktatur/Macht / Despotismus ) , alle Rechtsformen werden ignoriert und außer Kraft gesetzt ! Weil sie auf Diktatur und Despotismus beruht .</b><br />
<b><br /></b>
<b><br /></b>
Hierzu die Strafanzeige welche an die Staatsanwaltschaft Berlin Turmstrasse 91 eingegangen ist<br />
auf Post <span style="color: yellow;"> Strafanzeige Bruch des Grundgesetzes Artikel 20 auf Status sui generis</span><br />
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Nationalsozialismus :<br />
An Aufbau, Aufgaben und grundsätzlicher Struktur der Gerichte änderte sich im Übergang von der Weimarer Republik zum Nationalsozialismus nichts. Auch ein Großteil der Gesetze, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Strafgesetzbuch (StGB), wurde allenfalls in Teilen verändert. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) blieb offiziell die Verfassung des Deutschen Reiches. Faktisch wurde sie jedoch durch eine Vielzahl von Gesetzen ausgehebelt. Dies betraf insbesondere die Grundrechte, die Gewaltenteilung und die Gesetzgebung. Viele Gesetze und Verordnungen standen im direkten Widerspruch zur WRV. Geänderte Strafgesetze galten rückwirkend.<br />
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In der Rechtspolitik der Justitz im Deutschen Reich von 1933 - 1945
Als neue Rechtsquelle ( Sui generis ) trat neben Parlamentsgesetze und Ministerialverordnungen der sog. Führererlass, als Sui generis in Kraft.<br />
Auch ein Großteil der Gesetze, wie das <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch" title="Bürgerliches Gesetzbuch">Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)</a> oder das <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_%28Deutschland%29" title="Strafgesetzbuch (Deutschland)">Strafgesetzbuch (StGB)</a>, wurde allenfalls in Teilen verändert. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) blieb offiziell die Verfassung des <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Reich_1933_bis_1945" title="Deutsches Reich 1933 bis 1945">Deutschen Reiches</a>.<br />
Faktisch wurde sie jedoch durch eine Vielzahl von Gesetzen ausgehebelt. Dies betraf insbesondere die <a class="mw-redirect" href="https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrecht" title="Grundrecht">Grundrechte</a>, die <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung" title="Gewaltenteilung">Gewaltenteilung</a> und die <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebung" title="Gesetzgebung">Gesetzgebung</a>. Viele Gesetze und Verordnungen standen im direkten Widerspruch zur WRV. Geänderte Strafgesetze galten rückwirkend.<br />
<span style="color: yellow;">Als neue Rechtsquelle trat neben Parlamentsgesetze und Ministerialverordnungen der sog. <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrererlass" title="Führererlass">Führererlass</a>, von NS-<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Jurist" title="Jurist">Juristen</a> als Rechtsquelle Sui generis angesehen, die über allen anderen Rechtsquellen stand. </span>namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4381701456676009395.post-87330667609136416582015-12-02T21:12:00.000+01:002016-03-06T19:33:19.672+01:00Nimmt die Bundesregierung Bruch des Völkerrechts in Kauf?Bundesregierung nimmt Bruch des Völkerrechts in Kauf ?<br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/Cb485CVJKBw" width="360"></iframe><br />
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Krieg in Syrien ohne Legitimation der Regierung Syriens und ohne UN Mandat - weder die USA<br />
noch Frankreich besitzen diese,einzig Russland wurde von der Syrischen Regierung um Hilfe gebeten.<br />
Völkerrecht ? Brauchen wir nicht , genau wie im Kosovo - Punkt.<br />
Auch genau mal hinhören wie Dr. Schäfer sich windet und was für unqualifizierte Aussagen macht.<br />
Also wenn es einen Mandats Beschluss der Bundesregierung gibt , ist die Bundesregierung zutiefst<br />
überzeugt das das mit dem Völkerrecht übereinstimmt !! Fakt ist wir sind überzeugt Völkerrechtlich zu handeln.Was der Bundestag! beschließt ist ,weil wir es wissen ist - so demnach Völkerrecht.Die Bundesregierung maßt sich an Völkerrecht zu sprechen. Ich brauch kein Mandat der UNO interessiert mich nicht. Damals im Kosovo das gleiche ,wo Ex Kanzler Schröder im Fernsehen zugab , das er Völkerrechtsbruch begangen hatte. Die Meinung hier im Video ist ein Skandal , was interessiert mich die UN Charta - wir haben doch beschlossen was Recht ist. Genauso beschließen wir was Asylrecht ist, was brauchen wir EU Gesetze und für was brauchen wir ein Grundgesetz , wir beschließen doch was Recht ist. Alles was wir beschließen ist Recht - was interessiert mich das wir das Grundgesetz laufend brechen . Wir allein sind der Meinung das was wir beschlossen haben immer Recht ist, Bundesregierung braucht keine ... Gesetze .<br />
Das Ausmaß ist schon seit Jahren so und diese Praxis wird vom Bundestag und Rat so praktiziert .<br />
Das betrifft nur von einigen beispielsweise ESM und Dublin 3. Diese Liste kann man noch ergänzen.<br />
<br />namronseibhttp://www.blogger.com/profile/14995125136887879347noreply@blogger.com0